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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.03.2013 - 4 R 4381/12
Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen von einem Unternehmen im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung; fehlende Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen CGZP
Es ist fraglich, ob ein Arbeitsgeber, der Arbeitnehmer verliehen und in den Arbeitsverträgen auf mit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen geschlossene Tarifverträge verwiesen hat, bis zum Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 2010 (1 ABR 19/10) seine Aufzeichnungspflichten verletzt hat und der Rentenversicherungsträger deshalb berechtigt ist, die Höhe der Arbeitsentgelte zu schätzen.
Es ist fraglich, ob ein Arbeitsgeber, der Arbeitnehmer verliehen und in den Arbeitsverträgen auf mit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen geschlossene Tarifverträge verwiesen hat, bis zum Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 seine Aufzeichnungspflichten verletzt hat und der Rentenversicherungsträger deshalb berechtigt ist, die Höhe der Arbeitsentgelte zu schätzen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AÜG § 10 Abs. 4
,
AÜG § 12 Abs. 1 S. 3
,
AÜG § 3 Abs. 1 Nr. 3
,
AÜG § 9 Nr. 2
,
SGB IV § 22 Abs. 1 S. 1
,
SGB IV § 28f Abs. 1 S. 1
,
SGB IV § 28f Abs. 2
,
SGB IV § 28p Abs. 1
,
SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1
,
SGG § 86a Abs. 3 S. 2
,
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Heilbronn 27.09.2012 S 5 R 2714/12 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 27. September 2012 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird endgültig für das erstinstanzliche Verfahren auf € 9.039,77 und für das Beschwerdeverfahren auf € 8.720,01 festgesetzt.

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