Anspruch auf Sozialhilfe; Übernahme der Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson zu deren Alterssicherung nach dem
Tode des Berechtigten
Gründe:
I
Im Streit ist die Übernahme von Beiträgen zur Alterssicherung der Klägerin für das Kalenderjahr 2006.
Die am 3.5.2008 verstorbene H R (Hilfeempfängerin) bezog von der Beklagten Pflegegeld nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII); Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung - (
SGB XI) wurden nicht erbracht. Die Hilfeempfängerin lebte im Haushalt ihres Betreuers He R und dessen Ehefrau, der Klägerin, die
die Hilfeempfängerin pflegte. Von 1998 bis 2004 hatte die Beklagte die Beiträge für eine angemessene (private) Alterssicherung
der Klägerin nach § 69b Bundessozialhilfegesetz (BSHG) übernommen; entsprechende Leistungen für das Jahr 2005 wurden abgelehnt (bestandskräftiger Bescheid vom 5.1.2006). Auch
den Antrag der Hilfeempfängerin auf Übernahme der Beiträge für das Jahr 2006 lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 25.10.2006;
Widerspruchsbescheid vom 26.2.2007).
Die hiergegen erhobene Klage blieb erstinstanzlich erfolglos (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts [SG] Detmold vom 24.4.2008).
Die nach dem Tod der Hilfeempfängerin vom Prozessbevollmächtigten eingelegte und später im Namen der jetzigen Klägerin fortgeführte
Berufung war ebenfalls erfolglos (Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Nordrhein-Westfalen vom 19.4.2010). Zur Begründung
seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Berufung der (jetzigen) Klägerin sei unzulässig, weil diese nicht befugt sei,
das Verfahren als Sonderrechtsnachfolgerin der verstorbenen Hilfeempfängerin zu betreiben. § 19 Abs 6 SGB XII, der allein als Grundlage für eine Rechtsnachfolge in Betracht komme, erfasse zugunsten der Pflegeperson lediglich einen
Anspruch der gepflegten Person auf Pflegegeld nach § 64 SGB XII, nicht jedoch deren Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für Beiträge zur Alterssicherung der Pflegeperson. Abgesehen
davon sei die Klägerin über ihren Ehemann bereits angemessen für das Alter abgesichert, sodass nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ohnedies kein Anspruch auf Übernahme von Aufwendungen zur eigenen Altersvorsorge bestehe.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 19 Abs 6 SGB XII. Sie ist der Ansicht, sie habe als Sonderrechtsnachfolgerin der verstorbenen Hilfeempfängerin einen Anspruch auf Übernahme
von Beiträgen zur Alterssicherung. Die Berufung sei deshalb zu Unrecht als unzulässig verworfen worden; der Anspruchsübergang
nach § 19 Abs 6 SGB XII erstrecke sich auch auf die Beitragsübernahme, weil diese mit der Zahlung von Pflegegeld (§ 64 SGB XII) zwingend verknüpft sei (§ 65 Abs 2 SGB XII). Die Rentenansprüche ihres Ehemannes dürften bei der Anwendung des § 65 Abs 2 SGB XII zur Beurteilung der Angemessenheit ihrer eigenen Alterssicherung nicht berücksichtigt werden. Dies ergebe sich vorliegend
bereits aus Vertrauensschutzgesichtspunkten.
Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
das Urteil des LSG, den Gerichtsbescheid des SG und den Bescheid der Beklagten vom 25.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.2.2007 aufzuheben und die Beklagte
zu verurteilen, angemessene Alterssicherungsbeiträge für das Jahr 2006 zu übernehmen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§
124 Abs
2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
II
Die Revision ist unbegründet (§
170 Abs
1 Satz 2
SGG). Zu Unrecht hat das LSG die Berufung für unzulässig erachtet; jedoch hat die Klägerin keinen Anspruch auf Übernahme (bzw
Erstattung) ihrer Alterssicherungsbeiträge für das Jahr 2006 gegen die Beklagte. Die Entscheidung des LSG stellt sich damit
nach der zulässigen subjektiven Klageänderung aus anderen Gründen als richtig dar.
