Parallelentscheidung zu BSG B 8 SO 58/20 B v. 13.04.2022
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts
Rheinland-Pfalz vom 12. März 2020 - L 1 SO 133/19 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird
abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen das bezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger, der nach seinen Angaben seit Februar 2015 in Österreich lebt, hat beim Sozialgericht (SG) Koblenz Klage auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem 4.
Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) bzw Sozialhilfe an Deutsche im Ausland (§ 24 SGB XII) erhoben. Die Klage hat keinen Erfolg gehabt (Gerichtsbescheid des SG vom 8.10.2019; Urteil des Landessozialgerichts <LSG> Rheinland-Pfalz vom 12.3.2020).
Gegen das Urteil des LSG wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde zum Bundessozialgericht (BSG). Zudem hat er einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt G gestellt.
II
Voraussetzung der Bewilligung von PKH und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts ist neben den erforderlichen
Erfolgsaussichten in der Sache, dass der Beteiligte nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten
der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (vgl §
73a Abs
1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>, §
114 Abs
1 Satz 1
Zivilprozessordnung <ZPO>). Die notwendige Prüfung kann der Senat mangels nachvollziehbarer Angaben des Klägers zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen nicht durchführen, sodass die Bewilligung von PKH ohne Prüfung der Erfolgsaussichten abzulehnen ist.
Zur Darlegung seiner Bedürftigkeit hat sich der Beteiligte nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes grundsätzlich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
(Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§
73a Abs
1 SGG, §
117 Abs
2 und
4 ZPO) zu bedienen, dh er muss das mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführte Formular bis zum Ablauf der Beschwerdefrist einreichen. Wird PKH von Personen beantragt, die nach ihren Angaben
keine Sozialhilfe beziehen, muss im Einzelnen dargelegt und glaubhaft gemacht werden, wie von den vorhandenen Mitteln der
Lebensunterhalt (hier für zwei Personen) finanziert wird (zuletzt etwa Bundesgerichtshof <BGH> vom 16.11.2017 - IX ZA 21/17 - NJW-RR 2018, 190 RdNr 7 mwN). Hieran fehlt es.
Der Kläger hat zwar im Februar 2021 ein entsprechendes Formular vorgelegt. Es kann offenbleiben, ob die Vorlage noch rechtzeitig
erfolgt ist. Dies wäre dann nicht der Fall, wenn eine Zustellung des Urteils im Inland (an Rechtsanwalt G) erfolgen durfte
- wovon das LSG ausgegangen ist - und damit zutreffend über die Frist zur Stellung eines vollständigen PKH-Antrags bis zum
Ablauf der Beschwerdefrist belehrt worden ist, die der Kläger aber nicht eingehalten hat. Jedenfalls hat der Kläger trotz
Rückfragen des Senats keinerlei Angaben zu seinen Wohnkosten gemacht. Er hat lediglich angegeben, dass er und seine Frau verschiedene
Rentenleistungen von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) B1, der DRV B2 und der slowakischen S iHv insgesamt 658,55 Euro
monatlich erhalten. Es bestehen jedoch erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit, solange der Kläger nicht bereit ist anzugeben,
wo er wohnt, sondern sämtliche Angaben zu Wohnkosten verweigert und damit eine nachvollziehbare Darstellung dieses ganz erheblichen
Teils der Lebenshaltungskosten fehlt. Darauf hat das Gericht ihn hingewiesen und im Einzelnen nachgefragt, ob der Kläger und
seine Frau obdachlos sind oder wo sonst sie - ohne hierfür Kosten zu zahlen - leben (Schreiben vom 18.12.2020). Eine nachvollziehbare Antwort ist nicht gegeben worden; der Kläger hat lediglich seine Auffassung zu den Erfolgsaussichten
in der Hauptsache wiederholt (Schreiben vom 22.2.2021). Der Hinweis, dass sie sich wechselweise bei "Familienmitgliedern, Verwandten, Freunden, Bekannten, Caritas" aufhalten, ist
nicht ausreichend konkret. Adressen hat der Kläger nicht genannt und auch im Übrigen keine Unterlagen vorgelegt, die seine
Behauptung nachvollziehbar werden lassen. Sein Vortrag widerspricht vielmehr der durch Vorlage von Meldebestätigungen untermauerten
Behauptung, einen festen Wohnsitz in W zu haben. Auch hier fehlen aber nähere Angaben, um welche Art der Unterkunft es sich
handeln soll. Eine Korrespondenz unter der angegebenen Adresse war nicht möglich, sodass davon ausgegangen werden muss, dass
sich der Kläger tatsächlich nicht in W (bzw überhaupt in Österreich) aufhält. Ohne nähere Angaben über den Umfang von behaupteten
Leistungen Dritter und seit wann und wo diese geleistet werden, kann die Bedürftigkeit aber nicht geprüft werden. Es ist weder
ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er an den notwendigen Angaben innerhalb der zu seinen Gunsten unterstellten
Jahresfrist ohne Verschulden gehindert war. Seine fehlerhafte Rechtsansicht, weitere Angaben seien in seinem Fall nicht notwendig,
kann sein Versäumnis nicht entschuldigen. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten im Rahmen der
PKH (§
73a Abs
1 SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).
Die von dem Kläger eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor
dem BSG gemäß §
73 Abs
4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen,
folglich nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach §
73 Abs
4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf wurde der Kläger ausdrücklich hingewiesen. Die nicht formgerecht
eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach §
160a Abs
4 Satz 1
SGG iVm §
169 Satz 3
SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.