Gründe
I
In dem der Beschwerde und dem Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) zugrundeliegenden Rechtsstreit macht der Kläger einen Grad
der Behinderung (GdB) von 100 sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Merkzeichen
aG, RF und Bl ab Antragstellung am 3.5.2012 geltend. Diesen Anspruch hat das LSG verneint. Nach den während des Berufungsverfahrens
getätigten Ermittlungen liege beim Kläger ab Antragstellung ein GdB von 40 und ab dem 1.10.2015 ein GdB von allenfalls 60
vor. Soweit der Sachverständige W im Berufungsverfahren mit seinen Gutachten vom 19.3.2018 und 20.7.2020 aufgrund einer reduzierten
Sehschärfe zu einem Einzel-GdB von 70 für das Funktionssystem Sehorgan gelangt sei, könne ihm nicht gefolgt werden. Der Sachverständige
habe keinen morphologischen Befund erhoben, der die vom Kläger angegebene Visusminderung mit der erforderlichen hinreichenden
Sicherheit habe erklären können. Hierauf habe der von der Beklagten eingeschaltete Gutachter B ebenfalls zutreffend hingewiesen.
Insgesamt bestehe für das Funktionssystem Sehorgan (Teil B Nr 4 Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV) maximal ein GdB von 30, für den Diabetes Typ II mit Insulinpflicht ab 1.10.2015 (Teil B Nr 15.1 VersMedV) bis 30.9.2015 ein Einzel-GdB von 20, danach von 30, für den Bluthochdruck (Teil B Nr 9.3 VersMedV) ein Einzel-GdB von 20, für das Wirbelsäulenleiden (Teil B Nr 18.9 VersMedV) ein Einzel-GdB von 20, für die Polyneuropathie (Teil B Nr 3.11 VersMedV) ein Einzel-GdB von 10 bis 20, für den psychogen aggravierten Tremor der rechten Hand ein Einzel-GdB von 20 sowie für die
Harninkontinenz und Dysthymia pp jeweils ein Einzel-GdB von 10. Ein Anspruch auf Feststellung der Merkzeichen aG, RF und Bl
bestehe nicht. Insoweit werde zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem Urteil vom 12.1.2016 genommen. Die Ermittlungen im Berufungsverfahren hätten zu keinem anderen Ergebnis geführt. Betreffend
das Merkzeichen Bl sei zu berücksichtigen, das auch unter Zugrundelegung der im zweitinstanzlichen Verfahren vom Sachverständigen
W erhobenen Befunde nicht von Blindheit iS der VersMedV auszugehen sei (Urteil vom 26.2.2021).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt, mit der er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie eine Divergenz geltend macht und eine Verletzung
der Amtsermittlungspflicht durch das LSG rügt. Zugleich hat er für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt T beantragt.
II
1. Der Antrag des Klägers auf PKH ist abzulehnen.
Gemäß §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 Abs
1 Satz 1
ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzungen
liegen nicht vor, weil die vom Kläger eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angegriffenen Entscheidung
des LSG nicht erfolgreich sein kann. Der Kläger hat PKH für eine von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten bereits eingelegte und bis zum Ablauf der Begründungsfrist bereits begründete Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision beantragt. Die Revision wäre daher nur zuzulassen, wenn mit dieser Beschwerde einer
der in §
160 Abs
2 Nr
1 bis
3 SGG genannten Zulassungsgründe in der gemäß §
160a Abs
2 Satz 3
SGG vorgeschriebenen Form dargelegt oder bezeichnet wäre. Das ist hier nicht der Fall (hierzu sogleich unter 2.).
Mit der Ablehnung des Antrags auf PKH entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten im Rahmen
der PKH (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).
2. Die unabhängig vom Antrag auf PKH eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung
genügt nicht der nach §
160a Abs
2 Satz 3
SGG gebotenen Form. Der Kläger hat die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
(§
160 Abs
2 Nr
1 SGG), eine Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) sowie eines Verfahrensmangels (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) in Form einer Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§
103 SGG), nicht in der danach vorgeschriebenen Weise dargetan.
a) Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des
Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren
Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch
nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts
erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin,
um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit
(Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte
Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 8.3.2021 - B 9 BL 3/20 B - juris RdNr 14; BSG Beschluss vom 2.5.2017 - B 5 R 401/16 B - juris RdNr 6).
