LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.2004 - 3 AL 1973/03
Sperrzeit wegen Ablehnung der beruflichen Eingliederungsmaßnahme
Es tritt eine Sperrzeit wegen Ablehnung der beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach §
144 Abs.
1 Nr.
3 SGB III ein, wenn dem Arbeitslosen nach mündlicher Vorabinformation durch die Agentur für Arbeit schriftlich die Teilnahme an einer
beruflichen Eingliederungsmaßnahme unter Beifügung einer Rechtsfolgenbelehrung zu §
144 SGB III angeboten wurde und dieser am ersten Tag der zumutbaren Maßnahme ohne wichtigen Grund nicht erscheint, nachdem er schriftlich
vor Zugang des Maßnahmeangebotes auf die Unzumutbarkeit der Maßnahme hingewiesen und um Rücksprache gebeten, aber keine Rückmeldung
erhalten hatte. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Freiburg 24.02.2003 S 8 AL 2185/02