Höhere Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
I
Das LSG hat mit Urteil vom 20.8.2020 das klägerische Begehren auf Gewährung von höheren Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit
abgelehnt. Gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt und Verfahrensmängel geltend gemacht.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist unbegründet, soweit der
Kläger wegen der Abweisung der Klage auf Rentenversicherungsbeiträge als unzulässig einen Verfahrensmangel nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG geltend macht (dazu 1.). Im Übrigen ist sie als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 2 und
3 SGG), weil der Kläger den weiter behaupteten Verfahrensmangel gegen die Zurückweisung der Berufung entgegen §
160a Abs
2 Satz 3
SGG nicht hinreichend bezeichnet hat (dazu 2.).
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie hier - ausschließlich darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, müssen
die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung
erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen
kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht.
1. Soweit der Kläger rügt, das LSG habe bezüglich der Geltendmachung von Rentenversicherungsbeträgen für seine Frau zu Unrecht
durch Prozessurteil statt durch Sachurteil entschieden, kann hierin zwar ein Verfahrensmangel iS des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG liegen (vgl BSG vom 15.12.2020 - B 2 U 142/20 B - juris RdNr 6). Es kann dahinstehen, ob dieser formgerecht bezeichnet ist (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG); jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet, weil das klägerische Begehren im Verhältnis zur beklagten Pflegekasse schon aus
anderen Gründen keinen Erfolg haben kann und hierüber durch Prozessurteil zu entscheiden war. Denn unabhängig von einem fehlenden
Verwaltungsverfahren wäre über dieses Begehren nicht von der Beklagten, sondern vorrangig von dem Rentenversicherungsträger
zu entscheiden gewesen, weshalb insoweit die Beklagte nicht passivlegitimiert ist (Behrend in Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGB XI, 3. Aufl 2021, Stand 1.10.2021, §
44 RdNr 125, 127).
2. Bezüglich des gerügten Verfahrensfehlers eines Verstoßes gegen das Gebot der umfassenden Entscheidung durch teilweises
Ausklammern des Klageantrags (§
123 SGG) ist die Beschwerde unzulässig, weil der Beschwerdebegründung schon nicht hinreichend deutlich entnommen werden kann, welche
Bescheide mit jeweils welchem Regelungsinhalt bewusst übergangen worden sein sollen und welche Begründung das LSG für dessen
behauptete bewusste Ausklammerung angegeben hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von §
193 SGG.