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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.09.2015 - 11 KR 3986/14
Höhe der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung; Keine Berücksichtigung von Ausgleichszahlungen auf einen Zugewinnausgleich in einem Scheidungsverfahren bei der Beitragsbemessung
Verpflichtet sich der frühere Ehemann im Rahmen eines in einem Scheidungsverfahren geschlossenen Vergleichs zu monatlichen Zahlungen auf den seiner früheren Ehefrau zustehenden Zugewinnausgleich, muss die bei einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versicherte Ehefrau von diesen Zahlungen keine Beiträge für ihre Krankenversicherung entrichten.
Verpflichtet sich der frühere Ehemann im Rahmen eines in einem Scheidungsverfahren geschlossenen Vergleichs zu monatlichen Zahlungen auf den seiner früheren Ehefrau zustehenden Zugewinnausgleich, muss die bei einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versicherte Ehefrau von diesen Zahlungen keine Beiträge für ihre Krankenversicherung entrichten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: FuR 2016, 4
Normenkette:
SGB X § 48
, ,
Vorinstanzen: SG Stuttgart 19.08.2014 S 19 KR 808/12
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19.08.2014 abgeändert und der Bescheid der Beklagten zu 1) vom 01.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.01.2012 aufgehoben und die Beklagten verpflichtet, die Bescheide vom 14.07.2006 für die Zeit vom 01.07.2007 bis 28.02.2009 abzuändern und Beiträge nach Einnahmen in Höhe von monatlich 2000 € festzusetzen sowie die überzahlten Beiträge zu erstatten. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen.

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