Gegenstand des Klage- und Revisionsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 25.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 26.2.2007 (§
95 SGG), gegen den sich die Klägerin mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage wendet (§
54 Abs
1 Satz 1 und Abs
4, §
56 SGG). Dabei hat die Klägerin (zumindest) die Revision ausdrücklich auf Leistungen für das Jahr 2006 beschränkt.
Der Prozessbevollmächtigte der jetzigen Klägerin hat nach dem Tod der Hilfeempfängerin, der früheren Klägerin, form- und fristgerecht
Berufung eingelegt; dies wirkt von Gesetzes wegen ohne ausdrückliche Erklärung für und gegen den Rechtsnachfolger (vgl BGHZ
121, 263, 265). Denn die Vollmacht zur Durchführung des Berufungsverfahrens endete nicht mit dem Tod der früheren Klägerin (§
73 SGG iVm §
86 Zivilprozessordnung [ZPO]), und eine Unterbrechung des Verfahrens ist im Hinblick auf die Fortgeltung dieser Prozessvollmacht nicht eingetreten
(§
202 SGG iVm §
246 Abs
1 ZPO). Prozesspartei ist mithin, auch wenn dies den Verfahrensbeteiligten nicht bewusst gewesen sein sollte bzw war, zunächst
der (unbekannte) Rechtsnachfolger der Hilfeempfängerin geworden.
Dass dies vorliegend - wie noch auszuführen sein wird - nicht die jetzige Klägerin ist, ändert nichts an der Zulässigkeit
der bereits eingelegten Berufung. Im Berufungsverfahren ist später zulässigerweise mit dem Beteiligtenwechsel auf der Klägerseite
eine subjektive Klageänderung vorgenommen worden (vgl zur Zulässigkeit einer Klageänderung in der Berufungsinstanz nur: BSGE
8, 113, 114 f; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl 2008, §
99 RdNr 12 mwN). Es kann deshalb dahinstehen, wie bei einem unzulässigen Klägerwechsel zu tenorieren wäre (vgl die unterschiedlichen
Varianten bei einer Klageänderung allgemein im Revisionsverfahren: BSGE 60, 34, 38 = SozR 1200 § 54 Nr 10 S 25 und BSGE 18, 12, 14 "unbegründete Revision"; BSGE 60, 34, 38 = SozR 1200 § 54 Nr 10 S 25 "unzulässige Revision"; BSG SozR 4-2600 § 255a Nr 1 RdNr 30 "unzulässige neue Klage").
Der Beteiligtenwechsel auf der Klägerseite misst sich an §
99 SGG. Zwar liegt eine Klageänderung nicht vor, wenn sich ein Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes ergibt, was ua der Fall ist, wenn
ein Erbe oder Sonderrechtsnachfolger in die Position des Verstorbenen einrückt (BSGE 8, 113, 114; vgl auch BGHZ 121, 263, 265); jedoch ist die Klägerin weder Erbin der verstorbenen Hilfeempfängerin, noch liegen die Voraussetzungen einer Sonderrechtsnachfolge
nach §
56 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (
SGB I) bzw nach § 19 Abs 6 SGB XII vor (dazu später). Der somit als Klageänderung zu bewertende Klägerwechsel war unabhängig von seiner Sachdienlichkeit iS
des §
99 Abs
1 SGG schon deshalb zulässig, weil sich die Beklagte gemäß §
99 Abs
2 SGG ohne Widerspruch auf die abgeänderte Klage eingelassen hat. Die prozessuale Erklärung des beauftragten Rechtsanwalts war
aufgrund der fortgeltenden Vollmacht wirksam sowohl für die/den möglichen Erben der verstorbenen Hilfeempfängerin als auch
für die in den Prozess neu eingetretene Klägerin. Für die Zulässigkeit der Klage genügt es, dass sich die Klägerin eines Anspruchs
berühmt.
