Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
I
Im Streit ist ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) im Zeitraum vom 1.4.2013 bis 31.8.2013.
Nachdem der eine Altersrente beziehende Kläger im Zuge eines Antragsverfahrens auf (ergänzende) Grundsicherungsleistungen
zunächst lediglich teilweise geschwärzte Auszüge vorgelegt hatte, versagte der Beklagte die Leistung wegen fehlender Mitwirkung
(Bescheid vom 14.5.2013; Widerspruchsbescheid vom 29.8.2013) und hielt hieran auch nach Übersendung ungeschwärzter Kontoauszüge unter Hinweis auf die "Bestandskraft" der Versagungsentscheidung
fest (Schreiben des Beklagten vom 13.11.2014, ohne Rechtsbehelfsbelehrung). Die Klage ist erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts <SG> für das Saarland vom 26.11.2019; Urteil des Landessozialgerichts <LSG> für das Saarland
vom 17.11.2020). Im Berufungsverfahren hat der Kläger sein Klagebegehren auf die Anfechtung des Versagungsbescheids beschränkt und die Berufung
im Übrigen - soweit eine Verurteilung des Beklagten zur Leistung im Streit stand - zurückgenommen. Zur Begründung seiner Entscheidung
hat das LSG ausgeführt, die Klage sei wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig.
Der Kläger hat beim Bundessozialgericht (BSG) am 4.1.2021 beantragt, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe (PKH) zu
bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§
73a Abs
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz <SGG> iVm §
114 Zivilprozessordnung <ZPO>); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Dies ist vorliegend
nicht der Fall.
Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG). Klärungsbedürftige Rechtsfragen zur Klagefrist stellen sich nicht. Auch eine Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) kommt nicht in Betracht.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger den Verfahrensmangel "Prozessurteil statt Sachurteil" (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) geltend machen könnte (vgl nur BSG vom 30.10.2007 - B 2 U 272/07 B - SozR 4-1500 §
160a Nr 19 RdNr 6 mwN). Dahinstehen kann, ob die Vorinstanzen den Streitgegenstand (§
123 SGG) verkannt haben, indem der Bescheid des Beklagten vom 13.11.2014 unberücksichtigt geblieben ist, der in der Sache den Antrag
des Klägers auf nachträgliche Erbringung der begehrten Leistungen (§ 67 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - <SGB I>) abgelehnt hat, denn der Kläger hat sein auf Leistungsgewährung gerichtetes Begehren im Berufungsverfahren zurückgenommen,
was insoweit den Verlust des Rechtsmittels zur Folge hatte (§
156 Abs
3 Satz 1
SGG). Eine Anfechtung oder ein Widerruf der teilweisen Berufungsrücknahme sind nicht möglich (vgl BSG vom 24.4.2003 - B 11 AL 33/03 B; BSG vom 17.12.2015 - B 2 U 150/15 B).
Soweit das LSG dem Vertagungsantrag des Klägers nicht entsprochen hat, liegt darin kein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches
Gehör (§
62 SGG, Art
103 Abs
1 Grundgesetz <GG>); der Kläger ist im Termin zur mündlichen Verhandlung anwesend gewesen und gehört worden.
Mit der Ablehnung der Bewilligung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§
73a Abs
1 SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).