Sozialversicherungspflicht bei der Erbringung von Projektleistungen durch einen sog. drittbezogenen Personaleinsatz; Abgrenzung
zur Arbeitnehmerüberlassung
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger in der Zeit ab 14.11.2011 bei der Beigeladenen zu 1) sozialversicherungspflichtig
beschäftigt war.
Der 1973 geborene Kläger ist seit 2006 freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (Beigeladene zu 3) versichert. Er
meldete im Oktober 2011 ein Gewerbe an für IT-Projektmanagement, IT-Beratung und Software-Entwicklung. Vom 24.12.2011 bis
23.09.2012 bezog er einen Gründungszuschuss nach §
57 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (
SGB III) von der Bundesagentur für Arbeit (Beigeladene zu 2). Zum 14.11.2011 schloss er eine "IT-Experten-Haftpflichtversicherung"
ab. Seit Juni 2012 ist er Geschäftsführer der von ihm gegründeten I. GmbH. Die Beigeladene zu 1) ist seit 2006 als Personaldienstleistungsunternehmen
in den Bereichen Automotive, Maschinenbau und Elektronik tätig. Sie verfügt über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung.
In der Zeit vom 14.11.2011 bis 31.05.2012 war der Kläger für die Beigeladene zu 1) tätig. Der Tätigkeit lag ein "Rahmenvertrag
über die selbstständige Erbringung von Projektdienstleistungen" vom 25.10.2011 zwischen der Beigeladenen zu 1) als "Auftraggeber"
und dem Kläger als "Auftragnehmer" zugrunde. Dieser enthielt ua folgende Regelungen:
§ 1 Gegenstand des Vertrags
1. Auf der Grundlage dieses Rahmenvertrags wird der Auftragnehmer für den Auftraggeber Leistungen auf allen möglichen Gebieten
der Organisation, des Engineering, der Produktion und des Managements von Unternehmen erbringen. Die Spezifikation der Leistung
wird jeweils in einem Einzelvertrag festgelegt. Art und Umfang eines Projekts ergeben sich aus den jeweiligen Einzelverträgen,
die zu Beginn einer jeden Tätigkeit festgelegt werden.
2. Der Auftragnehmer kann aus diesem Vertrag keine Verpflichtung des Auftraggebers zur Erteilung von Aufträgen herleiten.
§ 2 Auftragsdefinition/Änderung während der Vertragslaufzeit
1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber, der mit einem Dritten (nachstehend "Kunde" genannt) eine
entsprechende Vereinbarung getroffen hat, die in dem jeweiligen Einzelvertrag beschriebene Projektleistung zu erbringen.
2. "Projektleistung" kann hierbei eine selbstständige Dienst-/Beratungsleistung oder eine Werkleistung sein. Je nach Vertragsart
gelten ergänzend die §§
611 ff
BGB für den selbstständigen Dienstvertrag mit Ausschluss der Regelungen über das Arbeitsverhältnis (insbesondere die §§
616 und §§
617 BGB finden hier keine Anwendung) bzw §§
631 ff
BGB für den Werkvertrag ergänzend, sofern sie nicht durch die nachfolgenden Bestimmungen Abänderungen erfahren.
3. a) Der Auftraggeber kann während der Vertragslaufzeit schriftlich die Änderung der in dem Einzelvertrag festgelegten Projektbeschreibung
verlangen. Etwaige Änderungen eines Projekts werden zwischen den Parteien abgestimmt und schriftlich vereinbart.
4. b) Der Auftraggeber kann schriftlich verlangen, dass die von der Leistungsänderung betroffenen Arbeiten bis zur Anpassung
des Vertrags unterbrochen werden.
§ 3 Vergütung/Zurückbehaltungsrecht
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer die in dem Einzelvertrag vereinbarte Vergütung zu zahlen.
2.
....
3. Behält sich der Kunde im Abnahmeprotokoll oder in den Nachweisen über den Arbeitsfortschritt Rechte wegen eines von dem
Auftragnehmer zu vertretenden Mangels vor oder macht er Ansprüche aus der Vertragsdurchführung durch den Auftragnehmer gegenüber
dem Auftraggeber geltend, ist der Auftraggeber berechtigt, die Vergütung des Auftragnehmers in dem gleichen Umfang zurückzuhalten
bzw zu kürzen.
§ 4 Beginn/Kündigung
1. Dieser Rahmenvertrag tritt nach Unterzeichnung durch beide Vertragspartner in Kraft und ist auf unbestimmte Zeit geschlossen.
2. ...
3. Der Auftraggeber kann den jeweiligen Einzelvertrag, auch vor Abschluss der Leistungen des Auftragnehmers, mit einer Frist
von 2 Wochen schriftlich kündigen.
4. Im Falle der Kündigung der Projektbeauftragung/Einzelvertrag durch den Kunden steht dem Auftraggeber ein fristloses Kündigungsrecht
zu. ....
5. In dem Fall, dass der Kunde des Auftraggebers den weiteren Einsatz des Auftragnehmers in dem Projekt untersagt oder kündigt,
ist der Auftraggeber berechtigt, das Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. ...
6. Im Falle einer Kündigung nach Nr 3, 4 und 5 steht dem Auftragnehmer nur die Vergütung für seine bis zur Kündigung erbrachten
Leistungen zu. Weitergehende Rechte des Auftragnehmers, insbesondere gemäß §
649 Satz 2
BGB im Fall einer Werkleistung, sind damit abgegolten und werden ausgeschlossen.
§ 6 Pflichten des Auftragnehmers
1. Der Auftragnehmer hat die Projektleistung nach Maßgabe der konkreten Anforderungen aus der Projektbeschreibung des Einzelvertrags
zu erbringen.
2. Die von dem Auftragnehmer erbrachte Projektleistung hat dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik sowie der Grundsätze
der ordnungsgemäßen Berufsausübung zu entsprechen. Der Auftragnehmer informiert sich insbesondere über die technischen Entwicklungen,
die den Aufgaben und Interessen des Kunden entsprechen. Der Auftragnehmer wählt eine zweckmäßige und wirtschaftliche Entwicklungslösung.
Dabei hat er die spezifischen Bestimmungen, Methoden und Anwendungspraktiken des Auftraggebers und des Kunden zu beachten.
3. Der Auftragnehmer kann über seinen Arbeitsort und seine Arbeitszeit frei verfügen. Er unterliegt hinsichtlich der Art und
Weise der Leistungserbringung keinerlei Weisungen.
4. 12. Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für alle von ihm verursachten Schäden.
5. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber mit Abschluss dieses Vertrags durch Aushändigung eines Versicherungsscheins in Kopie
nachzuweisen, dass er eine auf Personen-, Vermögens- und Sachschäden bezogene Berufshaftpflichtversicherung in Höhe von mindestens
€ 300.000,- abgeschlossen hat.
§ 7 Vertragsdurchführung/Verantwortlichkeit
1. Die Durchführung der Einzelaufträge erfolgt durch den Auftragnehmer selbst oder durch vom Auftragnehmer benannte gleich
qualifizierte selbstständige oder unselbstständige Dritte. Der Einsatz von Erfüllungsgehilfen bedarf der vorherigen schriftlichen
Zustimmung des Auftraggebers, wobei der Auftragnehmer für die vertragsgemäße Ausführung des Auftrags gegenüber dem Auftraggeber
verantwortlich bleibt.
2.
.....
Unter dem 04.11.2011 schlossen der Kläger und die Beigeladene zu 1) einen Einzelvertrag, mit dem zunächst geregelt wurde,
dass die Leistung durch den Kläger selbst ausgeführt wird und kein Einsatz eigener Arbeitnehmer des Auftragnehmers vorliegt.
Der Kläger wurde als technischer Projektleiter (R&D PTM - Research and Development Project Technical Manager) mit Einsatzort
in B.-B. eingesetzt beim Kunden V. S. und S. GmbH und Co KG. Projektbeginn war 14.11.2011, spätester Beendigungszeitpunkt
31.05.2012 mit einer Option auf Verlängerung. Als Vergütung waren 70 € netto pro Stunde inklusive aller Reisekosten, Spesen
und sonstiger Nebenkosten vereinbart. Für den genannten Zeitraum durfte die maximale Stundenzahl von 1040 Stunden nicht überschritten
werden, noch bestand Anspruch auf das gesamte Kontingent. Daneben enthielt der Einzelvertrag noch eine kurze Leistungsbeschreibung
in englischer Sprache, wonach der Kläger insbesondere detaillierte Arbeitspläne in Zusammenarbeit mit den sog "R&D skills
managers" zu erstellen hatte; tägliches Controling durchzuführen, ggf Anpassungen vorzunehmen und entsprechende Maßnahmen
einzuleiten hatte; die dem Projekt zugeordneten Teammitglieder zu koordinieren hatte; das Kostenbudget vorzubereiten und zu
managen hatte und dauerhaft mit dem Kunden zusammenzuarbeiten hatte.
Der Kläger übte die Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) überwiegend am Betriebssitz der Kundin in B.-B., aber auch von zu
Hause aus. Er rechnete die geleisteten Stunden monatlich gegenüber der Beigeladenen zu 1) mit Umsatzsteuer ab (in der Regel
mehr als 170 Stunden monatlich).
