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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.09.2015 - 11 R 3559/14
Sozialversicherungsfreiheit eines Schaufenstergestalters; Abgrenzung zwischen abhängigem Beschäftigungsverhältnis und selbstständiger Tätigkeit
Ein Schaufenstergestalter, der Leistungen erbringt, deren Umfang im Wesentlichen bei der Auftragsvergabe vorab vereinbart wird und die überwiegend nicht nach Stunden, sondern pauschal vergütet werden, ist selbständig tätig.
Ein Schaufenstergestalter, der Leistungen erbringt, deren Umfang im Wesentlichen bei der Auftragsvergabe vorab vereinbart wird und die überwiegend nicht nach Stunden, sondern pauschal vergütet werden, ist selbständig tätig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB IV § 28p
,
Vorinstanzen: SG Heilbronn 16.07.2014 S 4 R 3389/12SG
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 16.07.2014 und der Bescheid der Beklagten vom 12.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.09.2012 aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 24.463,08 € festgesetzt.

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