Tatbestand
Der Kläger begehrt die Beantwortung von Fragen, die er dem Beklagten gestellt hat, sowie eine umfassende Akteneinsicht.
Seit dem Jahr 2009 bezieht der Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Nach einem Weiterbewilligungsantrag bewilligte ihm der Beklagte Alg II für den Zeitraum vom 01.02.012 bis 31.07.2012 (Bescheid
vom 01.03.2012). Der Bescheid war mit dem Hinweis versehen, dass die Leistung vorläufig erbracht werde, weil u.a. der Steuerbescheid
für das Jahr 2011 noch vorzulegen sei. In der Folgezeit forderte der Beklagte den Kläger auf (Schreiben vom 22.04.2012), den
Steuerbescheid sowie den Kirchensteuerbescheid für das Jahr 2011 - nach einer Fristverlängerung - bis spätestens 05.07.2012
vorzulegen. Mit der Vorlage der Unterlagen zum Weiterbewilligungsantrag vom 25.06.2012 stellte der Beklagte fest, dass dem
Kläger bereits am 30.03.2015 eine Einkommensteuererstattung für das Jahr 2011 i.H.v. 537,61 € gutgeschrieben worden sei. Nach
Anhörung des Klägers (Schreiben vom 04.07.2012) und Vorlage des Einkommensteuerbescheides 2011 am 09.07.2012 (Bescheid vom
28.03.2012) hob der Beklagte die Bewilligung von Alg II für den Zeitraum vom 01.04.2012 bis 30.04.2012 auf und forderte überzahlte
Leistungen i.H.v. 487,05 € zurück. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 10.07.2012 wurde bestandskräftig und der Kläger
erklärte sich einverstanden, dass der Beklagte die Rückforderung mit dem Leistungsanspruch für August 2012 in vollem Umfang
aufrechne. Am 11.07.2012 verfügte der zuständige Sachbearbeiter des Beklagten die Weiterleitung des Vorgangs an das für die
Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten zuständige Sachgebiet des Beklagten. Dort ging die Verfügung am 13.07.2012 ein. Am 18.03.2013
verfügte der Beklagte die Abgabe des Vorgangs wegen des Verdachts einer Straftat an die Staatsanwaltschaft und erstattete
an diesem Tag Strafanzeige gegen den Kläger.
Im April 2014 sprach der Kläger wegen dieses Vorganges beim Beklagten vor und teilte mit, dass gegen ihn ein Strafbefehl ergangen
sei, obwohl allenfalls ein Bußgeld wegen einer Ordnungswidrigkeit angezeigt gewesen wäre. In diesem Zusammenhang wies der
Beklagte den Kläger darauf hin, dass ein Einspruch gegen den Strafbefehl an die Justizbehörden zu richten sei.
In der Folgezeit stellte der Kläger mehrfach Antrag auf Einsicht in seine Leistungsakten und sonstige Vorgänge, denen der
Beklagte (nur) zum Teil entsprach (Vorsprache am 19.07.2013; Abhilfebescheid vom 21.01.2014; Bescheid vom 28.03.2014 i.d.G.
des Widerspruchsbescheid vom 27.05.2014)
Am 01.09.2015 wandte sich der Kläger zum wiederholten Male per E-Mail an den Beklagten mit der Forderung, ihm sei Auskunft
darüber zu erteilen, aus welchen Gründen ihm eine Überzahlung für April 2012 vorgeworfen worden ist, und wie er dies hätte
vermeiden können, nachdem sowohl die Zahlung des Finanzamtes als auch die Zahlung des Beklagten am 30.03.2012 auf seinem Konto
gutgeschrieben worden seien. Eine Antwort des Beklagten hierauf ist nach Lage der vorliegenden Verwaltungsakte/ Leistungsakte
nicht ersichtlich.
Mit E-Mail vom 03.11.2015 beantragte der Kläger einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid zu erteilen, in dem ihm folgende Fragen
zu beantworten seien.
1. Warum wurde in meinem Fall erst in den Monaten Februar/März 2013 geprüft, obwohl dieser am 13.07.2012 bei Ihnen eingegangen
ist?
2. Wurden bei der Prüfung des Sachverhalts die Gesamtumstände berücksichtigt, z.B. vorliegende Atteste, Gutachten?
3. Gibt es im Jobcenter SGB II W-Stadt mindestens noch einen weiteren Fall, der ab dem Eingang in der obigen Abteilung acht Monate später zur Strafanzeige
gebracht wurde (plus/minus 4 Wochen), und kein OWiG-Verfahren im eigentlichen Sinne geführt wurde.
