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BSG, Beschluss vom 09.02.2011 - 6 KA 52/10 B
Ausschluss von Mitgliedern der Vertreterversammlung und ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitglieder einer Kassenärztlichen Vereinigung von der Mitwirkung im sozialgerichtlichen Verfahren
1. Ein Ausschluss nach § 41 Nr. 4 ZPO wird nicht allein durch die Möglichkeit begründet, dass durch einen Vorstandsbeschluss die Alleinvertretungsmacht einem Vorstandsmitglied hätte übertragen werden können.
2. Mitglieder in der Vertreterversammlung von Kassenärztlichen Vereinigungen und auch ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder nach dem bis zum 31.12.2004 geltenden Recht sind nicht von der Mitwirkung als ehrenamtlicher Richter ausgeschlossen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB V § 77 Abs. 6
,
SGG § 10 Abs. 2
,
SGG § 12 Abs. 3
,
SGG § 60 Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 41 Nr. 4
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 12.05.2010 L 3 KA 8/10 , SG Hannover 21.12.2009 S 35 KA 871/06
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 12. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3453 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: