Gründe:
I
Die Beteiligten streiten über die Honorierung der Leistungen des Klägers für das Quartal I/2007, die dieser in der Hausärztlichen
Notfallpraxis am M. krankenhaus (im Folgenden: H.) erbracht hat. Bei der H. handelt es sich um eine Einrichtung niedergelassener
Hausärzte in Zusammenarbeit mit dem M. krankenhaus, die die allgemeine Notfallbehandlung sichern und die Zusammenarbeit zwischen
Krankenhaus und Hausarzt verbessern soll. Die Praxis hat an Wochenenden und Feiertagen von 9:00 bis 21:00 Uhr geöffnet. Die
Leistungen erbringt der Kläger dort neben seiner regulären vertragsärztlichen Tätigkeit und neben der Teilnahme an dem von
der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung in Wahrnehmung ihres Sicherstellungsauftrages organisierten Notdienst.
Mit Bescheid vom 27.8.2007 setzte die Beklagte das Honorar des Klägers für das Quartal I/2007 fest und nahm mit Bescheid vom
28.8.2007 eine sachlich-rechnerische Richtigstellung ua dahingehend vor, dass die vom Kläger für seine Tätigkeit in der H.
abgerechneten Leistungen nach den Nr 01100, 01101, 03005 und 01821 des für das Quartal I/2007 geltenden Einheitlichen Bewertungsmaßstabes
für ärztliche Leistungen (EBM-Ä aF) nicht vergütet wurden. Auf den Widerspruch des Klägers nahm die Beklagte mit Bescheid
vom 19.8.2008 eine Korrektur zugunsten des Klägers vor, die jedoch nicht die genannten Leistungspositionen betraf. Mit Widerspruchsbescheid
vom 11.9.2008 wies sie den weitergehenden Widerspruch zurück. Das SG hat die angefochtenen Bescheide teilweise aufgehoben (bezogen auf die Vergütung der vom Kläger beantragten Nr 01821 EBM-Ä
aF) und die Klage im Übrigen abgewiesen (Urteil des SG vom 13.4.2011). Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben (Urteil des LSG vom 25.2.2015).
Das LSG hat auf seine Urteile vom 25.2.2015 (L 5 KA 29/11 und L 5 KA 30/11) Bezug genommen. Dort war ausgeführt, die Beklagte sei befugt gewesen, die nach der Nr 03005 EBM-Ä aF abgerechneten Leistungen
im Wege der sachlich-rechnerischen Richtigstellung von der Vergütung auszunehmen. Die Nr 03005 EBM-Ä aF finde aufgrund ihrer
systematischen Stellung als hausärztliche Strukturleistung nur auf den regulären Behandlungsfall und nicht auf Notfälle Anwendung.
Die Behandlung von Patienten im freiwilligen Notfalldienst in der H. stelle ein aliud nicht nur gegenüber dem organisierten
Notdienst dar, sondern auch gegenüber der regulären Praxistätigkeit eines Vertragsarztes. Während sie sich vom organisierten
Notdienst vor allem durch die Freiwilligkeit der Teilnahme unterscheide, könne sie angesichts der Gesamtkonzeption der Einrichtung
auch nicht als Fortsetzung der üblichen Sprechstunde aufgefasst werden. Soweit der Kläger geltend mache, die Honorarberechnung
der im H. erbrachten Leistungen müsse unter Zugrundelegung des arztindividuellen Punktwertes erfolgen, könne er damit schon
deshalb nicht durchdringen, weil der Honorarbescheid insoweit bestandskräftig geworden sei. Der Kläger habe auch keinen Anspruch
auf die hilfsweise begehrte Neubescheidung unter Berücksichtigung von Leistungen, die nach den Nr 01100 und 01101 EBM-Ä aF
anzusetzen gewesen seien. Hierzu sei auf die Entscheidung des BSG zur Abrechnung der sog "Unzeitzuschläge" für die Leistungen im Krankenhaus zur Notfallversorgung (BSG SozR 4-2500 § 76 Nr 2 RdNr 12) und auf die Entscheidung des 1. Senats des LSG Hamburg (LSG Hamburg Urteil vom 7.6.2012 - L 1 KA 59/09) zu verweisen.
Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung
der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß §
160 Abs
2 Nr
1 SGG) geltend.
II
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des §
160a Abs
2 Satz 3
SGG. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach §
160 Abs
2 Nr
1 SGG ist nicht ausreichend dargelegt.
1. Für die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss nach den aus §
160a Abs
2 Satz 3
SGG abzuleitenden Darlegungsanforderungen in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet
(vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 37 f; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11 S 14) und ausgeführt werden, inwiefern diese Rechtsfrage in dem mit der Beschwerde angestrebten
Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung
ist (vgl BSG SozR 4-1500 §
153 Nr 3 RdNr 13 mwN). Den Darlegungsanforderungen des §
160a Abs
2 Satz 3
SGG wird bei der Grundsatzrüge nur genügt, wenn der Beschwerdeführer eine Frage formuliert, deren Beantwortung nicht von den
Umständen des Einzelfalles abhängt, sondern mit einer verallgemeinerungsfähigen Aussage beantwortet werden könnte (zu dieser
Anforderung vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10).
Der Kläger hat in seiner Begründung bereits keine konkrete Rechtsfrage formuliert. Einleitend macht er lediglich geltend,
dass die "sich auf materielles Recht beziehende Rechtssache (Honorierung der Tätigkeit des Klägers in der 'Hausärztlichen
Notfallpraxis am M. krankenhaus' [i.F. H. ])" grundsätzliche Bedeutung habe. Zum Ende der Begründung bezieht er sich allgemein
auf die "Rechtsfrage betreffend die Honorierung dieser H.-Leistungen". Damit ist jedoch noch keine Rechtsfrage dargelegt,
da allein durch den Verweis auf die Honorierung der H.-Leistungen das konkrete Rechtsproblem nicht hinreichend umrissen ist.
