Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Entscheidung durch Beschluss
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden ist (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2, §
169 SGG).
Nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§
109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs
1 Satz 1
SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG
ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss
zu seiner Bezeichnung (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG) die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig
darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; siehe bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 §
160a Nr 14; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl 2020, §
160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel
beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (stRspr; vgl bereits BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36).
Der Kläger ist der Ansicht, das LSG hätte nicht nach §
153 Abs
4 SGG durch Beschluss entscheiden dürfen, und sieht sich daher in seinem Anspruch auf den gesetzlichen Richter verletzt. Der damit
gerügte absolute Revisionsgrund des §
202 Satz 1
SGG iVm §
547 Nr 1
ZPO ist indes anhand der Beschwerdebegründung nicht bezeichnet.
Soweit der Kläger unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des BSG vorträgt, der auf "die Berufung" beschränkte Anwendungsbereich des §
153 Abs
4 Satz 1
SGG sei nicht eröffnet, weil das LSG über einen neuen Verwaltungsakt entschieden habe, der gemäß §
153 Abs
1 SGG iVm §
96 Abs
1 SGG zum Gegenstand des Verfahrens geworden sei, legt er nicht dar, dass das LSG über diesen Verwaltungsakt erstinstanzlich "auf
Klage" entschieden hat. Vielmehr lässt sich der Beschwerdebegründung entnehmen, dass der Kläger im Berufungsverfahren nur
noch einen Fortsetzungsfeststellungsantrag weiterverfolgt hat. Dadurch beschränkte sich der Verfahrensgegenstand auf die ursprünglich
angefochtenen Verwaltungsakte der Beklagten.
Der Kläger ist daneben der Ansicht, das LSG sei verpflichtet gewesen, die Beteiligten vor einer Entscheidung durch Beschluss
erneut anzuhören, weil sich die Prozesssituation seit der Anhörungsmitteilung vom 7.5.2021 wesentlich verändert habe. Soweit
die Beschwerdebegründung insoweit auf den Erlass des Aufhebungsbescheids vom 11.3.2021 verweist, ist dies angesichts des zeitlichen
Ablaufs nicht verständlich. Soweit der Kläger in seinem (ebenfalls innerhalb der Begründungsfrist eingegangenen) Schriftsatz
vom 29.11.2021 ergänzend auf seinen nach Anhörung durch das LSG eingereichten neuen Sachvortrag zum Feststellungsinteresse
verweist, lässt sich mangels näherer Angaben zu dessen Inhalt nicht erkennen, ob dieser zu einer neuen Prozesssituation geführt
hat.
Schließlich macht der Kläger geltend, das dem LSG durch die Regelung des §
153 Abs
4 SGG eingeräumte Ermessen sei dahingehend auf "Null" reduziert gewesen, dass nur die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
in Betracht gekommen sei. Soweit der Kläger dafür die prozessuale Komplexität des Verfahrens anführt, die darin liege, dass
das SG - anstatt die Anfechtungsklage abzuweisen - auch ein Anerkenntnisurteil zu seinen Gunsten hätte erlassen können, lässt die
Beschwerdebegründung nicht erkennen, inwieweit dies für die Entscheidung über die Berufung von Bedeutung gewesen sein sollte,
nachdem der Kläger den Anfechtungsantrag nicht mehr aufrechterhalten hatte. Auch soweit der Kläger rügt, er sei nicht über
die Auswirkungen eines angenommenen Anerkenntnisses aufgeklärt worden, wird nicht deutlich, inwieweit dies für die Fortsetzungsfeststellungsklage
von Belang gewesen sein sollte.
Soweit der Kläger Letzteres auch als Verstoß gegen seine Ansprüche auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren ansieht,
ist dies angesichts der fehlenden Relevanz für seinen im Berufungsverfahren gestellten Antrag ebenfalls nicht nachvollziehbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 Satz 1, Abs
4 SGG.