Gründe:
Nach §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §§
114,
121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Diese Voraussetzung liegt nicht vor; denn auch eine formgerechte Beschwerde würde voraussichtlich nicht zur Zulassung der
Revision nach §
160 Abs
2 SGG führen.
Das BSG darf gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- die angefochtene Entscheidung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Durchsicht der Akten und das Vorbringen des Klägers in seinem Schreiben vom 10.2.2015 (nebst Anlagen) haben keinen Hinweis
auf das Vorliegen eines der genannten Gründe ergeben.
Es ist nicht ersichtlich, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) haben könnte. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache darüber, ob die Bemessung der Beiträge des Klägers zur freiwilligen
Krankenversicherung auf der Grundlage seines tatsächlichen Einkommens unter Außerachtlassung der (Mindest)Beitragsbemessungsgrundlage
und damit - wie er meint - nach seiner "wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" erfolgen musste. Ferner wendet der Kläger ua
ein, dass die beklagte Krankenkasse ihm zu Unrecht bestimmte "Kosten der Versorgung" verweigert habe. Mit diesem Vorbringen
rügt der Kläger lediglich die - aus seiner Sicht fehlerhafte - Subsumtion seines Sachverhalts unter das Gesetz bzw untergesetzliche
Rechtsnormen. Soweit auch die Frage aufgeworfen ist, ob die Mindesteinnahmengrenze des §
240 Abs
4 S 1
SGB V verfassungsgemäß ist, ist diese Frage durch die Rechtsprechung des BVerfG (vgl etwa BVerfG SozR 3-3300 § 57 Nr 3 unter Hinweis
auf BVerfGE 103, 392 = SozR 3-2500 § 240 Nr 39 und BVerfGE 102, 68 = SozR 3-2500 § 5 Nr 42) und die nachfolgende Rechtsprechung des BSG geklärt. Dass die dort angestellten verfassungsrechtlichen Erwägungen nicht mehr tragen, die dort beantworteten Fragen also
klärungsbedürftig geblieben oder erneut klärungsbedürftig geworden sind, ist nicht erkennbar.
Hinweise darauf, dass die Berufungsentscheidung iS des §
160 Abs
2 Nr
2 SGG von einer Entscheidung des BSG oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Auch ist aus dem Vortrag des Klägers und den Akten ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel nicht erkennbar, der nach
§
160 Abs
2 Nr
3 SGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte. Insbesondere hat der Kläger mit seinem Hinweis, das LSG habe die Stellungnahme
der "Industriegewerkschaft IG Bauen-Agrar-Umwelt" abwarten müssen, keinen Verfahrensmangel plausibel bezeichnet.