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BSG, Urteil vom 22.07.2004 - 3 KR 5/03
Abgrenzung der Leistungsverpflichtung der Krankenkasse und des Pflegeheims bei Hilfsmittelversorgung
1. Die Leistungsverpflichtung der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Hilfsmittelversorgung in Pflegeheimen ist von der Vorhaltepflicht des Heimträgers abzugrenzen. Dabei ist zu prüfen, ob noch eine Krankenbehandlung und ein Behinderungsausgleich iS. medizinischer Rehabilitation stattfindet oder aber ganz überwiegend die Pflege im Vordergrund steht, weil eine Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nicht mehr möglich ist.
2. Als Leistung der medizinischen Rehabilitation hat die Krankenkasse ua Hilfsmittel zu gewähren. Übergeordnetes Ziel jeder Rehabilitation ist es, behinderten Menschen eine selbstbestimmte gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen oder zu fördern. Soweit es dabei um den Ausgleich einer Behinderung sowie die Vermeidung oder Minderung von Pflegebedürftigkeit geht müssen Leistungen deshalb auf eine Förderung der Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ausgerichtet sein, um als Maßnahmen der Rehabilitation die Leistungspflicht der Krankenkasse zu begründen (hier zur Verpflichtung der Krankenkasse, eine geistig und körperlich schwerbehinderte, zur aktiven Teilhabe am Gemeinschaftsleben nicht mehr fähige Pflegeheimbewohnerin mit einem sogenannten Lagerungsrollstuhl auszustatten). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2005, 533
Normenkette:
GG Art. 3 Abs. 3 S. 2
,
SGB IX § 4 Abs. 1
,
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 § 33 Abs. 1 S. 1
,
SGB XI § 28 Abs. 4 § 71 Abs. 2 § 82 Abs. 2
,
SGG § 75 Abs. 1 S. 1 § 75 Abs. 2
Vorinstanzen: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - L 5 KR 33/02 - 26.02.2003 , SG Duisburg 28.01.2002 S 7 (9) KR 91/00

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