LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.10.2006 - 13 AS 4113/06
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Ausschluss der Leistung bei Unterbringung in stationärer Einrichtung, Feststellung
der Erwerbsfähigkeit, Leistungspflicht bei verspäteter Anrufung der Einigungsstelle
1. Die in §
107 Abs.
2 SGB V erfassten Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sind den Krankenhäusern in §
7 Abs. 4 S. 3 Nr. 1 SGB II gleichgestellt.
2. Auch in der Begründung eines Bescheids, mit dem die Agentur für Arbeit gegenüber dem Arbeitsuchenden Leistungen ablehnt,
kann die von der Agentur nach § 44a Abs. 1 S. 1 SGB II zu treffende Feststellung zur Erwerbsfähigkeit enthalten sein.
3. Wenn der kommunale Träger, der gleichzeitig Träger der Sozialhilfe ist, der ihm gegenüber keinen Verwaltungsakt darstellenden
Feststellung der Agentur für Arbeit zur Erwerbsfähigkeit widerspricht, jedoch die Einigungsstelle nicht unverzüglich anruft,
so führt die verspätete Anrufung nicht dazu, dass die Einigungsstelle als nicht angerufen gilt. Das hat zur Folge, dass nach
§ 44a S. 3 SGB II die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger bis zur Entscheidung der Einigungsstelle Leistungen der
Grundsicherung erbringen müssen.
4. Voraussetzung für eine Verneinung der Erwerbsfähigkeit ist5, dass das in § 8 Abs. 1 SGB II umschriebene Mindestleistungsvermögen
zukunftsgerichtet für mindestens sechs volle Monate nicht vorliegt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
EinigungsStVV § 4 Abs. 1 S. 2 § 8 Abs. 1 S. 5
,
,
SGB II § 44a Abs. 1 S. 1 § 44a Abs. 1 S. 2 § 44a Abs. 2 S. 1 § 44a S. 1 § 44a S. 2 § 44a S. 3 § 45 Abs. 1 S. 1 § 7
Abs. 4 Alt. 1 § 7 Abs. 4 S. 3 Nr. 1 § 8 Abs. 1
,
Vorinstanzen: SG Reutlingen 06.07.2006 S 6 AS 2018/06 ER