Der Kläger trägt vor, im vorliegenden Fall sei das LSG nicht dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen W gefolgt, sondern
den Befunden des von der Beklagten eingeschalteten Gutachters B, wonach aufgrund des fehlenden morphologischen Korrelats allenfalls
für das Funktionssystem Sehorgan ein Einzel-GdB von knapp 30 in Ansatz zu bringen sei. Insoweit sei festzuhalten, dass in
der Frage der Feststellung im Bereich der Sinnesorgane eine umfangreiche Klärung nicht vorliege. Die Entscheidung des LSG
berühre somit die Frage, "wie im Bereich der Sinnesorgane - hier speziell im Bereich des Sehorgans - Feststellungen gewertet
werden, die im Bereich der Sinnesorgane auf Untersuchungsergebnisse, insbesondere auf die Angaben der jeweiligen Personen
beruhen". Weder das BSG noch die Tatsachengerichte hätten die Frage beantwortet, wie im Bereich der Sinnesorgane Feststellungen von Einschränkungen
zu bewerten seien, wie Feststellungen getroffen werden könnten, die zu einer entsprechenden Anerkennung von Funktionseinschränkungen
der Sinnesorgane (Augen, Ohren, Fühlen oder Geschmack) kommen. Es sei zu klären, "inwieweit bei den Funktionseinschränkungen
der Sinnesorgane unter Berücksichtigung der Versorgungsmedizinverordnung Feststellungen getroffen werden können, sollten diese
nicht mit entsprechenden Messergebnissen vorgegeben werden".
Damit und mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerdebegründung hat der Kläger schon keine hinreichend konkreten Rechtsfragen
zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer bestimmten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl §
162 SGG) mit höherrangigem Recht iS des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG bezeichnet und den vom Revisionsgericht erwarteten klärenden Schritt für deren Beantwortung ausreichend konkret dargelegt.
Vielmehr zielen seine Fragen auf abstrakte Aussagen zur Feststellung und Bewertung von Untersuchungsergebnissen im Bereich
der Sinnesorgane, speziell im Bereich des Sehorgans. Hierbei handelt es sich jedoch um medizinische Sachverhalte, zu deren
Aufklärung, zB mittels Sachverständigenbeweises (§
118 Abs
1 Satz 1
SGG, §
403 ZPO), die Tatsachengerichte (SG und LSG) berufen sind. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG kann die Zulassung der Revision aber nicht mit der Behauptung verlangt werden, das LSG habe gegen den Grundsatz der freien
richterlichen Beweiswürdigung verstoßen. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass die Beschwerde ausdrücklich eine Verletzung
des §
128 Abs
1 Satz 1
SGG geltend macht, sondern auch dann, wenn sie ihre Angriffe gegen die Beweiswürdigung des LSG in das Gewand einer Grundsatzrüge
zu kleiden versucht (vgl BSG Beschluss vom 9.1.2019 - B 9 SB 62/18 B - juris RdNr 6). Dass die vom Kläger formulierten Fragen zugleich die Auslegung revisiblen Rechts berühren könnten, hat er nicht dargelegt.
Ebenso wenig hat er aufgezeigt, dass es sich bei den von ihm angesprochenen medizinischen Fragestellungen um generelle Tatsachen
(vgl BSG Urteil vom 15.12.2016 - B 9 V 3/15 R - BSGE 122, 218 = SozR 4-3800 § 1 Nr 23, RdNr 43 mwN) handelt, die das BSG ausnahmsweise selbst ermitteln und bewerten könnte.
b) Darüber hinaus genügt die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen aus §
160a Abs
2 Satz 3
SGG, soweit sich der Kläger auf eine Divergenz der angefochtenen Entscheidung des LSG zu einer Entscheidung des Bayerischen LSG
mit Urteil vom 26.9.2017 (L 15 BL 8/14 - juris) beruft.
Eine Divergenz iS des §
160 Abs
2 Nr
2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die in zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen.
Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten
Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG aufgestellt hat. Darüber hinaus verlangt
der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht. Diese Anforderungen erfüllt die
Beschwerdebegründung nicht.
Der Kläger benennt weder einen abstrakten Rechtssatz aus einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG, noch stellt er einem solchen höchstrichterlichen Rechtssatz einen divergierenden abstrakten
Rechtssatz des LSG aus dem angefochtenen Urteil gegenüber. Eine mögliche Abweichung von Entscheidungen anderer LSG ist nach
den gesetzlichen Vorgaben in §
160 Abs
2 Nr
2 SGG unerheblich.
c) Schließlich genügt die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen aus §
160a Abs
2 Satz 3
SGG, soweit sich der Kläger auf einen Verfahrensmangel beruft.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von §
160 Abs
2 Nr
3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels die den Verfahrensmangel
(vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und
warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, das also die Möglichkeit
einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 Satz 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist. Diese Darlegungsanforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht.
Als Verfahrensmangel rügt der Kläger ausschließlich eine Verletzung des §
103 SGG (Amtsermittlungsprinzip). Hierzu trägt er vor, das LSG habe im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes die Feststellung der
Beeinträchtigung der Sehschärfe als auch des Gesichtsfeldes nicht vornehmen lassen, obwohl er sowohl in der ersten als auch
in der zweiten Instanz deutlich dargelegt habe, dass er Gesichtsfeldausfälle habe. Insoweit gebe es Messmethoden hinsichtlich
der Gesichtsfeldeinschränkung als auch der Visusminderung. Das LSG setze sich über die Ausführungen des Sachverständigen W
hinweg, indem es die Ausführungen des Gutachters B heranziehe, der ihn nie persönlich begutachtet habe, sondern allenfalls
anhand von Befundberichten seine Meinung kundgetan habe. Darüber hinaus gehe B nicht auf den Diabetes ein, sodass dessen Stellungnahme
fehlerhaft sei. Das LSG hätte den Sachverständigen W anweisen können, mittels Testverfahren festzustellen, inwieweit eine
Beeinträchtigung der Sehschärfe bei ihm vorliege.
Die Geltendmachung eines Verfahrensmangels wegen Verletzung des §
103 SGG (Amtsermittlungsprinzip) kann - wie bereits ausgeführt - gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG nur darauf gestützt werden, dass das LSG einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Zudem kann ein
- wie hier - in der Berufungsinstanz rechtsanwaltlich vertretener Beteiligter nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags
gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten
hat oder das Gericht den Beweisantrag in seiner Entscheidung wiedergibt (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 25.9.2017 - B 9 SB 51/17 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11). Dass der Kläger in Bezug auf die von ihm für ungenügend aufgeklärt angesehenen Tatsachen - wie erforderlich - einen prozessordnungsgerechten
Beweisantrag (§
118 Abs
1 Satz 1
SGG, §
403 ZPO) gestellt und bis zum Ende der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten habe, wird jedoch mit der Beschwerdebegründung entgegen
§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG nicht vorgetragen.
Ebenfalls nicht durchdringen kann der Kläger mit seinem Vortrag, soweit er zumindest sinngemäß eine fehlerhafte Beweis- bzw
Sachverhaltswürdigung durch das LSG rügt, weil es dem Gutachten des B gefolgt sei und sich über die Ausführungen des Sachverständigen
W hinweggesetzt habe. Dies gilt auch für die Rüge, dass das Gutachten von B nicht auf den Diabetes eingehe und das LSG W hätte
anweisen können, mittels Testverfahren festzustellen, inwieweit eine Beeinträchtigung der Sehschärfe bei ihm vorliege. Auf
solche Rügen der Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§
128 Abs
1 Satz 1
SGG) kann die Beschwerde - wie oben bereits erwähnt - nach §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG von vornherein nicht gestützt werden.
d) Dass der Kläger das Berufungsurteil inhaltlich für unrichtig hält, kann als solches nicht zur Zulassung der Revision führen
(stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 28.10.2010 - B 10 EG 1/20 BH - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4).
e) Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
3. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 2 und
3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.