Am 18.11.2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung seiner Tätigkeit für die
Beigeladene zu 1). Als Tätigkeitsbezeichnung gab er "Dienstleistung und Beratung als technischer Projektleiter" an. Auf Nachfrage
beschrieb er seine Tätigkeit wie folgt: Erstellung von Projektplänen, Definition und Priorisierung von Arbeitspaketen, Berechnung
des Aufwands, Projektmonitoring, Abstimmung von Anforderungen mit Endkunden und mit Projektpartnern, Koordination zwischen
Entwicklungsteams an verschiedenen Standorten, Analyse von Projektabläufen, Ausarbeitung von Verbesserungsvorschlägen.
Mit Schreiben vom 17.04.2012 hörte die Beklagte den Kläger sowie die Beigeladene zu 1) dazu an, dass sie den Erlass eines
Bescheides über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung beabsichtige unter Feststellung der Versicherungspflicht in der
Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.
Hierzu nahm die Beigeladene zu 1) ausführlich Stellung. Der Kläger stelle nicht nur seine Arbeitskraft zur Verfügung, sondern
erbringe eine Dienstleistung. Der Umstand, dass der Kläger zur Erfüllung eines Vertrags eingeschaltet werde, sei ohne Aussagekraft,
da eigene Vertragspflichten auch mit selbstständigen Auftragnehmern erfüllt werden könnten. Die von der Beklagten angenommene
erfolgsunabhängige Pauschalvergütung je Arbeitsstunde könne lediglich ein ergänzendes formelles Abgrenzungskriterium darstellen.
Im Übrigen werde der Kläger nur nach dem Umfang seiner Tätigkeit bezahlt. Im Verhältnis zur Beigeladenen zu 1) unterliege
der Kläger auch keinen laufenden oder sonstigen Berichtspflichten. Lediglich durch Feedback-Abfragen beim Kunden erhalte die
Beigeladene zu 1) Informationen über den Projektstatus. Der Kläger sei nicht in einen fremden Betrieb eingegliedert, er trete
beim Kunden auch nicht als Mitarbeiter der Beigeladenen zu 1) auf. Zu berücksichtigen seien weiter folgende Merkmale, die
für eine selbstständige Tätigkeit sprächen: die vertragliche Berechtigung zum Einsatz von Hilfspersonen; Möglichkeit der Tätigkeit
für andere Auftraggeber; keine Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Urlaub oder fehlender Auslastung; kein Anspruch auf Erteilung
von Aufträgen, Haftung für Schäden, Stellung eigener Arbeitsmittel; unternehmerische Tätigkeit des Klägers am Markt; eigene
Homepage; eigene Werbungsmaterialien (zB Visitenkarten). Der Kläger äußerte sich in gleicher Weise.
Mit Bescheiden vom 10.05.2012 gegenüber dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) stellte die Beklagte fest, dass die Tätigkeit
des Klägers als technischer Projektleiter bei der Beigeladenen zu 1) seit dem 14.11.2011 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses
ausgeübt werde und Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Im Rahmen
der Gesamtabwägung überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.
Gegen diesen Bescheid legte die Beigeladene zu 1) am 13.06.2012 und der Kläger am 14.06.2012 Widerspruch ein, der ausführlich
begründet wurde.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 30.01.2013 wies die Beklagte gegenüber dem Kläger sowie der Beigeladenen zu 1) die Widersprüche
zurück. Anhand der tatsächlichen Verhältnisse zeige sich klassischerweise die Eingliederung in die betriebliche Arbeitsorganisation.
Der Kläger werde als Erfüllungsgehilfe eingesetzt, um den Kundenauftrag zu erfüllen. Der zeitliche Rahmen der Tätigkeit sei
an dem vorgegebenen Zeitplan und den üblichen Arbeitszeiten des Endkunden orientiert und damit hinreichend eingegrenzt. Die
Gestaltungsmöglichkeit des Klägers beschränke sich darauf, Aufträge anzunehmen oder abzulehnen. Die Tätigkeit werde hauptsächlich
an den vom Arbeitgeber vorgegebenen Orten ausgeübt. Der Kläger habe die Leistung persönlich erbracht. Der Gründungszuschuss
spreche nicht zwingend für eine selbstständige Tätigkeit, mit der Gewährung der Förderung sei keine sozialversicherungsrechtliche
Klärung eines einzelnen Vertragsverhältnisses verbunden. Ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit sei das unternehmerische
Risiko. Der Kläger setze nicht eigene Betriebsmittel in wesentlichem Umfang ein. Er setze seine Arbeitskraft nicht mit dem
Risiko des Verlustes bzw mit ungewissem Erfolg ein, da eine Vergütung nach dem Einzelvertrag gesichert sei. Nach Gesamtwürdigung
würden die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis überwiegen.
Hiergegen richtet sich die am 25.02.2013 vom Kläger zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobene Klage. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.
