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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.03.2013 - 4 KR 3797/11
Anspruch auf häusliche Krankenpflege gegen die gesetzliche Krankenversicherung für das Katheterisieren während einer Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen
Zum besonders hohen Pflegeaufwand bei einem Versicherten, bei dem während seiner Tätigkeit in einer Werkstatt für Behinderte ein Katheterisieren erforderlich ist. Revision zugelassen
1. Zum besonders hohen Pflegeaufwand bei einem Versicherten, bei dem während seiner Tätigkeit in einer Werkstatt für Behinderte ein Katheterisieren erforderlich ist.
2. Ein Versicherter in einer Werkstatt für behinderte Menschen, der an einem Down-Syndrom sowie an einer hohen Querschnittslähmung und einer Blasenentleerungsstörung leidet, hat einen Anspruch auf Freistellung von den Kosten für erbrachte Leistungen zur Katheterisierung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB XI § 43 Abs. 3 S. 1
,
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1
,
SGB V § 37 Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 37 Abs. 2 S. 1
,
SGB V § 37 Abs. 4
,
SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6
Vorinstanzen: SG Freiburg 28.07.2011 S 5 KR 1941/10
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 28. Juli 2011 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Urteilstenor wie folgt gefasst wird:
Der Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 2010 in der Fassung des Bescheids vom 1. Februar 2010, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2010 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger von den Kosten für die im ersten Halbjahr 2010 erbrachten Leistungen zur Katheterisierung der Sozialstation Sankt Verena in Höhe von € 3.324,22 freizustellen.
Die Beklagte hat dem Kläger und der Beigeladenen die außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: