Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags
Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts
Hamburg vom 7. Juni 2021 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten, am 21.7.2021 beim BSG per Telefax eingegangenen Schreiben vom 5.7.2021 für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
ihm am 28.6.2021 zugestellten Urteil des LSG Hamburg vom 7.6.2021 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung
sowohl des BSG als auch der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass nicht nur der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH, sondern
auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (im Folgenden: Erklärung) in der für diese gesetzlich
vorgeschriebenen Form (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
117 Abs
2 und
4 ZPO), dh mit dem gemäß §
117 Abs
3 ZPO durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV) vom 6.1.2014 (BGBl I 34) in neuer Fassung eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird (vgl BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG NJW 2000, 3344). Dies ist hier nicht geschehen. Zwar ist der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist,
die für den Kläger am 28.7.2021 endete (§
160a Abs
1 Satz 2, §
64 Abs
2, §
63 Abs
2 Satz 1
SGG, §§
174,
189 ZPO), beim BSG per Telefax eingegangen. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war - entgegen einem Verweis
in dem sechsseitigen Schriftsatz - aber nicht beigefügt. Ein gerichtlicher Hinweis auf das Fehlen der Erklärung war insoweit
nicht veranlasst; ein technisches Problem lag angesichts des korrekt und vollständig übermittelten sechsseitigen Telefaxes
offenkundig nicht vor. Ein Versehen scheidet im Übrigen auch deshalb aus, weil die anschließend auf dem Postweg (Poststempel
vom 5.8.2021) nachgereichte Erklärung erst vom 30.7.2021 datiert. Sie ist damit verspätet abgegeben und vorgelegt worden.
Der Kläger ist in den zutreffenden Erläuterungen zur PKH im Beschluss des LSG auf das Erfordernis der Vorlage der formgerechten
Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ausdrücklich hingewiesen worden. Es ist weder ersichtlich noch hat der Kläger
dargetan, dass er an der rechtzeitigen Vorlage der Erklärung aus Gründen, die im Falle einer verspäteten formgerechten Beschwerdeeinlegung
eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§
67 SGG) rechtfertigen könnten, verhindert war. Sein im Schriftsatz vom 5.7.2021 gestellter höchstvorsorglicher Wiedereinsetzungsantrag
mit der Begründung, er sei aufgrund einer Brandexplosion mit damit verbundener Evakuierung am Zugang zum Gebäude und an der
Beibringung von Prozessunterlagen gehindert, ist dafür nicht ausreichend. Denn dies erklärt nicht schlüssig, weshalb er an
der Einreichung zumindest des Vordrucks bis zum Fristende verhindert gewesen sein sollte.
Der Antrag auf Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines
Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 iVm §
121 Abs
1 ZPO).