BSG, Beschluss vom 10.12.2014 - 8 SO 80/14 S
Vorinstanzen: LSG Thüringen - L 8 SO 1266/14 B ER - 11.11.2014 , SG Gotha S 14 SO 3977/14 ER
Die "Nichtzulassungsbeschwerde" der Antragstellerin gegen den Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 11. November
2014 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Das Thüringer Landessozialgericht (LSG) hat die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha
vom 22.9.2014, mit dem dieses den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt hat, als unzulässig verworfen (Beschluss
vom 11.11.2014). In dem Beschluss wurde darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist. Die Antragstellerin
hat selbst mit einem am 5.12.2014 beim Bundessozialgericht eingegangenen Schreiben - ohne Unterschrift - gegen den Beschluss
des LSG "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des LSG ist bereits nicht statthaft. Dieser ist weder mit der Beschwerde noch mit einem
sonstigen Rechtsmittel anfechtbar (vgl §
177 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Das Rechtsmittel ist daher entsprechend §
169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.