Gründe
I
Im Streit steht die Freistellung von Kosten für Leistungen der häuslichen Krankenpflege für die Zeit vom 19.5. bis 30.9.2016.
Der 1979 geborene, bei der beklagten Krankenkasse versicherte, nach Obdachlosigkeit im August 2015 in eine im Verbund der
Diakonie getragene Einrichtung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69 SGB XII) aufgenommene Kläger beantragte nach Aufenthalt in einer Klinik und Rehabilitationseinrichtung bei der Beklagten erfolglos
die Übernahme von Kosten für häusliche Krankenpflege zum Herrichten und Verabreichen von Medikamenten dreimal täglich, die
ihm wegen Zustands nach Nierenversagen, Hypertonus und Lungenabszess verordnet worden waren. In anschließenden einstweiligen
Rechtsschutzverfahren obsiegte der Kläger weitgehend (SG Hannover vom 30.6.2016 - S 11 KR 1385/16 ER - und 27.10.2016 - S 11 KR 1851/16 ER; LSG Niedersachsen-Bremen vom 29.7.2016 - L 4 KR 345/16 B ER - und 12.12.2016 - L 4 KR 608/16 B ER). Das LSG führte dazu aus, entsprechend den nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Verweis auf BSG vom 25.2.2015 - B 3 KR 11/14 R - BSGE 118, 122 = SozR 4-2500 § 37 Nr 13) maßgeblichen Umständen des Einzelfalls habe der Kläger bei summarischer Prüfung keinen Anspruch auf entsprechende Unterstützung
durch die Einrichtung, weshalb die Beklagte zur Kostenübernahme verpflichtet sei. Anders als bei weiteren Einrichtungen desselben
Trägers, für die der Auffassung der Beklagten zu folgen sei, habe die Einrichtung hier nur Unterstützungsleistungen zur präventiven
Gesundheitsvorsorge zu erbringen.
In den anschließenden Hauptsacheverfahren hat das SG die Beklagte unter Bezugnahme ua auf die Ausführungen des LSG in den vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu Kostenfreistellung
verurteilt (Gerichtsbescheid vom 17.2.2018 - S 11 KR 1842/16 - für die Zeit vom 19.5. bis 30.9.2016; Gerichtsbescheid vom 23.7.2019 - S 11 KR 2354/16 - für die Zeit vom 1.10. bis 31.12.2016). Auf die Berufungen der Beklagten hiergegen hat das LSG die hier streitbefangene Entscheidung für die Zeit vom 19.5. bis
30.9.2016 nach Anhörung der Beteiligten auf die Berichterstatterin übertragen (§
153 Abs
5 SGG). Durch Verfügung vom 22.9.2020 hat diese die Beteiligten in dem parallelen Berufungsverfahren zum Zeitraum vom 1.10. bis
31.12.2016 (L 4 KR 359/19) dazu angehört, dass eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss des Senats nach §
153 Abs
4 SGG beabsichtigt sei (nachfolgend ersetzt durch eine Anfrage nach §
155 Abs
3 und
4 SGG), und am selben Tag nach zuvor eingeholten Einverständniserklärungen auf die Berufung der Beklagten den Gerichtsbescheid des
SG zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern im schriftlichen Verfahren aufgehoben und die Klage abgewiesen: Anspruch auf häusliche
Krankenpflege bestehe nicht. Der Senat gehe davon aus, dass die Medikamentengabe von der Einrichtung übernommen werden könne,
die einfachste medizinische Maßnahmen als "vorbeugende 'Gesundheitshilfe'" zu erbringen habe (Urteil vom 22.9.2020).
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG und rügt ua Verfahrensmängel.
II
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§
160a Abs
5 SGG). Das Urteil des LSG beruht auf einem Verfahrensfehler nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG, den der Kläger entsprechend den Anforderungen des §
160a Abs
2 Satz 3
SGG bezeichnet. Zutreffend rügt er, dass das LSG seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art
103 Abs
1 GG, §
62 SGG) verletzt hat.
Die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs verbietet einem Gericht ua Überraschungsentscheidungen, weil damit verhindert
werden soll, den Beteiligten eine die Instanz abschließende Entscheidung zuzustellen, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen
oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sich diese Beteiligten nicht bzw nicht in rechtlich ausreichender Weise äußern konnten.