Mit Urteil vom 03.06.2014 hat das SG angefochtenen Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger bei der Beigeladenen zu 1) selbstständig tätig gewesen
sei und keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden
habe. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger in seiner Tätigkeit weder Weisungen der Beigeladenen zu 1), noch deren Kundin
unterlegen habe. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die Endkundin in weiteren Gesprächen ihm gegenüber
das Projekt spezifiziert und die genauen Anforderungen beschrieben habe. Er habe eingeräumt, dass die Kundin sog Meilensteine,
mithin Zwischenziele vorgegeben habe. Er habe jedoch ebenfalls ausgeführt, dass die Art der Umsetzung in seiner eigenen Ausgestaltung
gelegen habe. Der Kläger habe den Meilensteinen widersprechen können, wenn er sie für nicht realisierbar gehalten habe. Dass
der Kläger etwa alle zwei Wochen dem Projektleiter des Kunden einen Bericht über den Stand seines Aufgabenbereichs mitzuteilen
hatte, ergebe sich aus der Natur der Sache, da eine Zusammenarbeit von mehreren Arbeitsgruppen habe stattfinden müssen. Über
die eigene Arbeitszeit und den Arbeitsort habe der Kläger weitgehend frei verfügen können. Zwar spreche dagegen der Umstand,
dass das Projekt von vornherein so angelegt gewesen sei, dass dem Kläger nicht viel Spielraum verblieben sei. Er sei jedoch
nicht verpflichtet gewesen, sich zu Beginn seiner Arbeitszeit zu melden. Soweit Aufgabenteile zwingend am Sitz der Kundin
zu erledigen seien, ergebe sich dies aus der Natur der Sache. Der Kläger habe am Standort der Kundin nach eigenen Angaben
auch nicht über einen festen Arbeitsplatz verfügt, sondern auf Plätze zurückgreifen können, die für Externe bereitgestellt
worden seien. Zudem habe der Kläger eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen und sei Gewährleistungsansprüchen ausgesetzt
gewesen. Demgegenüber falle nicht ins Gewicht, dass der Kläger seine Leistungen nach Stunden abgerechnet habe und nicht nach
Erfolg.
Gegen das ihr am 26.06.2014 zugestellte Urteil richtet sich die am 10.07.2014 eingelegte Berufung der Beklagten. Nach ihrer
Auffassung komme es bei der vorliegenden Berufsgruppe darauf an, in welchem Maße die Angehörigen dieser Berufsgruppe in Unternehmensstrukturen
eingebunden seien und einem direkten Weisungsrecht unterliegen. Bei "Dreiecksverhältnissen" wie vorliegend, in denen ein Beteiligter
seine Dienstleistung im Rahmen eines zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten bestehenden Vertrag erbringe, komme es entscheidend
darauf an, ob der Beteiligte im Rahmen eines Werkvertrags Teilleistungen erbringe, die ihrerseits als Werk nicht vertraglich
klar abgrenzbar seien oder ob die Tätigkeit soweit vertraglich präzisiert sei, dass auf dieser Grundlage die Dienstleistung
ohne weitere Weisungen in eigener Verantwortung erbracht werden könne (unter Hinweis auf Senatsurteil vom 14.02.2012, L 11 KR 3007/11). Grundlage der Tätigkeit des Klägers sei der Rahmenvertrag in Verbindung mit dem Einzelvertrag. Dieser sei so unbestimmt,
dass erst durch die Kundin festgelegt worden sei, welche Leistung erwartet werde. Die seitens des Oberprojektleiters vorgegebenen
Meilensteine beinhalteten auch Vorgaben, denen nach Angaben des Klägers zwar auch widersprochen werden konnte, letztlich habe
das Letztentscheidungsrecht jedoch beim Oberprojektleiter gelegen. Dies ergebe sich auch aus § 6 des Rahmenvertrags. Auch
aus den weiteren Darlegungen des Klägers ergebe sich, dass der Einzelauftrag ständiger Präzisierung bedurft habe. So habe
der Oberprojektleiter Terminansagen gemacht und es hätten Treffen mit Mitarbeitern stattgefunden, mit denen sich der Kläger
abzustimmen hatte. Das SG sehe gleichfalls, dass dem Kläger bei Bestimmung der Arbeitszeit wenig Spielraum verbleibe und eine arbeitnehmertypische
Entlohnung nach Stunden erhalten habe, die jedes Unternehmerrisiko vermissen lasse. Auch wenn dem Kläger kein fester Arbeitsplatz
bei der Kundin zugestanden habe, sei ihm jedenfalls ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt worden und er sei verpflichtet
gewesen, den Leistungsnachweis von der Kundin gegenzeichnen zu lassen. Die Gesamtabwägung des SG zugunsten einer selbstständigen Tätigkeit sei nach alledem nicht nachvollziehbar.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 03.06.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Ausführungen der Beklagten zur Tätigkeit des Klägers seien reine Unterstellungen. Ein Unternehmerrisiko zeige sich schon
im Vorhandensein einer entsprechenden Haftpflichtversicherung. Dass es einen Oberprojektleiter gegeben habe, spreche keinesfalls
für eine abhängige Beschäftigung. Der Kläger sei für den Erfolg seiner Leistung verantwortlich gewesen, der Oberprojektleiter
habe nur verschiedene Leistungen nach Vorgaben des Auftraggebers koordiniert. Folgte man der Auffassung der Beklagten, wäre
auf jeder Baustelle ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zwischen Bauherr und zB bauleitendem Architekt bzw anderen Beteiligten
