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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.09.2015 - 11 R 2901/14
Sozialversicherungspflicht bei der Erbringung von Projektleistungen durch einen sog. drittbezogenen Personaleinsatz; Abgrenzung zur Arbeitnehmerüberlassung
Verpflichtet sich ein Auftragnehmer in einem Rahmenvertrag mit einem Auftraggeber, der mit einem Dritten (""Kunde"") eine Vereinbarung (Dienst- oder Werkvertrag) getroffen hat, die in Einzelverträgen beschriebenen Projektleistungen zu erbringen (sog. drittbezogener Personaleinsatz), ist das aufgrund des Einzelvertrages zustande gekommene Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer als sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu werten, wenn die Leistungsbeschreibung im Einzelvertrag derart unbestimmt ist, dass sie weiterer Konkretisierung durch den Auftraggeber oder den Kunden bedarf und/ oder der Auftraggeber nach dem Rahmenvertrag berechtigt ist, jederzeit eine Änderung der im Einzelvertrag festgelegten Projektbeschreibung zu verlangen.
1. Verpflichtet sich ein Auftragnehmer in einem Rahmenvertrag mit einem Auftraggeber, der mit einem Dritten ("Kunde") eine Vereinbarung (Dienst- oder Werkvertrag) getroffen hat, die in Einzelverträgen beschriebenen Projektleistungen zu erbringen (sog. drittbezogener Personaleinsatz), ist das aufgrund des Einzelvertrages zustande gekommene Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer als sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu werten, wenn die Leistungsbeschreibung im Einzelvertrag derart unbestimmt ist, dass sie weiterer Konkretisierung durch den Auftraggeber oder den Kunden bedarf und/oder der Auftraggeber nach dem Rahmenvertrag berechtigt ist, jederzeit eine Änderung der im Einzelvertrag festgelegten Projektbeschreibung zu verlangen.
2. Es liegt keine Arbeitnehmerüberlassung vor, wenn nur ein Personaldienstleistungsunternehmen einem Kunden für die Erfüllung der in einem Vertrag mit diesem vereinbarten Dienste oder für die Herstellung des geschuldeten Werks verantwortlich ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AÜG § 1 Abs. 1 S. 1
,
SGB III § 25 Abs. 1
,
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1
,
SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 03.06.2014 S 16 R 705/13
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe
vom 03.06.2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

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