Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung und Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz. Den Anspruch hat das LSG verneint. Weder das vom Kläger behauptete Hindurchkriechen durch den Schützenpanzer noch das Herausspringen
aus dem Panzer mit Wegknicken des linken Kniegelenks am 25.5.2007 im Rahmen eines Auslandseinsatzes in Afghanistan als Zeitsoldat
der Bundeswehr seien als ursächliche traumatische Ereignisse für den Meniskusschaden im linken Kniegelenk glaubhaft. Vielmehr
liege ein vom Wehrdienst unabhängiger langwieriger degenerativer Prozess vor (Urteil vom 10.12.2020).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Er macht den Zulassungsgrund des
Verfahrensmangels geltend.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil
der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde wie im Fall des Klägers darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die
angefochtene Entscheidung beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung
erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen
kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 Satz 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Der Kläger rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art
103 Abs
1 GG, §
62 SGG). Das LSG habe die von ihm zum Nachweis eines Schädigungstatbestandes bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingebrachte
eidesstattliche Erklärung "in keiner Weise gewürdigt". Hätte das LSG dies getan, wäre es zu einem für ihn günstigeren Ergebnis
gekommen.
Mit diesem Vortrag hat der Kläger jedoch keine Gehörsverletzung aufgezeigt. Vielmehr weist das LSG in dem angefochtenen Urteil
- worauf der Beklagte in seiner Beschwerdeerwiderung zutreffend hinweist - ausdrücklich auf die eidesstattliche Erklärung
des Klägers vom 12.3.2014 hin, gelangt aber nach Auswertung der aktenkundigen medizinischen Befunde und versorgungsmedizinischen
gutachterlichen Stellungnahmen in Übereinstimmung mit dem SG zu dem Ergebnis, dass es sehr unwahrscheinlich sei, dass die diesbezüglichen Angaben des Klägers zutreffen. Im Kern seines
Beschwerdevorbringens wendet sich der Kläger damit gegen die Beweiswürdigung des LSG (§
128 Abs
1 Satz 1
SGG), womit er nach §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG von vornherein eine Revisionszulassung nicht erreichen kann. Im Übrigen gewährleistet der Anspruch auf rechtliches Gehör
nur, dass der Kläger mit seinem Vortrag "gehört", nicht jedoch "erhört" wird. Die Gerichte werden durch Art
103 Abs
1 GG nicht dazu verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (Senatsbeschluss vom 28.9.2018 - B 9 V 22/18 B - juris RdNr 11 mwN).
Soweit der Kläger die Ablehnung der von ihm gemäß §
109 Abs
1 SGG beantragten gutachterlichen Anhörung des Privatdozenten M oder alternativ für den Fall, dass dieser die Begutachtung ablehnen
sollte, des Privatdozenten R durch das LSG als verspätet nach Maßgabe des §
109 Abs
2 SGG rügt, kann er auch mit diesem Vortrag keinen Verfahrensmangel begründen. In §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG ist ausdrücklich bestimmt, dass der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung des §
109 SGG gestützt werden kann. Der Ausschluss einer Rüge der fehlerhaften Anwendung des §
109 SGG gilt umfassend und unabhängig davon, worauf der geltend gemachte Verfahrensmangel im Einzelnen beruht (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 24.8.2018 - B 9 SB 30/18 B - juris RdNr 5; Senatsbeschluss vom 7.6.2018 - B 9 V 69/17 B - juris RdNr 9; jeweils mwN). Er kann daher auch nicht mit dem Vortrag umgangen werden, das LSG verletze mit seiner Vorgehensweise seine Amtsermittlungspflicht
(vgl Senatsbeschluss vom 27.3.2017 - B 9 SB 67/16 B - juris RdNr 5).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 2 und
3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.