Aus Art
103 Abs
1 GG, §
62 SGG folgt zwar keine allgemeine Pflicht des Gerichts, vor einer Entscheidung die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise
leitenden Gesichtspunkte mit den Beteiligten zu erörtern. Eine verfahrensfehlerhafte Überraschungsentscheidung und ein Verstoß
gegen das Gebot eines fairen Verfahrens liegen allerdings vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bislang nicht
erörterten wesentlichen Gesichtspunkt - auch tatsächlicher Art - stützt und dem Rechtsstreit dadurch eine unerwartete Wendung
gibt, mit der selbst ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht rechnen musste (vgl BVerfG vom 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188, 190 und BVerfG <Kammer> vom 5.4.2012 - 2 BvR 2126/11 - BVerfGK 19, 377, 381 mwN; BSG vom 2.9.2009 - B 6 KA 44/08 R - SozR 4-2500 § 103 Nr 6 RdNr 17 und BSG vom 7.8.2014 - B 13 R 441/13 B -, jeweils mwN). Ein Gericht darf sich daher in seiner instanzabschließenden Entscheidung nicht ohne Weiteres über eine von ihm zuvor selbst
herbeigeführte Prozesslage, auf deren fortbestehender Maßgeblichkeit die Beteiligten vertrauen durften, hinwegsetzen (vgl BSG vom 26.3.2020 - B 3 P 14/19 B - SozR 4-1500 § 62 Nr 22 RdNr 6, 10). Demgemäß ist eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährleistung rechtlichen Gehörs nicht mehr gewahrt, wenn
ein Verfahrensbeteiligter bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt nicht zu erkennen vermag, auf welche Gesichtspunkte
es für die Entscheidung ankommen kann (vgl nur BVerfG vom 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188, 190 für tatsächliche Gesichtspunkte; BVerfG <Kammer> vom 15.8.1996 - 2 BvR 2600/95 - NJW 1996, 3202 zu Rechtsausführungen).
So liegt es hier. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Ausgangsverfahren steht im Streit, ob eine Einrichtung
der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten den dort Aufgenommenen Hilfe bei der Einnahme von Medikamenten
nach denselben Grundsätzen zu gewähren hat, wie es der erkennende Senat für Einrichtungen der Eingliederungshilfe ausgesprochen
hat (BSG vom 25.2.2015 - B 3 KR 11/14 R - BSGE 118, 122 = SozR 4-2500 § 37 Nr 13). Während die Beklagte dies unabhängig von der vertragsrechtlichen Ausgestaltung im Einzelnen für alle entsprechenden Einrichtungen
annimmt, ist der Kläger der Auffassung, dass es auf die konkrete Vertragsgestaltung bei der jeweiligen Einrichtung ankomme
und dies Ansprüche gegen die Einrichtung hier mit der Folge ausschlösse, dass ihm häusliche Krankenpflege zur Medikamentengabe
durch die Beklagte zu gewähren sei. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist der hier angerufene 4. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen
dem in Auseinandersetzung mit Eilentscheidungen des 16. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen - die von einer generellen Übertragbarkeit
der Rechtsprechung zu Einrichtungen der Eingliederungshilfe ausgingen - in dem Sinne gefolgt, dass jeweils auf die konkrete
Vertragslage und das im Einzelnen zu versorgende Bewohnerklientel abzustellen sei. Anders als Einrichtungen etwa mit der expliziten
Verpflichtung zu einer Basisversorgung im Bereich der Behandlungspflege sei die Einrichtung hier mit der Verpflichtung zur
Unterstützung einer "gesundheitsbewusste(n) Lebensweise" frei von der Verantwortung für die Versorgung des Klägers mit Medikamenten;
die von ihr geschuldete Verpflichtung zu Leistungen der Gesundheitsvorsorge umfasse keine Maßnahmen selbst der einfachsten
medizinischen Versorgung. Im Berufungsverfahren hat das LSG von einer solchen Abgrenzung zu anderen Einrichtungen dagegen
abgesehen und stattdessen neben dem Verweis auf eine - insoweit von den Feststellungen im Tatbestand allerdings nicht gedeckte
- vertragsrechtliche Verpflichtung zu "Beratung und Unterstützung bei gesundheitlichen Fragen" ohne nähere Erläuterung allgemein
darauf abgestellt, dass eine - von der Einrichtung hier geschuldete - "vorbeugende 'Gesundheitshilfe'" auch einfachste Maßnahmen
der Behandlungspflege in Gestalt des Herrichtens und Verabreichens von Medikamenten umfasse.
