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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.2013 - 2 AS 842/13
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; sozialwidriges Verhalten durch eine wiederholte zweckwidrige Mittelverwendung
Die wiederholte zweckwidrige Mittelverwendung (hier für Mietzahlungen) spricht dafür, dass der Leistungsempfänger bewusst die Miete nicht zahlt im Vertrauen darauf, dass Rückstände später übernommen werden. In einem solchen Fall sozialwidrigen Herbeiführens von Mietrückständen trotz ausreichender Mittel erscheint eine Hilfegewährung nicht gerechtfertigt ( Anschluss an LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. März 2011 - L 12 AS 622/11 ER-B m. Hinweis auf LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. Dezember 2010 - L 3 AS 557/10 B ER -)
Die wiederholte zweckwidrige Mittelverwendung (hier für Mietzahlungen) spricht dafür, dass der Leistungsempfänger bewusst die Miete nicht zahlt im Vertrauen darauf, dass Rückstände später übernommen werden. In einem solchen Fall sozialwidrigen Herbeiführens von Mietrückständen trotz ausreichender Mittel erscheint eine Hilfegewährung nicht gerechtfertigt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2013, 5
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 8 S. 1
,
SGB II § 22 Abs. 8 S. 2
,
SGB II § 22 Abs. 8 S. 4
Vorinstanzen: SG Freiburg 25.02.2013 S 4 AS 685/12 ER
Tenor
Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Ablehnung der beantragten einstweiligen Anordnung im Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 25. Februar 2013 werden zurückgewiesen.
Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 25. Februar 2013 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: