Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Telefoninterviewer
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Beigeladene
zu 3. (im Folgenden: Beigeladener) in seiner Tätigkeit als Telefoninterviewer an den jeweiligen Einsatztagen in der Zeit vom
27.7.2009 bis zum 28.3.2013 aufgrund abhängiger Beschäftigung der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung
sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Der Beigeladene schloss mit der Klägerin eine "Rahmenvereinbarung für die Zusammenarbeit mit Interviewern als freie Mitarbeiter".
In dem genannten Zeitraum konnte er mittels eines Softwaretools im Rahmen noch freier Kapazitäten seine Einsatzzeiten für
Interviews, für die ein ausführlicher Leitfaden der Klägerin existierte, wählen, ohne die gebuchten Zeiten einhalten zu müssen.
Als Ort der Tätigkeit konnte er das Telefonstudio der Klägerin oder das Home-Office eintragen. Er stellte der Klägerin monatliche
Rechnungen über seine Vergütung, die sich aus einem Sockelbetrag je Einlogstunde und zusätzlichen Beträgen je Interview zusammensetzte.
Auf einen Statusfeststellungsantrag des Beigeladenen vom 26.9.2012 stellte die Beklagte nach Anhörung die Versicherungspflicht
des Beigeladenen ab 1.7.2009 in allen Zweigen der Sozialversicherung aufgrund Beschäftigung fest (Bescheid vom 5.4.2013; Widerspruchsbescheid vom 28.8.2013).
Im Klageverfahren hat die Klägerin ua geltend gemacht, der Feststellung stehe der inzwischen bestandskräftig gewordene Bescheid
der Beklagten vom 4.12.2014 entgegen, in welchem nach einer Betriebsprüfung betreffend den Prüfzeitraum von Januar 2010 bis
Dezember 2013 die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Telefoninterviewer durch die Klägerin nicht beanstandet worden
sei. Das SG hat unter Abänderung der angefochtenen Bescheide die von der Beklagten festgestellte Versicherungspflicht des Beigeladenen
auf die einzelnen Einsatztage in der Zeit vom 27.7.2009 bis zum 28.3.2013 beschränkt und im Übrigen die Klage abgewiesen (Urteil vom 13.3.2017). Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Der Beigeladene habe seine Tätigkeit innerhalb der von der Klägerin
vorgegebenen Organisationsabläufe erbracht und sei vollständig in den Betrieb der Klägerin eingebunden gewesen. Die vorausgegangene
beanstandungsfreie Betriebsprüfung sei nicht durch Verwaltungsakt und ohne personenbezogene Feststellungen abgeschlossen worden,
sodass sie keinen Anknüpfungspunkt für Bestands- und Vertrauensschutz biete (Urteil vom 13.1.2021).
Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen
(§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 2 und
3 SGG). Die Klägerin hat entgegen §
160a Abs
2 Satz 3
SGG die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) und der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) nicht hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die - über
den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung
durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. Mit der Beschwerdebegründung
ist daher aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des §
162 SGG stellt. Hierzu ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und
des Schrifttums auszuführen, weshalb eine Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich
ist aufzuzeigen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
a) Die Klägerin stellt die Frage (Seite 8 der Beschwerdebegründung):
"ob Mitarbeiter auf der Grundlage des unstreitig festgestellten Rahmenvertrags und Sachverhalts und deren Auftraggeber einem
Risiko des Unterliegens unter die Sozialversicherungspflicht ausgesetzt sind und die Tatbestandsvoraussetzungen des §
7 Abs.
1 SGB IV erfüllen oder eben nicht".
Damit wird keine hinreichend bestimmte und aus sich heraus verständliche abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum
Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§
162 SGG) mit höherrangigem Recht formuliert. Die Bezeichnung einer solchen Rechtsfrage ist aber unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht
an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN). Bei der Frage, ob aufgrund des festgestellten Sachverhalts die Tatbestandsvoraussetzungen einer bestimmten Norm erfüllt
werden oder eben nicht, handelt es sich nicht um eine abstrakt-generelle Rechtsfrage, der über den Einzelfall hinaus Bedeutung
zukommen könnte. Vielmehr betrifft die Frage in dieser Formulierung die Subsumtion des konkreten Rechtsverhältnisses zwischen
der Klägerin und dem Beigeladenen aufgrund des konkret festgestellten Sachverhalts unter die Tatbestandsvoraussetzungen des
§
7 Abs
1 SGB IV. Selbst bei einem sehr weiten Verständnis betrifft die Frage allenfalls noch weitere Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Klägerin,
die unter identischen Bedingungen tätig werden, wie der Beigeladene. Ob und gegebenenfalls wie viele Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen
davon tatsächlich betroffen sind, ist nicht dargelegt. Eine Rechtsfrage, die im Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen
Entwicklung und Handhabung des Rechts (vgl zu diesem Erfordernis zB BSG Beschluss vom 7.10.2015 - B 14 AS 255/15 B - juris RdNr 3) zur Beantwortung stehen könnte, lässt sich dem nicht entnehmen.