anzunehmen. Es liege auf der Hand, dass dies das Wesen des Werkvertrags auf den Kopf stelle. Der Kläger habe selbstständig
sein wollen, ein Fall der Umgehung bzw des Missbrauchs liege eindeutig nicht vor. Soweit ersichtlich, gehe die Beklagte nicht
mehr davon aus, dass der Kläger in einem abhängigen Arbeitsverhältnis zur Beigeladenen zu 1) gestanden habe, sondern sehe
eher Arbeitnehmerüberlassung. Dies erfordere jedoch die vollständige Eingliederung in die geschäftlichen Vorgänge des Entleihers
und dessen Dispositionsbefugnis über den Leiharbeiter. Diese Kriterien lägen nach der Aussage des Oberprojektleiters P. nicht
vor; der Kläger sei hinsichtlich Ort und Zeit frei gewesen, es habe keine Präsenzpflicht bestanden.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Am 14.07.2015 hat die Berichterstatterin einen Erörterungstermin durchgeführt, bei dem der bei der Firma V. S. und S. GmbH
und Co KG beschäftigte damalige Oberprojektleiter E. P. als Zeuge vernommen worden ist. Auf die Niederschrift (Bl 45/50 Senatsakte)
wird insoweit Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider
Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten, über die der Senat gemäß §§
153 Abs
1,
124 Abs
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat Erfolg.
Die nach den §§
143,
144,
151 Abs
1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist statthaft und damit zulässig. Sie ist in der Sache auch begründet.
Das SG hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Bescheide vom 10.05.2012 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 30.01.2013
sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Für die Tätigkeit des Klägers in der Zeit ab 14.11.2011
bestand Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.
Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Sie sind nach erfolgter Anhörung der Beteiligten ergangen. Die Beklagte
hat die Anforderungen erfüllt, die das Bundessozialgericht (BSG) an eine Statusfeststellung gestellt hat. Danach genügt nicht die losgelöste Entscheidung über das Vorliegen eines abhängigen
Beschäftigungsverhältnisses, sondern es ist ebenso eine Feststellung zum Vorliegen von Versicherungspflicht zu treffen (BSG 11.03.2009, B 12 R 11/07 R, BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr 2 mit Anmerkung von Plagemann, EWiR 2009, 689; 04.06.2009, B 12 R 6/08 R, juris; hierzu auch ausführlich Merten, SGb 2010, 271).
Nach §
7a Abs
1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (
SGB IV) in der hier anzuwendenden, seit 01.01.2009 geltenden Fassung des Art 1 Nr 1 des 2.
SGB IV ÄndG vom 21.12.2008 (BGBl I 2933) können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach §
7a Abs
1 Satz 3
SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger
hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Diese entscheidet
aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§
7a Abs
2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in Absätzen 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. §
7a Abs
6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige und des
SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Abs 7 der
Vorschrift ordnet die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch bezüglich der Fälligkeit der Beiträge an (Satz 1). Mit
dem rückwirkend zum 01.01.1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl 2000 I, Seite 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden;
zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drucks 14/1855, Seite 6).
Einen entsprechenden Antrag auf Statusfeststellung hat der Kläger am 18.11.2011 gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung
einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterlagen im streitgegenständlichen Zeitraum in der Renten- und Arbeitslosenversicherung
der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§
1 Satz 1 Nr
1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, §
25 Abs
1 SGB III). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist §
7 Abs
1 Satz 1
SGB IV in der ab 01.01.1999 geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in
einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer,
Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich
bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein.
Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen
Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und
Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten
Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zum Ganzen BSG 29.08.2012, B 12 R 25/10 R, BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17 mwN).
Zur Feststellung des Gesamtbilds kommt den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertraglichen
Abreden zu. Zwar hat das BSG noch im Urteil vom 22.6.2005 (BSG, B 12 KR 28/03 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 5) ausgeführt, dass beim Abweichen der Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen letztere den Ausschlag geben.
