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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.04.2022 - 9 U 245/21
Anspruch auf Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes für die Berechnung der Verletztenrente nach § 573 Abs. 3 RVO in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an den Begriff der Berufsausbildung – hier im Falle einer zum Zeitpunkt des Unfalls begonnenen Ausbildung zum Fernmeldehandwerker und einem geplanten Ingenieurstudium
1. Für den Begriff der Berufsausbildung im Sinne des § 573 Abs. 1 RVO ist wesentlich, welcher mögliche Abschluss mit der zur Zeit des Unfalls begonnenen Ausbildung angestrebt wird.
2. Ein Karriereziel, das erst über eine weitere Ausbildung erreichbar wäre, begründet keinen Anspruch auf höhere Verletztenrente unter Zugrundelegung eines höheren Jahresarbeitsverdienstes (JAV).
Normenkette:
RVO § 577
Vorinstanzen: SG Heilbronn 21.12.2020 S 2 U 1011/20
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 21. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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