4. Warum hat man mir in der Strafanzeige vom 18.03.2013 den Zeitraum 01.04.2012 bis 30.04.2012 als Überzahlung vorgeworfen,
obwohl am 30.03.2012 auch die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes auf mein Konto eingingen und ich somit eine Überzahlung
für den mir vorgeworfenen Zeitraum hätte nicht vermeiden können.
Hierauf teilte ihm der Beklagte mit E-Mail vom 13.11.2015 mit, dass die Fragen Nr. 1 bis 3 bereits mehrfach Gegenstand von
Schriftverkehr, Vorsprachen und Beschwerden (E-Mails vom 17.04.2015 - 15:34 Uhr und 17:04 Uhr; vom 20.04.2015 - 7:06 Uhr;
vom 21.04.2015 - 11:16 Uhr) gewesen seien. Die Antworten auf diese Fragen seien dem Kläger im Rahmen diverser E-Mails (vom
27.04.2015), Telefonate (am 03.05.2015, 06.08.2015, 07.09.2015 und 10.09.2015), Vorsprachen (am 31.07.2015) und schriftlich
(am 03.08.2015) gegeben worden. Die Thematik "Strafverfahren" betrachte man als abgeschlossen, so dass weitere Auskünfte nicht
erteilt würden. Die Bearbeitung der Frage Nr. 4 erfolge gesondert. Hierzu werde ein gesonderter Bescheid ergehen.
Mit Bescheid vom 13.11.2015 führte der Beklagte aus, dass die E-Mail vom 03.11.2015 als Überprüfungsantrag in Bezug auf einen
Rückforderungsbescheid für den Zeitraum vom 01.04.2012 bis 30.04.2012 zu werten sei. Eine Prüfung in der Sache erfolge nicht,
denn Leistungen könnten längstens für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 03.09.2015 erbracht werden; der geltend gemachte Leistungszeitraum
liege davor. Weitere Erklärungen zu den entscheidungsrelevanten Fakten aus dem Jahr 2012 würden nicht erfolgen. Mit seinem
Widerspruch vom 16.11.2015 dagegen, stellte der Kläger klar, dass eine Überprüfung gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Bezug auf die Überzahlung für April 2012 nicht beantragt gewesen sei. Es gehe ihm ausschließlich um die Beantwortung
der Fragen zu den in den Jahren 2012 und 2013 abgeschlossenen Sachverhalten. Nach §
15 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB I) sei der Beklagte zur Auskunft verpflichtet. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.02.2016
zurück. Die Feststellung, in Bezug auf die Thematik "Strafverfahren" keine weiteren Auskünfte zu erteilen, sei als Verwaltungsakt
i.S.d. § 31 SGB X zu qualifizieren und daher anfechtbar. Der Widerspruch sei aber unbegründet. Eine auf §
15 SGB I beruhende Auskunftspflicht bestehe nicht, denn der Beklagte sei - entgegen der Auffassung des Klägers - keine zur Auskunft
verpflichtete Stelle i.S.d. §
15 Abs.
2 SGB I.
Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 18.02.2016 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben (S 13 AS 193/16). Für die Beantwortung der Fragen sei es irrelevant, dass das Strafverfahren bereits abgeschlossen sei. Auch der Verweis
auf diverse E-Mails, Telefonate und Vorsprachen sei ohne Bedeutung, denn die vier konkret gestellten Fragen habe der Beklagte
zu keinem Zeitpunkt beantwortet. Zudem wurde der Hinweis, dass die Staatsanwaltschaft den Fall eigenständig geprüft habe,
dadurch relativiert, dass es der Beklagte unterlassen habe, sämtliche Unterlagen an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten.
Insbesondere sei zu seinen gesundheitlichen Einschränkungen nichts weitergeleitet worden. Die Angelegenheit habe sich auch
dadurch relativiert, weil er den Schaden bereits im August 2012 ausgeglichen habe, so dass allenfalls ein Ordnungswidrigkeitsverfahren
angezeigt gewesen wäre. Aus welchen Gründen er wegen der Fragen 1 bis 3 an das Amtsgericht verwiesen werde, sei nicht nachzuvollziehen,
denn von dort seien diese Fragen nicht zu beantworten. An der Beantwortung der Fragen bestehe insbesondere deshalb ein Interesse,
weil der Beklagte gegenüber der Presse erklärt habe, dass eine Entscheidung, ob ein Strafverfahren oder ein Ordnungswidrigkeitsverfahren
durchgeführt werde, regelmäßig nur vier Wochen dauere.