Die Klägerin hat indes weder einen Anspruch auf Erstattung ihrer Beiträge zur angemessenen Alterssicherung aus originärem
noch aus auf sie übergegangenem Recht. Nach § 65 Abs 2 SGB XII sind Pflegebedürftigen, die Pflegegeld nach § 64 SGB XII erhalten, zusätzlich die Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft für eine angemessene
Alterssicherung zu erstatten, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist; diese Vorschrift verdrängt die vergleichbare
Regelung des § 65 Abs 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB XII - wie hier - im Falle der Zahlung von Pflegegeld. Sie normiert einen gebundenen Anspruch, während § 65 Abs 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB XII lediglich einen Anspruch auf sachgerechte Ermessensbetätigung zugesteht. Bereits der Wortlaut beider Vorschriften macht deutlich,
dass der Anspruch nicht der Pflegeperson selbst zugestanden wird, sondern lediglich der hilfebedürftigen gepflegten Person
(BVerwGE 56, 87 ff und 96 ff); die Pflegeperson ist mithin lediglich im Sinne eines Rechtsreflexes Nutznießer dieser gesetzlichen Regelung.
Auf Vertrauensschutz kann sich die Klägerin schon deshalb nicht berufen; die Leistungen wurden bis zum Ende des Jahres 2004
auch nicht ihr, sondern der Hilfeempfängerin bewilligt. Ob es für einen Anspruch des Hilfeempfängers erforderlich ist, dass
er der Pflegeperson die Beitragsübernahme bzw Beitragserstattung schuldet (dies wohl nicht voraussetzend BVerwGE aaO), bedarf
keiner Entscheidung.
§ 65 Abs 2 SGB XII besitzt damit eine andere Struktur als §
44 Abs
1 Satz 1
SGB XI (iVm § 170 Abs 1 Nr 6 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]). Danach entrichten die Pflegekassen und die privaten
Versicherungsunternehmen, bei denen eine private Pflege-Pflichtversicherung durchgeführt wird, sowie die sonstigen in §
170 Abs
1 Nr
6 des
Sechsten Buches genannten Stellen Beiträge an den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die Pflegeperson regelmäßig
nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. Anders als bei Leistungen des SGB XII wird gemäß §
3 SGB VI eine gesetzliche Pflichtversicherung angeordnet, ohne dass daraus ein Anspruch des Pflegenden gegen den zuständigen Versicherungsträger
auf Zahlung der Beiträge an den Rentenversicherungsträger resultiert (BSG SozR 4-2600 § 3 Nr 1; vgl auch BSG SozR 3-2400 § 25 Nr 6 S 28 f für die Situation im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses). Allenfalls hat der Pflegende, zu dessen Gunsten
bereits die Vermutung des §
199 SGB VI über eine Zahlung der Beiträge gilt, einen Anspruch gegen den Rentenversicherungsträger auf Einzug der Beiträge (BSG SozR 4-2600 § 3 Nr 1). Entgegen der Andeutung des LSG in seinem Urteil ist es verfassungsrechtlich aus Gleichheitsgründen (Art
3 Abs
1 Grundgesetz) nicht geboten, dieses auf Sozialversicherungsbeiträgen beruhende System des
SGB XI auf das SGB XII zu übertragen. Es liegt vielmehr in der grundsätzlichen sozialpolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (vgl dazu
BVerfGE 81, 156, 205 f), steuerfinanzierte Existenzsicherungssysteme anders zu regeln. Dies gilt vornehmlich dann, wenn - wie bei der pflegebedürftigen
Hilfeempfängerin - die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen der Pflegeversicherung (§
33 SGB XI) bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit nicht erfüllt waren und die Hilfebedürftige deshalb nur Leistungen der Sozialhilfe
(in Verbindung mit bestandsgeschützten Leistungen nach Art 51 Pflege-Versicherungsgesetz) erhält.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Beitragsübernahme als Rechtsnachfolgerin der verstorbenen Hilfeempfängerin. Weder
ist sie Erbin (§