Jedoch hat es diese Aussage in Zusammenfassung älterer Entscheidungen nachfolgend präzisiert: Danach sind die das Gesamtbild
bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus
der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten,
so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis
der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung
erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die
hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung
vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich
ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört
daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen
Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert
wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (BSG 29.08.2012 aaO).
Nach den genannten Grundsätzen gelangt der Senat unter Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung, dass der Kläger in der
Zeit ab 14.11.2011 bei der Beigeladenen zu 1) eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und daher Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat. Versicherungspflicht in der
Kranken- und Pflegeversicherung hat die Beklagte nicht festgestellt, diese ist daher auch nicht Gegenstand des Verfahrens.
Die Beigeladene zu 1) setzte im Rahmen vertraglicher Verpflichtungen gegenüber ihrer Kundin V. S. und S. GmbH und Co KG den
Kläger ein, der für die Beigeladene zu 1) bei der Endkundin im Rahmen eines Projekts als technischer Projektleiter tätig war.
Eine derartige Tätigkeit ist nicht nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sondern grundsätzlich auch als freier Mitarbeiter
(Dienstvertrag) möglich. Für die Statusabgrenzung ist sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) als auch
nach der Rechtsprechung des BSG nicht entscheidend, an wie vielen verschiedenen Vorhaben der Betreffende teilgenommen hat und ob er auch für andere Auftraggeber
tätig ist bzw war (BAG 09.10.2002, 5 AZR 405/01, juris). Erforderlich ist selbst im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses stets eine Bewertung der einzelnen Arbeitseinsätze
(BSG, 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R, juris). Abzustellen ist daher nur auf die Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 1). Abgesehen davon war der Kläger
im streitigen Zeitraum zumindest weit überwiegend, wenn nicht sogar ausschließlich für die Beigeladene zu 1) tätig mit monatlichen
Arbeitsstunden zwischen 141,5 (im Dezember 2011) und mehr als 170 Stunden.
Vorliegend spricht die konkrete Vertragsbeziehung dafür, dass der Kläger der Beigeladenen zu 1) allein seine Arbeitskraft
zur Verfügung gestellt hat. Durch die Einbindung in ein Projekt, dessen Durchführung Gegenstand eines Vertragsverhältnisses
der Beigeladenen zu 1) mit ihrer Kundin V. S. und S. GmbH und Co KG war, liegt eine Eingliederung des Klägers in den Betrieb
bzw die Arbeitsorganisation der Beigeladenen zu 1) vor. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Leistung des Klägers von
der Beigeladenen zu 1) benötigt wird, damit diese ein ihrer Kundin im Rahmen eines Vertrags geschuldetes Projekt realisieren
kann. Die Vertragsbeziehungen zwischen der Beigeladenen zu 1) und der V. S. und S. GmbH und Co KG sind dem Senat nicht bekannt.
Nach Auskunft des Geschäftsführers der Beigeladenen zu 1) handelt es sich um einen Dienstvertrag. Die Leistungsbeschreibung
in den Vertragsbedingungen zwischen der Beigeladenen zu 1) und dem Kläger bezieht sich ausdrücklich auf eine Dienstleistung,
nämlich technische Projektleitung bei der Endkundin. Erschöpfte sich die Verpflichtung der Beigeladenen zu 1) gegenüber ihrer
Kundin in der Zurverfügungstellung des Klägers, läge unzweifelhaft ein Fall der Arbeitnehmerüberlassung vor (BAG 09.11.2004,
7 AZR 217/94, juris), der nach §
1 Abs
1 Satz 1
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz einer Erlaubnis bedürfte. Eine Arbeitnehmerüberlassung hat nach Auffassung des Senats nicht vorgelegen. Denn es liegt eine
Eingliederung in den Betrieb der Beigeladenen zu 1) vor. Ist - wie hier - nur die Beigeladene zu 1) dem Kunden für die Erfüllung
der im Vertrag mit diesem vereinbarten Dienste oder für die Herstellung des geschuldeten Werks verantwortlich, setzt dies
voraus, dass sie über einen ausreichenden Einfluss auf die von ihr zur Ausführung des Vertrags mit dem Kunden eingesetzten
Arbeitskräfte verfügt. Ein entsprechender Einfluss ist hier vertraglich vorgesehen. Nach § 2 Nr 3a des Rahmenvertrags kann
die Beigeladene zu 1) während der Vertragslaufzeit die Änderung der im Einzelvertrag festgelegten Projektbeschreibung verlangen.