Dass es damit der Sache nach abweichend von der Betrachtungsweise bis dahin nicht mehr auf die Besonderheiten der vertragsrechtlichen
Gestaltung und der Bewohnerstruktur der jeweiligen Einrichtung im Unterschied zu anderen entsprechenden Einrichtungen ankommen
würde, musste auch ein sorgfältig arbeitender und über die Sach- und Rechtslage ausreichend orientierter Bevollmächtigter
nach dem gesamten Ablauf des Berufungsverfahrens nicht in Betracht ziehen. Insoweit konnte schon die Delegation des Berufungsverfahrens
durch den Senat auf die Berichterstatterin nur als Hinweis darauf verstanden werden, dass die berufsrichterlichen Mitglieder
des Berufungssenats im Zeitpunkt der Übertragung keinen Anlass dafür sahen, ihre in den Eilbeschlüssen im Einzelnen dargelegte
und differenziert begründete Rechtsauffassung zu korrigieren, und deshalb eine Entscheidung durch den gesamten Senat für entbehrlich
hielten. Anders hätte die Berufung, die ausdrücklich auf die abweichende Auffassung des 16. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen
und auf Unterschiede in der Beurteilung verschiedener Fallgestaltungen durch den Berufungssenat selbst gestützt war, schwerlich
ermessensfehlerfrei als einfach gelagertes Verfahren ohne besonderen Schwierigkeitsgrad tatsächlicher oder rechtlicher Art
und mit geklärtem Sachverhalt angesehen werden können (vgl zum Anwendungsbereich von und zur Ermessensausübung nach §
153 Abs
5 SGG insoweit nur BSG vom 21.9.2017 - B 8 SO 3/16 R - SozR 4-1500 § 153 Nr 16 RdNr 13 ff mwN).
Umso mehr galt das mit der Anfrage der Berichterstatterin, ob auf mündliche Verhandlung verzichtet werden kann. Nach Art 6 Abs 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention ist im Instanzenzug grundsätzlich der Anspruch auf mindestens eine mündliche Verhandlung sicherzustellen. Davon gehen der
Sache nach auch die Gesetzesmaterialien zu §
153 Abs
5 SGG aus (BR-Drucks 820/07 S 28). Soll abweichend davon in Fällen des §
153 Abs
5 SGG nach der Entscheidung im schriftlichen Verfahren in der ersten Instanz auch in der Berufungsinstanz ohne mündliche Verhandlung
entschieden werden, muss daher der Berichterstatter im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens nach §
124 Abs
2 SGG ("kann das Gericht") in besonderer Weise davon überzeugt sein können, dass die Sach- und Rechtslage eine mündliche Erörterung
mit den Beteiligten als überflüssig erscheinen lassen kann (vgl zum Maßstab nur BSG vom 22.9.1977 - 10 RV 79/76 - BSGE 44, 292 f = SozR 1500 § 124 Nr 2 S 2). Nicht erforderlich ist eine mündliche Verhandlung in diesem Sinne nur, wenn der Sachverhalt umfassend ermittelt worden ist,
sodass Tatsachenfragen in einer mündlichen Verhandlung nicht mehr geklärt werden müssen, oder wenn etwa im Berufungsverfahren
lediglich der erstinstanzliche Vortrag wiederholt wird (stRspr; vgl nur BSG vom 23.3.2018 - B 1 KR 80/17 B - RdNr 8).
