Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren
Gründe:
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge, die der als Rentner pflichtversicherte
Kläger ab 1. Januar 2004 aus seinen Versorgungsbezügen zu tragen hat.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz (LSG)
vom 20. Januar 2006 ist in entsprechender Anwendung von §
169 Satz 2 und
3 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen §
160a Abs
2 Satz 3
SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das Bundessozialgericht (BSG) darf gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden.
Dagegen ist die behauptete inhaltliche Unrichtigkeit einer Entscheidung kein Revisionszulassungsgrund.
Der Kläger beruft sich allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung. Die Beschwerdebegründung muss hierzu
ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen
der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch
das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16
mwN - stRspr: BVerwG NJW 1999, 304; vgl auch: BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach
dem Stand der Rechtsprechung und Lehre nicht ohne weiteres zu beantworten ist und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht
zur Klärung der Rechtslage im Allgemeininteresse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Diesen Anforderungen genügt
die Beschwerdebegründung nicht ansatzweise.
Der Kläger hat bereits keine hinreichend konkreten Rechtsfragen formuliert. Dem bloßen Hinweis, in der bisherigen Rechtsprechung
des BSG seien Fragen nicht "in der gebotenen Weise entschieden worden" kann weder entnommen werden, welche Normen des Bundesrechts
damit jeweils inwiefern angesprochen sein sollen, noch ob eine überhaupt fehlende Stellungnahme der oberstgerichtlichen Rechtsprechung
hierzu oder nur eine im Ergebnis subjektiv nicht geteilte Antwort behauptet werden soll. Ebenso wenig erfüllt die Verweisung
auf an anderer Stelle angesprochene abstrakte Themenfelder die Anforderung, in der Beschwerdebegründung selbst konkrete Rechtsfragen
zu benennen. Erst recht fehlt es darüber hinaus an jeglichen Darlegungen dazu, inwiefern im Einzelnen nach dem jeweils zu
erörternden Stand von Rechtsprechung (insbesondere noch nach der vom Berufungsgericht ausdrücklich in Bezug genommenen Entscheidung
des Senats vom 24. August 2005 in der Streitsache B 12 KR 29/04 R, BetrAV 2006, 91 ff = juris-Nr: KSRE020891514, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) und Lehre Klärungsbedarf bestehen und an welcher Stelle
einer sachlichen Prüfung im Rahmen eines künftigen Revisionsverfahrens gerade im Zusammenhang des vorliegenden Sachverhalts
hierauf notwendig eine Antwort zu geben sein soll. Soweit der Kläger die Zulassung der Revision im Blick auf "eine Reihe von
verfassungsrechtlich aufzuwerfenden Fragen" begehrt, gilt nichts anderes. Auch insofern hätte die Begründung unter Berücksichtigung
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BSG insbesondere darlegen müssen, woraus genau sich im konkreten
Fall jeweils die Verfassungswidrigkeit bestimmter Normen ergeben soll (BSG in SozR 1500 § 160a Nr 11).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen, §
160a Abs
4 Satz 3 Halbsatz 2
SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.