b) Zudem wirft die Klägerin die Frage auf (Seite 8 der Beschwerdebegründung):
"ob die Bindung an fachlich-methodische Vorgaben ('Methodendisziplin') so, wie das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
entscheidet, zur Qualifizierung als sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung führt, was im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts steht".
Auch diesbezüglich ist bereits fraglich, ob die Klägerin damit eine hinreichend bestimmte und aus sich heraus verständliche
abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung oder zum Anwendungsbereich einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§
162 SGG) oder zu ihrer Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht formuliert hat.
Unabhängig davon fehlt es an einer hinreichenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Frage. Eine Rechtsfrage ist nicht
klärungsbedürftig, wenn die Beantwortung so gut wie unbestritten ist, sich ohne Weiteres aus dem Gesetz ergibt oder die Frage
bereits höchstrichterlich entschieden ist (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl 2020, §
160 RdNr 8 f). Ebenso besteht kein Klärungsbedarf, wenn zur Auslegung vergleichbarer Regelungen schon höchstrichterliche Entscheidungen
ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte dafür geben, wie die konkret aufgeworfene Frage zu beantworten ist (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN). Deshalb ist zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine Auseinandersetzung damit erforderlich, ob und inwieweit die bisher
ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der aufgeworfenen Frage bietet.
Die Klägerin beruft sich insoweit auf ein Urteil des BSG vom 14.11.1974 (8 RU 266/73 - juris), in dem - nach den Darlegungen der Klägerin - Interviewer für ein Marktforschungsinstitut als Selbstständige eingeordnet
worden seien. Unter Anwendung der dort aufgestellten Kriterien sei der Beigeladene selbstständig gewesen. Daher sei das LSG
von der Rechtsprechung des BSG abgewichen.
Hierdurch legt die Klägerin eine Klärungsbedürftigkeit aber nicht in einer den Zulässigkeitsanforderungen entsprechenden Weise
dar. Es fehlt insbesondere an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den nach 1974 zahlreich ergangenen Entscheidungen
des BSG zur Abgrenzung von Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit. Es hätte zumindest der Darlegung bedurft, aus welchen Gründen
bezüglich fachlich-methodischer Vorgaben ("Methodendisziplin") unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Rechtsprechung
noch offener Klärungsbedarf besteht (vgl zB BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 = SozR 4-2400 § 7 Nr 42, RdNr 26 mwN). Gleiches gilt für die Berücksichtigung von Kriterien, die in der "Natur der Sache" liegen (vgl hierzu bereits BSG Urteil vom 26.6.1980 - 8a RU 48/79 - SozR 2200 § 539 Nr 68 S 193 f; BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - BSGE 120, 99 = SozR 4-2400 § 7 Nr 25, RdNr 30; BSG Urteil vom 14.3.2018 - B 12 KR 3/17 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 33 RdNr 15; BSG Urteil vom 27.4.2021 - B 12 R 16/19 R - SozR 4 <vorgesehen> RdNr 15).
Soweit die Klägerin behauptet, das angefochtene Urteil widerspreche der Rechtsprechung von BSG, Bundesarbeitsgericht und Bundesfinanzhof und sei mit §
631 BGB nicht vereinbar, wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Denn damit behauptet
die Klägerin - zusammenfassend - lediglich eine auch über das Sozialrecht hinaus inhaltliche Unrichtigkeit der angefochtenen
Entscheidung. Hierauf kann aber eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18 = juris RdNr 9). Schließlich fehlen im Rahmen der erforderlichen Darlegung der Klärungsfähigkeit Ausführungen dazu, inwieweit im Rahmen einer
von der Klägerin angestrebten Revision die aufgeworfenen Fragen vor allem im Zusammenhang von Arbeitsverhältnis und Beschäftigungsverhältnis
und Werkvertrag nach §§
631 ff
BGB überhaupt einer Entscheidung zugeführt werden können.
2. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung
beruht. Die mit der Beschwerde angegriffene Entscheidung muss auf einem abstrakten Rechtssatz beruhen, der von einem abstrakten
Rechtssatz in einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht (vgl BSG Beschlüsse vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN). Hinreichend bezeichnet ist eine solche Abweichung nur dann, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen
rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen
Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht
die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern
die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon
dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere
rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschlüsse vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN). Eine solche Abweichung hat die Klägerin mit ihren Ausführungen nicht dargetan.
a) Unter IV. 1. führt die Klägerin aus, in der Entscheidung des LSG werde der Rechtssatz aufgestellt:
"dass für die Abgrenzung zwischen freier Mitarbeit und sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung die Einbindung in den
Betrieb sich aus der Tätigkeit während der Interviews selbst ergibt und die tatsächlichen und rechtlichen Bedingungen neben,
vor oder nach dieser reinen Interviewtätigkeit nicht (mehr) entscheidungserheblich sind".
Der Beschwerdebegründung lässt sich nicht entnehmen, dass es sich um ein wörtliches Zitat aus der angegriffenen Entscheidung
handelt. Sie legt aber auch nicht hinreichend dar, inwieweit sich der Satz inhaltlich der angefochtenen Entscheidung in grundlegender,
entscheidungstragender Hinsicht entnehmen lässt. Vielmehr zitiert die Klägerin selbst des Weiteren aus der angegriffenen Entscheidung
den Satz "für die Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung … zunächst von den zwischen der
Klägerin und dem Beigeladenen zu 3) getroffenen vertraglichen Abreden, also den Rahmenvereinbarungen, auszugehen" (Seite 15 des LSG- Urteils). Die von der Klägerin behauptete Fokussierung der angefochtenen Entscheidung auf die Interviewtätigkeit ist in der Beschwerdebegründung
nicht hinreichend dargelegt.
"Entscheidend ist insoweit nicht, ob der Beigeladene zu 3) frei darin war, einzelne Aufträge anzunehmen oder abzulehnen. Auch
jeder Arbeitnehmer ist frei darin, ein Arbeitsverhältnis zu begründen oder nicht."
Dem ersten Satz lässt sich schon nicht entnehmen, dass es sich um einen abstrakten Rechtssatz handelt. Die ausdrückliche Bezugnahme
auf den Beigeladenen macht vielmehr deutlich, dass es sich um eine nur auf diesen Einzelfall bezogene Aussage im Rahmen der
Gesamtwürdigung der konkreten Einzelfallumstände handelt. Im Kern rügt die Klägerin mit ihrer Argumentation letztlich lediglich
eine fehlerhafte Rechtsanwendung des LSG. Ein Widerspruch im Grundsätzlichen wird damit nicht dargelegt. Hinsichtlich des
zweiten Satzes fehlt es an der Darlegung eines hiervon abweichenden Rechtssatzes der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
c) Unter IV. 3. bis 8. bezeichnet die Klägerin keinen abstrakten Rechtssatz aus der Entscheidung des LSG. Sie legt vielmehr
lediglich dar, dass bestimmte Aussagen aus dem Urteil des LSG rechtsfehlerhaft seien. Sie meint zwar, damit einen Widerspruch
zur Rechtsprechung des BSG aufzuzeigen. Es fehlt aber an der hinreichenden Darlegung, dass das LSG den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für
die Statusbeurteilung entwickelten Kriterien nicht im konkreten Einzelfall, sondern im Grundlegenden widersprochen hätte.
Die Darlegungen der Klägerin beziehen sich wiederum auf eine (vermeintliche) Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall,
die allerdings die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen vermag.
3. Die unter V. in der Beschwerdebegründung aufgeführte Rüge:
"Die Rechtsausführungen der angegriffenen Entscheidung auf Seite 19 zur angeblich nicht bestehenden materiellen Bindungswirkung
der vorangegangenen beanstandungsfreien Betriebsprüfung halten ebenfalls einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand, §
160 SGG"
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 Satz 1 Teilsatz 3
SGG iVm §
154 Abs
2 und
3 und §
162 Abs
3 VwGO.
6. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §
197a Abs
1 Satz 1 Teilsatz 1
SGG iVm § 52 Abs 1 und Abs 2, § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 sowie § 63 Abs 2 Satz 1 GKG.