Ausgleich für die Folgen einer Wehrdienstbeschädigung nach dem SVG
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Gewährung eines (finanziellen) Ausgleichs wegen der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung
nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz im Wege des Zugunstenverfahrens.
Mit Urteil vom 17.11.2020 hat das LSG wie vor ihm das SG (Gerichtsbescheid vom 30.1.2019) und die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Ausgleich nach § 85 Abs 1 SVG verneint. Sein Grad der Schädigungsfolgen (GdS) sei weiterhin zutreffend mit 20 festgestellt; eine maßgebliche Verschlechterung
lasse sich nicht nachweisen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe ihm rechtliches Gehör verwehrt und sei von der Rechtsprechung des BSG abgewichen.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil sie
weder den behaupteten Verfahrensmangel noch eine Divergenz ordnungsgemäß dargetan hat (vgl §
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
1. Den behaupteten Gehörsverstoß hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert bezeichnet. Er ist der Ansicht, das LSG habe
ihm rechtliches Gehör verweigert, weil es sich nicht mit seinen beim SG mit Schriftsatz vom 15.6.2018 vorgebrachten Einwendungen zum Gutachten des H auseinandergesetzt habe, auf das es sein Urteil
maßgeblich gestützt habe.
Dieses Vorbringen verfehlt die Darlegungsanforderungen für einen Verfahrensmangel. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf
gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG), so müssen bei der Bezeichnung (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG) zunächst substantiiert die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen dargetan werden. Indes hat es der Kläger versäumt, die
Feststellungen, die das LSG seinem Urteil zugrunde gelegt hat, vollständig und hinreichend geordnet mitzuteilen. Seine Beschwerde
gibt weder den Verfahrensgang noch die Prozessgeschichte und insbesondere auch nicht seine Einwendungen gegen das Gutachten
des H ausreichend wieder, die das LSG nach seiner Ansicht übergangen haben soll. Allein der Hinweis auf einen Schriftsatz
vom 15.6.2018 mit einer angeblich detaillierten "persönlichen Darstellung" genügt dafür nicht. Eine verständliche und vollständige
Schilderung des für die Entscheidung erheblichen Sachverhalts gehört zu den Mindestanforderungen auch einer Gehörsrüge; denn
es ist nicht Aufgabe des BSG als Beschwerdegericht, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren selbst die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen
Urteil herauszusuchen (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 27.8.2020 - B 9 SB 4/20 B - juris RdNr 8 mwN).
Ohne diese Darlegungen vermag der Senat allein anhand der Beschwerdebegründung nicht zu beurteilen, welche Feststellungen
der Sachverständige H genau getroffen und was der Kläger dagegen im Einzelnen eingewandt hat. Ebenso wenig ergibt sich aus
der Beschwerdebegründung nachvollziehbar, ob und in welcher Weise das LSG entscheidungstragend auf die Feststellungen abgestellt
und in welcher Weise es dabei die Einwendungen des Klägers berücksichtigt hat.
Unabhängig davon räumt der Kläger selbst ein, dass das Urteil seine Einwendungen jedenfalls erwähnt hat. Es vermag aber keinen
Gehörsverstoß zu begründen, dass das LSG seiner Argumentation nicht gefolgt ist. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet
nur, dass der Kläger "gehört", nicht jedoch "erhört" wird (vgl stRspr; zB Senatsbeschluss vom 11.2.2020 - B 9 SB 49/19 B - juris RdNr 7 mwN).
2. Die für eine Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) notwendigen Voraussetzungen legt der Kläger ebenfalls nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dar. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz
darlegen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in
der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein
sollen. Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich fehlerhaft
das Recht angewendet hat (Senatsbeschluss vom 12.1.2017 - B 9 V 58/16 B - juris RdNr 21 mwN).
An einer solchen Gegenüberstellung divergierender Rechtssätze fehlt es schon im Ansatz. Der Kläger rügt eine Abweichung des
LSG von der Senatsentscheidung vom 2.12.2020 (B 9 V 2/10 R - SozR 4-3100 § 35 Nr 5). Allerdings beschränkt sich die Beschwerdebegründung insoweit auf das Zitat des Aktenzeichens. Auf den Inhalt der angegebenen
Entscheidung geht der Kläger nicht näher ein; noch weniger arbeitet er einen konkreten Rechtssatz unter genauer Angabe der
Fundstelle im Urteil heraus, von dem das LSG abgewichen sein soll.
Ebenfalls nicht substantiiert dargelegt hat der Kläger die behauptete Abweichung von der Entscheidung des BSG vom 17.4.2013 zum Aktenzeichen "B 9 SB 3/13 R". Dem angegebenen Entscheidungsdatum und Aktenzeichen lässt sich keine Senatsentscheidung zuordnen. Das Urteil mit dem zitierten
Aktenzeichen "B 9 SB 3/13 R" ist nicht am 17.4.2013, sondern am 16.12.2014 ergangen (Senatsurteil vom 16.12.2014 - B 9 SB 3/13 R - SozR 4-1200 § 66 Nr 7). Es betrifft auch nicht die vom Kläger thematisierte Bildung des GdS, sondern die Anwendung der allgemeinen Vorschriften
über die Mitwirkung der Leistungsberechtigten am Feststellungsverfahren nach §
69 SGB IX. Seine alternative Angabe eines Urteils des BSG vom 17.4.2012 zum Aktenzeichen "89 SB 3/13 R" führt ebenfalls nicht nachvollziehbar auf eine konkrete und auf den Streitgegenstand
passende Senatsentscheidung. Deshalb bleibt nach den Darlegungen des Klägers sogar unklar, welcher Entscheidung er welchen
Rechtssatz entnehmen will. Es ist aber nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, aus unklaren Angaben des Klägers zu erschließen,
welches Urteil gemeint sein könnte.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2, §
169 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.