LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.07.2004 - 4 KR 1333/03
C-Leg-Prothese als Hilfsmittel der Krankenversicherung
Nur derjenige Versicherte kann die Versorgung mit einer C-Leg-Prothese (mikroprozessorgesteuertes Einachskniegelenk mit hydraulischer
Standphasensicherung und Schwungphasensteuerung) beanspruchen, der im Alltagsleben dadurch deutliche Gebrauchsvorteile hat.
Damit dürfen sich die Funktionsvorteile nicht nur am Rande des Alltagslebens auswirken. Sie müssen sich vielmehr auf den Lebensmittelpunkt
des Versicherten beziehen und sich somit bei zahlreichen Aktivitäten im Alltagsleben positiv auswirken. [Nicht amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 24.10.2003 S 5 KR 2618/01