Gründe:
I
Der Kläger begehrt die Feststellung eines höheren Grads der Behinderung (GdB).
Beim Kläger ist ein GdB von 20 festgestellt (Bescheid vom 18.4.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.10.2012).
Der Kläger hat dagegen Klage erhoben und zur Begründung unter anderem eine "gutachterliche Stellungnahme" des ihn behandelnden
Orthopäden und Diplommediziners A. vorgelegt. Das SG hat daraufhin von Amts wegen ein Sachverständigengutachten des Orthopäden Dr. E. eingeholt und die auf Feststellung eines
höheren GdB gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 13.5.2014).
Im vom Kläger angestrengten Berufungsverfahren hat das LSG den erstinstanzlich gehörten Sachverständigen Dr. E. zu der vom
Kläger eingereichten Stellungnahme seines behandelnden Orthopäden Stellung nehmen lassen und die Berufung zurückgewiesen.
Ein höherer GdB als 20 sei nicht feststellbar (Urteil vom 24.9.2015).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde eingelegt und diese damit begründet,
das LSG habe §
103 SGG verletzt. Es habe das von ihm im Berufungsverfahren beantragte Obergutachten nicht eingeholt und es zudem versäumt, das von
Amts wegen eingeholte Gutachten sowie die ergänzende gutachterliche Stellungnahme dem behandelnden Orthopäden A. zuzuleiten.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil
der allein geltend gemachte Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl §
160a Abs
2 S 3
SGG).
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde wie im Fall des Klägers darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die
angefochtene Entscheidung beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 1
SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) zunächst die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist. Will die Beschwerde demnach einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht rügen (§
103 SGG), so muss sie einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt
ist. Ein solcher Beweisantrag muss zudem bis zuletzt aufrechterhalten worden sein. Denn ein Beweisantrag hat im sozialgerichtlichen
Verfahren Warnfunktion und soll der Tatsacheninstanz unmittelbar vor der Entscheidung vor Augen führen, dass die gerichtliche
Aufklärungspflicht von einem Beteiligten noch nicht als erfüllt angesehen wird. Wird ein Beweisantrag in einem vorbereitenden
Schriftsatz gestellt, so ist er dann nicht iS des §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG übergangen worden, wenn den näheren Umständen zu entnehmen ist, dass er in der maßgebenden mündlichen Verhandlung nicht weiter
verfolgt wurde. Dies ist bei rechtskundig vertretenen Beteiligten regelmäßig anzunehmen, wenn in der letzten mündlichen Verhandlung
nur noch ein Sachantrag gestellt und der Beweisantrag nicht wenigstens hilfsweise wiederholt wird (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 35 S 73 mwN). Wird ein Verfahren, wie im Fall des Klägers, mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung
entschieden, ist ein zuvor gestellter Antrag dann nicht mehr aufrechterhalten, wenn sich die Beteiligten mit einer Entscheidung
ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklären, ohne den zuvor bereits formulierten Beweisantrag gleichzeitig zu wiederholen
(BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 35 S 74 mwN).
Der Hinweis der Beschwerde auf den Schriftsatz vom 19.9.2014 genügt daher in keinem Fall zur Bezeichnung eines ordnungsgemäßen
Beweisantrags. Denn unabhängig von der Frage, ob dieser Schriftsatz einen ordnungsgemäßen Beweisantrag enthält (vgl dazu BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6 mwN) hätte es der Darlegung bedurft, dass der Kläger diesen Beweisantrag bei seiner Zustimmung zu einer Entscheidung
ohne mündliche Verhandlung wiederholt hat. Dies hat die Beschwerde nicht dargelegt.
Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2, §
169 SGG).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.