Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts
Rheinland-Pfalz vom 23. November 2017 - L 5 KR 94/17 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger hat gegen das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 23.11.2017 (L 5 KR 94/17), zugestellt am 6.12.2017 bzw 7.12.2017, mit am 18.12.2017 und 27.12.2017 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 11.11.2017 und 20.12.2017 sinngemäß Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung
sowohl des BSG als auch der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass nicht nur der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH, sondern
auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (im Folgenden: Erklärung) in der für diese gesetzlich
vorgeschriebenen Form (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
117 Abs
2 und
4 ZPO), dh mit dem gemäß §
117 Abs
3 ZPO durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) in neuer Fassung eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist
eingereicht wird (vgl BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG NJW 2000, 3344). Dies ist hier nicht geschehen. Zwar ist der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH bis zum Ablauf der einmonatigen
Beschwerdefrist, die für den Kläger am 8.1.2018 endete (§
160a Abs
1 S 2, §
64 Abs
3, §
63 Abs
2 S 1
SGG, §
171 ZPO, §
180 ZPO), beim BSG eingegangen. Die Erklärung hat der Kläger indessen nicht vorgelegt.
Der Kläger ist in den zutreffenden Erläuterungen zur PKH im Urteil des LSG und mit Schreiben des Senats vom 20.12.2017 auf
das Erfordernis der Vorlage der formgerechten Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ausdrücklich hingewiesen worden.
Es ist weder ersichtlich noch hat der Kläger dargetan, dass er an der rechtzeitigen Vorlage der Erklärung aus Gründen, die
im Falle einer verspäteten formgerechten Beschwerdeeinlegung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§
67 SGG) rechtfertigen könnten, verhindert war.
Der Antrag auf Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines
Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 S 1 iVm §
121 Abs
1 ZPO).
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Rheinland-Pfalz ist unzulässig, denn sie
entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde konnte, worauf der Kläger ebenfalls in der Rechtsmittelbelehrung des
angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingelegt werden (§
73 Abs
4, §
160a Abs
1 S 2
SGG). Ausnahmen hiervon sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor. Wegen Fristablaufs kann dieser Mangel nicht mehr behoben
werden.
Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.