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BSG, Beschluss vom 12.10.2005 - 6 KA 47/04 B
Festsetzung des Streitwerts in vertragsärztlichen Zulassungsangelegenheiten
1. Der Streitwert ist in Zulassungsangelegenheiten, die nach dem 1.1.2002 in erster Instanz anhängig geworden sind und auf die gemäß § 197a SGG das neue GKG anzuwenden ist, in der Regel in Höhe des Umsatzes anzusetzen, den der Arzt bei erlangter Zulassung innerhalb der nächsten Zeit aus vertragsärztlicher Tätigkeit erzielen könnte, abzüglich des Praxiskostenanteils. Dabei ist in Anlehnung an § 42 Abs. 3 GKG pauschal ein Drei-Jahres-Zeitraum zu Grunde zu legen, falls es nicht konkrete Gesichtspunkte für die Zugrundelegung eines kürzeren Zeitraums gibt.
2. Für Nichtzulassungsbeschwerden gilt dieselbe Wertberechnung wie für Revisionsverfahren.
3. In dem Regelfall einer Klage auf Zulassung ist für die Umsätze auf die Beträge abzustellen, die im Gesamtbundesdurchschnitt für die Arztgruppe ausgewiesen sind, welcher der Arzt angehört. Sofern Daten des jeweiligen KÄV-Bezirks vorliegen, in welchem der betroffene Vertragsarzt tätig war bzw tätig werden möchte, können auch diese Umsätze zu Grunde gelegt werden.
4. Wenn die Entziehung noch nicht vollzogen worden ist, stehen im Fall einer Zulassungsentziehung konkrete Umsätze des Vertragsarztes zur Verfügung, die sich als Grundlage für die Streitwertfestsetzung eignen. Es kann in Betracht kommen, den durchschnittlichen Umsatz der Arztgruppe zu schätzen oder auf den Durchschnitt der Umsätze aller Arztgruppen abzustellen, wenn nicht auf individuelle Umsätze zurückgegriffen werden kann und eine Arztgruppe betroffen ist, für die keine Daten des Gruppendurchschnitts vorliegen.
5. Zur Ermittlung der Praxiskostenanteile ist pauschalierend auf die Kostenquote abzustellen, die im Gesamtbundesdurchschnitt für die Arztgruppe ausgewiesen ist, welcher der betroffene Arzt angehört.
6. Es ist auf die zeitnächsten verfügbaren Daten zurückzugreifen, soweit die Werte des Jahres, in dem die Revision bzw die Revisions-Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden ist, noch nicht ermittelt worden oder jedenfalls noch nicht bekannt sind. Es kann es in Betracht kommen, entweder auf die durchschnittliche Kostenquote aller Arztgruppen oder auf einen pauschal gegriffenen Kostensatz von zB 50% abzustellen, wenn eine Arztgruppe betroffen ist, für die keine Daten vorliegen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GKG § 42 Abs. 3 § 40 § 47 Abs. 3 § 52 Abs. 1 § 63 Abs. 2 S. 1 § 72 Nr. 1 Halbs. 2
,
SGG § 197a Abs. 1 S. 1 Halbs. 1
Vorinstanzen: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - L 10 KA 41/03 - 03.03.2004 , SG Aachen - S 7 KA 6/02 - 24.07.200

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