Dem ist der Beklagte mit dem Hinweis entgegengetreten, es gebe eine OWiG/Strafakte. Das Amtsgericht W-Stadt habe (7 OWi xx)
die Auffassung des Beklagten bestätigt, dass Akteneinsicht nicht zu gewähren sei. Zudem gebe es eine Handakte, die den Schriftverkehr
mit dem BMAS enthalte. Teile davon befänden sich in der Leistungsakte. Einsicht in die Handakte selbst, sei dem Kläger nicht
zu gewähren.
Bereits am 26.02.2016 hatte der Kläger beim Beklagten Einsicht in die seine Person betreffenden Akten beantragt. Dies betreffe
die
1. OWiG Akte
1.1 elektronische Akte (ITVerfahren FALKE)
1.2 Akte, in denen alle schriftlich vorhandenen Unterlagen abgelegt sind
2. Elektronische Akte, in der alle Vermerke usw. gespeichert sind
3. Elektronische Akte bezüglich der E-Mail vom 08.02.2016 - Betreff Hausarbeiter Herr H. W.
4. E-Mails, bei der der Kläger weder Absender oder Empfänger sei
5. Leistungsakte
5.1 Unterlagen, die im Schreiben des Herrn S. vom 15.07.2014 erwähnt seien.
Er benötige diese Unterlagen zur Durchführung seines Klageverfahrens S 13 AS 193/16.
Hierauf teilte ihm der Beklagte mit E-Mail vom 03.03.2016 mit, dass er bezüglich einer Einsicht während des Klageverfahrens
an das Sozialgericht verwiesen werden müsse (§
120 SGG). Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, §
120 SGG sei nicht zu entnehmen, dass Akteneinsicht während des Klageverfahrens ausschließlich im Sozialgericht zu erfolgen habe.
Am 19.06.2013 sei ihm eine derartige Akteneinsicht in den Räumen des Beklagten ermöglicht worden. Zudem habe er auf der Grundlage
des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) grundsätzlich das Recht, in alle seine Person betreffenden Akten ungeachtet davon
Einsicht zu nehmen, ob ein Klage oder Widerspruchsverfahren anhängig sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.05.2016 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Das Verwaltungsverfahren sei abgeschlossen
und eine Klage beim Sozialgericht anhängig. § 25 SGB X sei insoweit nicht mehr einschlägig, so dass sich der Anspruch auf Akteneinsicht nach §
120 SGG richte. Diese spezialgesetzliche Regelung verdränge auch einen auf dem IFG beruhenden Auskunftsanspruch. Der Kläger könne
sich auch nicht auf einen Vertrauensschutz berufen, den er aus der Vorgehensweise des Beklagten in früheren Verfahren ableiten
wolle. Der Beklagte habe sich durch seine bisherige Verwaltungspraxis nicht in einer Weise gebunden, dem Kläger auch zukünftig
die Akteneinsicht in einer Form zu ermöglichen, die über den in § 25 SGB X geregelten Anspruch hinausgehe. Eine Akteneinsicht sei auch nicht grundsätzlich verweigert worden. Der Kläger sei lediglich
auf die Einsichtnahme beim Sozialgericht verwiesen worden, weil die Einsicht beim Beklagten einen i.S.d. § 1 Abs. 2 IFG erhöhten
Verwaltungsaufwand bedeutet hätte.
Auch gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger Klage zum SG erhoben (S 13 AS 608/13). In vorhergehenden Verfahren habe sich der Beklagte nicht auf §
120 SGG berufen. Insoweit handle er willkürlich. Der vom Beklagten behauptete erhöhte Verwaltungsaufwand sei nicht nachvollziehbar.
