Gründe:
I
Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat eine Klage des Klägers abgewiesen und die Berufungen des Klägers gegen
das Urteil des Sozialgerichts (SG) Neuruppin vom 26.10.2010 als unzulässig verworfen (Urteil vom 26.3.2015).
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde. Zur Begründung trägt
er vor, das LSG habe verfahrensfehlerhaft mit Urteil über eine Berufung entschieden und diese als unzulässig verworfen, weil
der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 Euro nicht überschreite. Er habe seine Rechtsmittelschrift aber lediglich wegen der
fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung im Urteil des SG als Berufung bezeichnet; es handele sich um eine Nichtzulassungsbeschwerde. Soweit das LSG allein darauf abgestellt habe,
eine Umdeutung der Berufung als Nichtzulassungsbeschwerde scheide aus, habe es verkannt, dass nicht allein auf den Wortlaut
der Rechtsmittelschrift abzustellen sei, sondern sein in der Rechtsmittelschrift erkennbarer Wille entscheidend sei, das sachdienliche
Rechtsmittel einzulegen. Er habe auch einen Zulassungsgrund geltend gemacht; er habe eine vom SG unterlassene Beweiserhebung gerügt. Er habe vor dem SG die Vernehmung eines Mitarbeiters der Beklagten als Zeugen beantragt, der bezeugen werde, dass er - der Zeuge - im Jahr 2003
zugesichert habe, monatlich einen Betrag von 240 Euro als Kosten der Unterkunft zu gewähren. Damit hätte die Nichtzulassungsbeschwerde
auch voraussichtlich zum Erfolg geführt.
II
Die Beschwerde ist unzulässig; denn der Kläger hat die geltend gemachten Verfahrensmängel (§
160 Abs
2 Nr
3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) nicht in der gebotenen Weise bezeichnet (vgl §
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG iVm §
169 SGG entscheiden.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von §
160 Abs
2 Nr
3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels die den Verfahrensmangel
(vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und
warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die
Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 Satz 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger trägt zwar vor, dass das LSG nicht durch Urteil
sein Rechtsmittel hätte verwerfen dürfen, weil eine unzulässige Berufung nicht vorgelegen habe, und er tatsächlich das sachdienliche
Rechtsmittel - nämlich eine Nichtzulassungsbeschwerde - eingelegt habe. Über dieses Rechtsmittel müsse das LSG nach Aufhebung
des Urteils durch das Bundessozialgericht durch Beschluss entscheiden. Er legt aber bereits nicht ausreichend dar, dass die
Nichtzulassungsbeschwerde das statthafte Rechtsmittel war. Da sich der für die Bestimmung des statthaften Rechtsmittels maßgebliche
Wert des Beschwerdegegenstandes iS von §
144 Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGG danach richtet, was das SG dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was er davon mit seinen Berufungsanträgen weiter verfolgt, hätte der Kläger zunächst
darstellen müssen, was vor dem SG überhaupt Streitgegenstand war und inwieweit er sich im maßgeblichen Zeitpunkt (der Einlegung des Rechtsmittels) gegen das
klageabweisende Urteil des SG gewandt hat. Erst davon ausgehend wäre es dem Senat möglich zu prüfen, ob dem LSG der behauptete Fehler unterlaufen ist.
Die dafür erforderliche Darstellung des streitigen Sachverhalts fehlt indes vollständig; der Beschwerdeschrift lässt sich
allenfalls entnehmen, dass eine wiederkehrende bzw laufende Sozialleistung in Streit steht. Dies genügt für die notwendige
Prüfung nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.