LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.03.2006 - 7 SO 509/06 ER-B
Abgrenzung der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege, Kostenübernahme für eine Haushaltshilfe
1. Die Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 53 bis 60 SGB XII und der Hilfe zur Pflege nach §§ 61 bis 66 SGB XII werden
von den Ausschlussregelungen in § 5 Abs. 2 SGB II und § 21 S. 1 SGB XII nicht erfasst.
2. Bedarf ein erwerbsfähiger Behinderter unterhalb der Schwelle der Pflegestufe 0 in der Weise der Pflege, dass er Hilfe zur
Führung des Haushalts benötigt, so kann er hierfür vom Träger der Sozialhilfe neben dem Arbeitslosengeld II Hilfe zur Pflege
durch Übernahme der Kosten einer Haushaltshilfe erhalten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 5 Abs. 2
,
,
SGB XII § 21 S. 1 § 53 § 61 Abs. 1 S. 1 § 61 Abs. 1 S. 2 § 61 Abs. 5 Nr. 4 §§ 53ff
§ § 61ff
Vorinstanzen: SG Stuttgart 10.01.2006 S 21 SO 8009/05 ER