In der mündlichen Verhandlung am 03.08.2016 hat das SG mit Beschluss die Verfahren S 13 AS 193/16 und S 13 AS 608/16 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die Klagen auf "wahrheitsgemäße Beantwortung der mit Schreiben vom
03.11.2015 gestellten Fragen" und die Gewährung von Akteneinsicht hat das SG mit Urteil vom 03.08.2016 abgewiesen. Der Beklagte habe es zu Recht abgelehnt, die mit EMail vom 03.11.2015 gestellten Fragen
zu beantworten und ihn wegen der Akteneinsicht an das SG verwiesen. Ein Anspruch aus § 83 SGB X ergebe sich nicht, denn die aufgeworfenen Fragen beträfen keine Sozialdaten. Auch bestehe keine Auskunftspflicht des Beklagten
nach §
15 SGB I, denn er sei keine zuständige Stelle i.S.d. Regelung. Auch auf der Grundlage des IFG bestehe kein Auskunftsanspruch. Es sei
bereits fraglich, ob das IFG des Bundes auf den Beklagten, eine gemeinsame Einrichtung einer Bundesbehörde und einer Kommune,
Anwendung finde. Insoweit könne ohnehin nur ein Informationsanspruch bezüglich amtlicher Informationen bestehen, die der Sozialgerichtsbarkeit
zugewiesen seien. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen stünden jedoch allein mit Strafverfahren in Verbindung, so dass allein
das Amtsgericht eine Auskunft erteilen könne. Die Anfrage stehe mit keiner Angelegenheit der Grundsicherung in Verbindung,
denn dem Kläger gehe es ausschließlich um die Klärung, aus welchen Gründen der Beklagte keine frühzeitige Starfanzeige erstattet
habe, wobei es sich auch nicht um eine amtliche Information, sondern eine persönliche Frage an eine Sachbearbeiterin gehandelt
habe. Ungeachtet dessen sei das Strafverfahren zwischenzeitlich abgeschlossen, so dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Beantwortung
der Fragen ohnehin nicht zu erkennen sei. Soweit der Kläger Akteneinsicht begehre, sei ein Rechtsschutzbedürfnis ebenfalls
nicht zu erkennen, denn es sei nicht zu beanstanden, dass der Beklagte auf die Akteneinsicht gemäß §
120 SGG bei Gericht verweise. Diese sei ihm auch angeboten worden. Er lehne sie jedoch aus Prinzip ab.
Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Er verweise auf sein Vorbringen
aus dem Klageverfahren. Der Beklagte sei an das IFG gebunden und habe kostenfrei Auskunft zu erteilen. Der Beklagte handle
insoweit offensichtlich willkürlich. Auch führe der Beklagte separate Akten, die nicht an das SG übersandt worden seien. Die Auskünfte seien erforderlich, denn er strebe eine Wiederaufnahme seines Strafverfahrens an. Die
von ihm gestellten Fragen seien nicht persönlicher Natur, wobei es sich bei Frage 3 zweifelsohne um eine amtliche Information
handle. Er habe in Erfahrung gebracht, dass sich über die elektronische Akte des OWiG Verfahrens (FALKE), die von ihm geforderte Auskunft zu Frage 3 vom Beklagten ohne großen Aufwand ermitteln ließe. Den Strafbefehl
habe er seinerzeit akzeptiert, weil damals noch nicht die nötigen Informationen gehabt habe. Die wahrheitsgemäßen Antworten
des Beklagten würden zu Tage fördern, dass die Strafanzeige nicht auf sachlichen Überlegungen beruht habe, sondern eine Retourkutsche
dafür darstelle, dass er sich über Mitarbeiter des Beklagten beschwert habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 03.08.2016 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides 13.11.2015
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2016 sowie des Bescheides vom 03.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 30.05.2016 zu verurteilen, die Fragen zu beantworten:
1.
Warum wurde in meinem Fall erst in den Monaten Februar/März 2013 geprüft, obwohl dieser am 13.07.2012 bei Ihnen eingegangen
ist?
2.
Wurden bei der Prüfung des Sachverhalts die Gesamtumstände berücksichtigt, z.B. vorliegende Atteste, Gutachten?
3.
Gibt es im Jobcenter SGB II W-Stadt mindestens noch einen weiteren Fall, der ab dem Eingang in der obigen Abteilung acht Monate später zur Strafanzeige
gebracht wurde (plus/minus 4 Wochen), und kein OWiG-Verfahren im eigentlichen Sinne geführt wurde.
4.
Warum hat man mir in der Strafanzeige vom 18.03.2013 den Zeitraum 01.04.2012 bis 30.04.2012 als Überzahlung vorgeworfen, obwohl
am 30.03.2012 auch die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes auf mein Konto eingingen und ich somit eine Überzahlung
für den mir vorgeworfenen Zeitraum hätte nicht vermeiden können.
und betreffend die
1.
OWiG Akte
1.1
elektronische Akte (ITVerfahren FALKE)
1.2
Akte, in denen alle schriftlich vorhandenen Unterlagen abgelegt sind
2.