Konnte der Klägerbevollmächtigte danach jedenfalls mit der Anfrage nach §
124 Abs
2 SGG davon ausgehen, dass aus Sicht der Berichterstatterin weder Anlass zu weiterer Sachverhaltsaufklärung - etwa in Bezug auf
die Vertragslage der Einrichtung, die Gründe für deren Abweichen von anderen Einrichtungen, die Zusammensetzung des von ihr
aufgenommenen Personenkreises oder ihre personelle Ausstattung - noch zu rechtlicher Erörterung bestand - was nach dem Hinweis
auf die in Betracht gezogene Zurückweisung der Berufung durch den Senat nach §
153 Abs
4 SGG im Parallelverfahren im Übrigen bis dahin auch deren eigener Einschätzung entsprach -, musste er mindestens zu diesem Zeitpunkt
nicht mehr annehmen, dass die im bisherigen Verfahrensverlauf maßgebende Betrachtungsweise des Berufungssenats aufgegeben
und demgemäß nicht weiter unterschieden werden würde zwischen Beratung und persönlicher Unterstützung "bei gesundheitlichen
Fragen und ggf. Vermittlung an den Arzt" einerseits und "bei gesundheitsbewusste(r) Lebensweise" andererseits. Insoweit hätte
aufgrund des bisherigen Verlaufs des Verfahrens vielmehr ein entsprechender schriftlicher Hinweis erfolgen müssen. Ohne einen
solchen - hier nicht ergangenen - Hinweis musste der anwaltliche Bevollmächtigte des Klägers demzufolge trotz seines erklärten
Einverständnisses zu der von der Berichterstatterin intendierten Verfahrensweise nicht damit rechnen, dass der Rechtsstreit
mit einem Ergebnis zu Ungunsten des Klägers enden könnte. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Kläger auf gerichtlichen
Hinweis Wesentliches hätte vortragen können, beruht das Berufungsurteil auch auf diesem Verfahrensmangel.
Da die Beschwerde bereits aus den dargelegten Gründen erfolgreich ist, kann offenbleiben, ob der Einrichtungsträger notwendig
beizuladen (§
75 Abs
2 Alt 1
SGG) und die Berichterstatterin zu einer Vorlage an den Senat für eine Entscheidung über eine Rückübertragung wegen wesentlicher
Änderung der Prozesslage oder besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten gehalten war, wie mit der Beschwerde
weiter geltend gemacht wird (zur letzteren Möglichkeit vgl nur BSG vom 21.9.2017 - B 8 SO 3/16 R - SozR 4-1500 § 153 Nr 16 RdNr 16 f; BSG vom 6.12.2018 - B 8 SO 53/18 B - RdNr 5; ebenso etwa Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl 2020, §
153 RdNr 25c; Sommer in BeckOGK,
SGG, Stand 1.8.2021, §
153 RdNr 51; Wenner in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Komm zum Sozialrecht, 7. Aufl 2021, §
159 SGG RdNr 16; aA etwa Burkiczak in jurisPK-
SGG, §
153 RdNr 151 ff, Stand 27.9.2021, unter Verweis ua auf - insoweit allerdings nicht tragend - BSG vom 14.10.2020 - B 4 AS 188/20 B - zur Veröffentlichung in SozR 4-1500 § 153 Nr 19 vorgesehen, RdNr 10 ff; Harks, jurisPR-SozR 8/2019 Anm 2). Ebenso kommt es nicht mehr darauf an, ob die Rechtssache die vom Kläger zusätzlich geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung
(§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) hat. Das BSG kann in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß §
160a Abs
5 SGG die angefochtene Entscheidung auch dann wegen eines Verfahrensmangels aufheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an
die Vorinstanz zurückverweisen, wenn die Beschwerde zusätzlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt
wird. Denn selbst bei Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung und Zulassung der Revision würde der Verfahrensmangel voraussichtlich
zur Zurückverweisung führen (vgl nur BSG vom 14.12.2016 - B 13 R 204/16 B - RdNr 18 mwN). Zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerungen macht der Senat von dieser ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch.
Das LSG wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.