Nach § 6 Nr 2 des Rahmenvertrags hat der Kläger die spezifischen Bestimmungen, Methoden und Anwendungspraktiken auch des Kunden
zu beachten. Entscheidend ist jedoch, dass die Leistungsbeschreibung im Einzelvertrag derart unbestimmt ist, dass sie weiterer
Konkretisierung bedarf (zu diesem Gesichtspunkt Senatsurteil vom 14.02.2012, L 11 KR 3007/11, juris), die während des Projektbetriebs auch dauernd durch den Oberprojektleiter der V. S. und S. GmbH und Co KG, den Zeugen
P, erfolgt ist. Dieser hat Meilensteine vorgegeben und in wöchentlichen Team-Meetings, an denen der Kläger teilnehmen musste,
mit den übrigen Projektleitern für die einzelnen Bereiche die anstehenden Arbeiten koordiniert. Dabei kam es auch vor, dass
etwa auf Wunsch des Kunden vorgegebene Arbeitspakete umpriorisiert wurden. Der Zeuge P hat angegeben, dass er dann die Arbeitspakete
entsprechend neu zugeteilt hat. Der Kläger hat insoweit lediglich klargestellt, dass keine völlig neuen Arbeitspakete auf
diese Weise zugeteilt worden seien, er hat zugleich aber die Umpriorisierung durch den Oberprojektleiter des Kunden zugestanden.
Dies bestätigt die tatsächliche Eingliederung im laufenden Betrieb.
Nach § 6 Nr 3 Rahmenvertrag war der Kläger hinsichtlich der Art und Weise der Leistungserbringung weisungsfrei. Auf der anderen
Seite hatte er nach § 6 Nr 2 Rahmenvertrag auch die Kundenvorgaben zu berücksichtigen - wie dies etwa bei Umpriorisierungen
geschehen ist. Weisungen in fachlicher Hinsicht waren dagegen nicht erforderlich und sind nach den übereinstimmenden Angaben
der Beteiligten auch nicht erfolgt. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Weisungsrecht insbesondere bei Diensten
höherer Art auch eingeschränkt und "zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert" sein kann, wenn der Beschäftigte
nur in den Betrieb eingegliedert ist (BSG 18.12.2001, B 12 KR 8/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 19). Aus der Rechtsprechung des BSG (27.11.1980, 8a RU 26/80 und 12.02.2004, B 12 KR 26/02 R) ergibt sich nicht, dass Anweisungen im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags zur Beeinflussung der Erfüllung des Auftrags
in ähnlicher Form wie Weisungen möglich wären, ohne dass dies auf die Stellung als selbstständig tätige oder abhängig beschäftigte
Person durchschlagen würde. In den genannten Entscheidungen zu Ringtourenfahrern bzw einem Dozenten an der Volkshochschule
waren die als selbstständig eingestuften Tätigkeiten zwar keineswegs frei von jeglicher Bindung, die Einflussnahme erfolgte
indes nicht durch Einzelanordnungen, sondern durch entsprechende Rahmenvereinbarungen oder -pläne. Umstände, die bereits im
Voraus vertraglich festgelegt sind, begründen aber idR kein Weisungsrecht des Auftraggebers (vgl BSG 04.04.1979, 12 RK 37/77, juris zur Verpflichtung eines Orchestermusikers, eine Tracht zu tragen und ein bestimmtes Instrument zu spielen). Insoweit
unterscheidet sich der vorliegende Fall in der zugrunde liegenden rechtlichen Gestaltung, aufgrund derer auch im laufenden
Betrieb - wie oben ausgeführt - eine Einflussnahme der Beigeladenen zu 1) auf die Tätigkeit des Klägers möglich war.
Der Kläger war auch nicht wegen seiner Spezialkenntnisse in einer Position, die faktisch Weisungen an ihn ausgeschlossen hätte
(hierzu LSG Baden-Württemberg 27.02.2015, L 4 R 3943/13). Wird jemand gerade wegen seiner speziellen Kenntnisse beschäftigt, steht dies einer Eingliederung in die betrieblichen
Abläufe und einem Weisungsrecht nicht entgegen, nur weil der Arbeitgeber uU fachlich hinsichtlich der Tätigkeit mangels eigener
Kenntnisse gar keine Vorgaben machen kann. Denn die gesamte Steuerung und Koordination insbesondere auch in Zusammenarbeit
mit weiteren Arbeitskräften kann gleichwohl durch Weisungen erfolgen. Dies war hier auch der Fall. Kläger war eingegliedert
in den gesamten Projektablauf, ihm wurden vom Oberprojektleiter Arbeitspakete zugeteilt, die dann von ihm zwar eigenverantwortlich
erledigt werden mussten, jedoch in ständiger Abstimmung mit den übrigen an diesem Projekt tätigen Personen, insbesondere den
dem Kläger zugeteilten Teammitgliedern und den anderen Teilprojektleitern. Das Erfordernis enger Abstimmung und Absprache
wird auch dadurch belegt, dass eine regelmäßige Anwesenheit am Sitz der Endkundin offensichtlich übereinstimmend für notwendig
erachtet worden war.