Elektronische Akte, in der alle Vermerke usw. gespeichert sind
3.
Elektronische Akte bezüglich der E-Mail vom 08.02.2016 - Betreff Hausarbeiter Herr H. W.
4.
E-Mails, bei der der Kläger weder Absender oder Empfänger sei
5.
Leistungsakte
5.1
Unterlagen, die im Schreiben des Herrn S. vom 15.07.2014 erwähnt seien.
Einsicht in den Räumen des Beklagten zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das SG habe die Klage zu Recht abgewiesen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene, die den Kläger betreffende, Leistungsakte des Beklagten sowie die
Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Es kann vorliegend dahinstehen, dass das SG sich bezogen auf das Verfahren S 13 AS 193/16 inhaltlich mit dem Anliegen des Klägers auseinandergesetzt hat, auch wenn nach den Gründen der Entscheidung unklar bleibt,
ob es das Anliegen für unbegründet oder bereits für unzulässig hält. Eine Zurückverweisung an das SG mangels Sachentscheidung begründet sich bereits aus dem Umstand, dass es dem Akteneinsichtsbegehren, das der Kläger im hinzuverbundenen
Verfahren S 13 AS 608/16 formuliert hatte, das Rechtsschutzbedürfnis, mithin die eine Sachentscheidungsvoraussetzung (vgl. hierzu eingehend: Keller
in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer/ Schmidt,
SGG, 12. Aufl., vor §
51 Rn. 15 bis 19), abgesprochen hat. Gegenstand dieses Verfahrens war der Antrag des Klägers auf umfassende Akteneinsicht, wie
er ihn mit seiner EMail vom 26.02.2016 formuliert hatte. Dies beinhaltete nicht nur die Einsichtnahme in die Akten des Leistungsverfahrens,
die an das SG übersandt worden sind, sondern vor allem die Akten des OWiG - Verfahrens, von denen sich der Kläger weitergehende Erkenntnisse über die Gründe für die Einleitung des Strafverfahrens
erhofft. Vorliegend kann dahinstehen, dass bezüglich der Frage einer Akteneinsicht in die OWiG - Akten bereits ein Beschluss des Amtsgerichts W-Stadt (7 OWi ...) vorliegt, denn der Beklagte hat sich im Rahmen seiner
Entscheidung vom 03.03.2016 hierauf nicht berufen, sondern es (wiederholt) in der Sache abgelehnt, die beantragte Akteneinsicht,
d.h. auch die in die OWiG - Akte, in den Räumlichkeiten des Beklagten zu gewähren. Entgegen seiner Darstellung im Widerspruchsbescheid vom 30.05.2016
hat der Beklagte den Kläger nicht nur auf sein Recht nach §
120 SGG hingewiesen, sondern er hat es damit zumindest auch inzident abgelehnt, die Akteneinsicht - nämlich wie beantragt in den
Räumen des Beklagten - durchzuführen. Damit erweist sich die Entscheidung des Beklagten vom 03.03.2016 (idF des Widerspruchsbescheides
vom 30.05.2016) als belastender Verwaltungsakt i.S.d. § 31 SGB X, weil die Regelung getroffen wird, vor allem die in den Räumen des Beklagten begehrte Akteneinsicht zu verweigern. Anlass,
diesem Begehren insbesondere in Bezug auf die OWiGAkten das Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen, bestand jedoch nicht, so dass
eine Sachentscheidung veranlasst war. Allein der Hinweis des SG darauf, die Entscheidung des Beklagten, den Kläger auf die Akteneinsicht bei Gericht gemäß §
120 SGG zu verweisen, ist in diesem Zusammenhang nicht als Entscheidung in der Sache zu qualifizieren, denn nach den Gründen der
Entscheidung ist nicht nachzuvollziehen, ob und an welchem Maßstab das SG das Begehren des Klägers überhaupt geprüft hat.