In der weiteren Begründung beschränkt sich der Kläger auf Feststellungen dahingehend, dass die Beklagte die "H.-Leistungen
so zu honorieren hat, wie sie die Leistungen der von ihr selbst organisierten Hausärztlichen Notfallpraxen am Krankenhaus
honoriert". Auch dies beinhaltet keine Rechtsfrage. In seiner Begründung, dass die H.-Leistungen und die von den - durch die
Beklagte organisierten - Hausärztlichen Notfallpraxen am Krankenhaus erbrachten Leistungen strukturell identisch seien und
deshalb eine unterschiedliche Honorierung gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoße, legt er lediglich seine vom LSG abweichende
Rechtsauffassung dar, ohne eine konkrete Frage zu formulieren.
2. Wenn man aus den Ausführungen des Klägers die sinngemäße Rechtsfrage herauslesen würde, ob die H.-Leistungen genauso zu
vergüten sind, wie die Leistungen, die in den von der Beklagten organisierten hausärztlichen Notfallpraxen am Krankenhaus
vergütet werden, fehlte es jedenfalls an der Darlegung der Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) und der Klärungsbedürftigkeit.
a. Sofern es dem Kläger darum geht, dass die H.-Leistungen über die "Notfallziffern" Nr 01210 (Notfallpauschale im organisierten
Not(fall)dienst und Notfallpauschale für nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, Institute und Krankenhäuser),
01100 (unvorhergesehene Inanspruchnahme des Vertragsarztes durch einen Patienten zwischen 19:00 und 22:00 Uhr, an Samstagen,
Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, am 24.12. und 31.12. zwischen 7:00 und 19:00 Uhr) und 01101 (unvorhergesehene Inanspruchnahme
des Vertragsarztes durch einen Patienten zwischen 22:00 und 7:00 Uhr, an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen,
am 24.12. und 31.12. zwischen 19:00 und 7:00 Uhr) EBM-Ä aF abgerechnet werden können, fehlt es an der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit.
Der Vortrag des Klägers, die H.-Leistungen seien einerseits strukturell identisch mit den Leistungen im organisierten Notdienst
am Krankenhaus und andererseits als Fortsetzung der hausärztlichen Praxis am Wochenende zu verstehen, ist bereits widersprüchlich.
Soweit der Kläger meint, es komme eine analoge Anwendung der Gebührenziffer in Betracht, fehlt es an einer Auseinandersetzung
mit der Rechtsprechung des Senats, wonach Leistungsbeschreibungen des EBM-Ä aF weder ausdehnend ausgelegt noch analog angewendet
werden dürfen (vgl zB BSG SozR 4-2500 § 87 Nr 5 RdNr 11 mwN; BSG SozR 4-5531 Nr 7120 Nr 1 RdNr 11). Wenn der Kläger insoweit "Regelungsbedarf" sieht, ist nicht dargetan, was er mit dem angestrebten
Revisionsverfahren erreichen könnte.
b. Soweit es dem Kläger darum geht, abweichend von § 10 Abs 1 des im hier maßgeblichen Zeitraum gültigen Honorarverteilungsvertrages
die H.-Leistungen mit einem höheren Punktwert vergütet zu erhalten, fehlt es an der Darlegung der Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit).
Das LSG hat seine Entscheidung insoweit auf mehrere alternative Begründungsstränge gestützt (vgl dazu im Zusammenhang mit
einem Verfahrensmangel BSG Beschluss vom 14.8.2014 - B 13 R 213/14 B - Juris RdNr 8). Das LSG verneint den Anspruch auf eine Vergütung zu einem höheren Punktwert schon deshalb, weil es den
Honorarbescheid hinsichtlich dieses Punktes als bestandskräftig ansieht. Der Kläger hat nicht dargelegt, inwieweit seine Ausführungen
zum Gleichheitsgebot nach Art
3 Abs
1 GG vor diesem Hintergrund zu einer anderen Entscheidung führen könnten.
Darüber hinaus fehlt es an der erforderlichen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit. Wenn sich der Kläger darauf beruft, aus
der Entscheidung des Senats vom 2.7.2014 (BSG SozR 4-2500 § 76 Nr 2) sei abzuleiten, dass auch die H.-Leistungen nicht schlechter vergütet werden dürften als die vertragsärztlichen Leistungen
in organisierten Notfalldiensten (vgl ua auch BSG SozR 4-2500 § 75 Nr 13 RdNr 31), lässt dies eine ausreichende Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen nicht erkennen. Die Beschwerdebegründung
verhält sich insofern auch weder zu den Ausführungen in den vom LSG erlassenen Urteilen noch zu der besonderen Fallkonstellation,
dass der Kläger hier einen vertragsärztlichen Status inne hat, die streitgegenständlichen Leistungen aber außerhalb seiner
Praxis und außerhalb des von der Beklagten organisierten Notdienstes erbracht hat.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §§
154 ff
VwGO. Danach hat der Kläger die Kosten des von ihm ohne Erfolg durchgeführten Rechtsmittels zu tragen (§
154 Abs
2 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts entspricht der Festsetzung der Vorinstanz und ist von keinem Beteiligten in Frage gestellt
worden (§
197a Abs
1 Satz 1 Teilsatz 1
SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 und 3 GKG).