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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2017 - 10 U 1029/15
Bemessung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren bei Streitigkeiten um den zuständigen Unfallversicherungsträger
Der Streitwert in Streitigkeiten um den zuständigen Unfallversicherungsträger beträgt 5.000,00 Euro.
1. § 75 Abs. 5 SGG bezieht sich inhaltlich auf § 75 Abs. 2 zweite Alternative SGG, wonach die Beiladung zu erfolgen hat, wenn sich im Verfahren ergibt, dass bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe oder, in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts, ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt (sog. unechte notwendige Beiladung im Gegensatz zur notwendigen Beiladung nach der ersten Alternative, wenn die gerichtliche Entscheidung einem am streitigen Rechtsverhältnis beteiligten Dritten gegenüber nur einheitlich ergehen kann).
2. § 75 Abs. 5 SGG gibt seinem Sinn und Zweck nach den Gerichten aus prozessökonomischen Gründen in Fällen der unechten notwendigen Beiladung die Befugnis, anstelle des nicht passiv legitimierten (nicht zuständigen) Beklagten den in Wahrheit leistungspflichtigen Träger nach Beiladung zu verurteilen, um einen neuen Rechtsstreit und die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen zu vermeiden.
3. Eine reine Verpflichtungsklage, also ohne vorherige Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts, ist unzulässig; denn Voraussetzung für eine solche Klage ist, dass zunächst die Verwaltung mit der Sache befasst war und über das Begehren entschieden hat.
4. Andernfalls fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes in Form eines derartigen Leistungsbegehrens.
Normenkette:
GKG § 47 Abs. 1 S. 1
,
GKG § 52 Abs. 1
,
GKG § 52 Abs. 2
,
GKG § 52 Abs. 3
,
GKG § 63 Abs. 2 S. 1
,
SGG § 197a Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Reutlingen 09.02.2015 S 7 U 3569/13
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 09.02.2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

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