Darüber hinaus sieht der Senat von einer Entscheidung im hinzuverbundenen Rechtsstreits S 13 AS 193/16 ab, denn vorliegend erscheint eine Zurückverweisung des Rechtsstreites insgesamt geboten, auch wenn sich das SG - zumindest in Teilen - mit der Problematik der vom Kläger aufgeworfenen Fragestellungen auseinandergesetzt hat. Insoweit
ließe sich eine Zurückverweisung zwar nicht allein aufgrund einer fehlenden Sachentscheidung begründen, jedoch legt der Umfang
der erstinstanzlichen Begründung einen Verfahrensfehler (iSd §
123 SGG) dergestalt nahe, dass nicht über alle geltend gemachten Ansprüche des Klägers entschieden wurde, nachdem das SG letztlich nur auf die Frage der Zuständigkeit des Beklagten als Auskunftsstelle iSd §
15 SGB I eingegangen ist, die auch der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid allein thematisiert und damit das Anliegen des Klägers
im Ergebnis vollständig ignoriert hat. Auch erscheint das Auskunftsanliegen des Klägers untrennbar mit dem Antrag auf Akteneinsicht
verbunden, denn beide Klageverfahren zielten im Wesentlichen darauf ab, Informationen zu den Vorgängen um die Strafanzeige
aus dem Jahr 2013 zu erhalten. Soweit sowohl der Beklagte als auch das SG im Kern thematisiert haben, ein Jobcenter sei keine Auskunftsstelle i.S.d. §
15 SGB I, ist dies im Ergebnis zwar zutreffend, jedoch verfehlt diese Begründung die vorliegende Problematik im Wesentlichen. Sowohl
der Beklagte als auch das SG verkennen, dass das Auskunftsbegehren des Klägers unter allen denkbaren Aspekten zu prüfen war, die den Beklagten nicht nur
als Auskunftsstelle i.S.d. §
15 SGB I, sondern auch als Sozialleistungsträger (i.S.d. §
12 SGB I) bzw. als Behörde (i.S.d. §
1 IFG) die amtliche Informationen vermitteln kann, in die Pflicht nimmt, auf Anfragen des Klägers zu reagieren. In diesem Zusammenhang
ist zudem darauf hinzuweisen, dass für einen (allein) auf das IFG gestützten Auskunftsanspruch i.d.R. der Rechtsweg zu den
Verwaltungsgerichten eröffnet ist (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 15. Oktober 2012 - 7 B 2/12 - juris). Das SG wird nunmehr zu prüfen (und darzulegen) haben, ob die vom Kläger geforderten Informationen unter den Begriff Sozialdaten
(i.S.d. § 67 SGB X) fallen, denn dies ist bislang lediglich behauptet worden, ohne aber darzulegen, aus welchen Gründen eine eventuell vorhandene
Aufzeichnung des Beklagten zu den Vorgängen in den Jahren 2012 und 2013 nicht unter diesen Begriff fallen sollten. Gleiches
hat zu gelten, soweit der Kläger sein Begehren auf das IFG stützen will. Dieses findet nämlich auf den Beklagten als gemeinsame
Einrichtungen iSd § 50 Abs. 4 Satz 2 SGB II Anwendung. In diesem Zusammenhang wird das SG zu beachten haben, dass die Geltendmachung eines Auskunftsanspruches nach dem IFG lediglich dann unstatthaft ist, soweit
die geforderte Auskunft bereits erteilt ist, wofür bezüglich der Frage 3 gewisse Anhaltspunkte sprechen, nachdem der Beklagte
dem Kläger am 04.07.2016 auf eine Anfrage mitgeteilt hat, es gebe keine statistischen Daten bezüglich der Laufzeiten der OWiGVerfahren.
Darüber hinaus wird zu klären sein, ob Aufzeichnungen der Beklagten zu den vom Kläger aufgeworfenen Fragen 1, 2 und 4 vorliegen,
die gegebenenfalls als amtliche Informationen i.S.d. § 1 IFG zu qualifizieren wären, wobei ein Auskunftsanspruch allenfalls
denkbar erscheint, soweit die vom Kläger geforderte Information auf einem Informationsträger elektronisch, optisch, akustisch
oder anderweitig gespeichert ist, nicht jedoch sofern diese Informationen erst noch, z.B. in Form eines noch fertigenden Aktenvermerkes,
zu beschaffen wären. Bislang findet sich hierzu nach Lage der Akten aber nichts. Insbesondere lässt sich die Behauptung des
Beklagten, er habe die vom Kläger aufgeworfenen Fragen bereits beantwortet, nicht nachvollziehen, denn nach Lage der Akten
ist nicht ersichtlich wann, in welcher Form und mit welchem Inhalt der Kläger Informationen zu seinem Auskunftsbegehren erhalten
hat, so dass das SG im Ergebnis zu klären haben wird, ob der Beklagte schriftliche (oder sonstige) Aufzeichnungen zu den vom Kläger aufgeworfenen
Fragestellungen hat.