Hinsichtlich Arbeitszeit und -ort war der Kläger in der Gestaltung nur teilweise frei, denn er musste überwiegend bei der
Endkundin in B.-B. tätig sein. Hier gab es in einem Büro mit ca acht Plätzen neben dem Platz des Oberprojektleiters P einen
Arbeitsplatz für die Funktion des technischen Projektleiters. Der Kläger saß insoweit nach der Aussage des Zeugen P in der
Regel neben ihm. Auch hierin zeigt sich die Eingliederung in betriebliche Abläufe, um das Projekt überhaupt realisieren zu
können. Der Zeuge P hat hierzu im Erörterungstermin gesagt: "Die Koordination eines Teams, das vor Ort ist, muss auch vor
Ort gemacht werden. Das geht schwer von zuhause aus". Im Übrigen sind Freiheit und Eigenverantwortlichkeit hinsichtlich der
Einteilung der Arbeitszeit und durchaus auch hinsichtlich der Möglichkeit der Arbeit von zuhause aus auch bei leitenden Angestellten
möglich.
Die im Rahmenvertrag eingeräumte Möglichkeit, sich zur Erfüllung seiner Aufgaben anderer Personen zu bedienen, stellt eines
von mehreren im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Anzeichen dar, das gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses
spricht (BSG 17.12.2014, B 12 R 13/13 R, SozR 4-2600 § 28p Nr 4). Tatsächlich ist im Einzelvertrag jedoch die persönliche Leistungserbringung durch den Kläger
festgelegt, wodurch für das konkret zu beurteilende Verhältnis die aus dem Rahmenvertrag folgende Indizwirkung aufgehoben
wird.
Ein wesentliches unternehmerisches Risiko hat der Kläger vorliegend nicht getragen. Maßgebend ist insoweit das einzelne Auftragsverhältnis,
weshalb es ohne Bedeutung ist, dass der Kläger vor und nach Abwicklung eines Auftragsverhältnisses das Risiko einer Beschäftigung
trägt. Ein gewichtiges Indiz für eine selbständige Tätigkeit ist das mit dem Einsatz eigenen Kapitals verbundene Unternehmerrisiko.
Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbstständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch
mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss
ist (BSG 12.12.1990, 11 RAr 73/90, juris; BSG 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R, juris). Erhebliche eigene Betriebsmittel hat der Kläger mit der Unterhaltung eines Homeoffice und entsprechender EDV-Ausstattung
nicht eingesetzt. Insoweit ist allerdings als branchenspezifisch zu berücksichtigen, dass entsprechende Dienstleistungen generell
betriebsmittelarm sind. Entscheidend ist aber, dass der Kläger nicht das Risiko zu tragen hatte, ob der Einsatz seiner Arbeitskraft
überhaupt mit einem Entgelt entlohnt wird, denn es erfolgte eine Vergütung mit festem Stundenlohn nach geleisteten Arbeitsstunden.
Insoweit war gerade nicht ein Erfolg im Rahmen eines Werkvertrags geschuldet, sondern eine Dienstleistung. Die geleisteten
Arbeitsstunden wurden auch grundsätzlich vergütet. Selbst wenn der Kläger zur Erfüllung einer Aufgabe weniger Stunden gebraucht
hätte, als veranschlagt, hätte sich dadurch sein Verdienst - anders als der Gewinn bei einem Unternehmer, der das Kalkulationsrisiko
trägt - nicht erhöht. Auf der anderen Seite bestand auch keine Gefahr, dass der Kläger zur Zielerreichung hätte zusätzliche
Stunden leisten müssen, die nicht vergütet worden wären.
Kein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit ist allerdings, dass in der vertraglichen Vereinbarung keine Arbeitnehmerschutzrechte
wie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Urlaubsansprüche geregelt sind. Solche Vertragsgestaltungen sind als typisch anzusehen,
wenn beide Seiten eine selbstständige freie Mitarbeit wollten. Ebenso ist der Gedanke der (hier fehlenden) Schutzbedürftigkeit
des in Betracht kommenden Personenkreises kein Merkmal dafür, ob es sich um eine abhängige Beschäftigung oder selbstständige
Tätigkeit handelt (BSG 24.10.1978, 12 RK 58/76, SozR 2200 § 1227 Nr 19).
In der Gesamtabwägung überwiegen nach alledem die Gesichtspunkte, die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechen.
Die Beklagte hat nach alledem zu Recht festgestellt, dass der Klägerin aufgrund seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1)
für die V. S. und S. GmbH und Co KG ab 14.11.2011 versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem
Arbeitsförderungsrecht war. Da der Kläger einem späteren Beginn der Versicherungspflicht nicht zugestimmt hat, kam auch ein
späterer Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht nach §
7a Abs
6 SGB IV nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§
160 Abs
2 Nrn 1 und 2
SGG) liegen nicht vor.