1922 Bürgerliches Gesetzbuch), noch erfüllt sie die Voraussetzungen des §
56 SGB I für die Annahme einer Sonderrechtsnachfolge. Inwieweit der Anspruch überhaupt vererbbar ist bzw gemäß §
56 SGB I auf sie als Sonderrechtsnachfolgerin übergehen könnte (dazu: BVerwGE 58, 68, 70 ff; 96, 18, 22 f; vgl auch Coseriu in juris PraxisKommentar [jurisPK] SGB XII, § 17 SGB XII RdNr 26 f, mwN), bedarf deshalb keiner Entscheidung. Schließlich hat die Klägerin auch keinen Anspruch aufgrund der damit
einzig in Betracht kommenden Vorschrift des § 19 Abs 6 SGB XII (in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003
- BGBl I 3022 - erhalten hat). Danach steht der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld,
soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die
Pflege geleistet hat. Diese Vorschrift regelt - ausgehend vom Gedanken einer Geschäftsführung ohne Auftrag (dazu: Coseriu
in jurisPK-SGB XII, § 19 SGB XII RdNr 65 f; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl 2010, § 19 RdNr 37, der zu Unrecht von einem eigenen Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag ausgeht) - einen speziellen
Fall der Sonderrechtsnachfolge im Sinne einer cessio legis (BSGE 106, 264 ff RdNr 11 mwN = SozR 4-3500 § 19 Nr 2), allerdings - soweit einschlägig - bewusst beschränkt auf den Pflegegeldanspruch
des Hilfebedürftigen; er erfasst also nicht die Erstattung von Beiträgen für eine angemessene Alterssicherung (so auch: Dauber
in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 19 SGB XII RdNr 38, Stand Januar 2011; Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl 2010, § 19 SGB XII RdNr 60).
Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des § 28 Abs 2 BSHG, der Vorgängerregelung, durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23.7.1996 (BGBl I 1088) zwar auf die Rechtsprechung
des BVerwG zur Unvererblichkeit von Sozialhilfeansprüchen (BVerwGE 96, 18 ff) reagieren wollen, indem schnelle Hilfe durch Dritte gefördert werden sollte (BT-Drucks 13/3904, S 45 zu Nr 8b; BSGE 106,
264 ff RdNr 16 = SozR 4-3500 § 19 Nr 2; BSG SozR 4-1500 § 183 Nr 8 RdNr 7); jedoch hat er dabei den Anspruchsübergang ausdrücklich und bewusst auf bestimmte Ansprüche in bestimmten Sachverhaltskonstellationen
beschränkt (Zeitler, NDV 1997, 4; vgl dazu auch BSGE 106, 264 ff RdNr 16 = SozR 4-3500 § 19 Nr 2), obwohl bereits im Vorfeld weitreichendere Vorschläge zur Weiterentwicklung des Sozialhilferechts
und andere Lösungsansätze diskutiert worden waren, um allgemein Ansprüche auf laufende Geldleistungen in einen Anspruchsübergang
einzubeziehen (Zeitler aaO). So hatte der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge eV (DV) folgenden Gesetzestext
vorgeschlagen: "Ansprüche auf laufende Geldleistungen im Rahmen der Hilfe zur Pflege stehen beim Tode des Pflegebedürftigen
dem zu, der die Hilfe erbracht hat, wenn der Pflegebedürftige oder vor dessen Tode derjenige, der die Hilfe erbracht hat,
den Anspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger geltend gemacht hat." Diesem und weiteren Vorschlägen des DV in den Folgejahren
ist der Gesetzgeber nicht gefolgt (Zeitler aaO). Dies verbietet sowohl eine erweiternde Auslegung auf mit der Zahlung von
Pflegegeld zwingend verbundene Ansprüche - wie die Beitragsübernahme nach § 65 Abs 2 SGB XII - als auch eine analoge Anwendung der Vorschrift auf Ansprüche aus § 65 Abs 2 SGB XII. Ob es sozialpolitisch wünschenswert gewesen wäre, weitere Leistungen im Rahmen der Hilfe zur Pflege in den Anspruchsübergang
einzubeziehen, unterliegt nicht der Entscheidungskompetenz des Senats.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 Abs
1 SGG (vgl: BSGE 106, 264 ff RdNr
18, insoweit nicht abgedruckt = SozR 4-3500 § 19 Nr 2; BSG SozR 4-1500 § 183 Nr 8).