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LSG Bayern, Urteil vom 02.02.2012 - 11 AS 614/11
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Auslegung des Klageantrags bei einer Bedarfsgemeinschaft; Übergangszeit
1. Im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende ist Anspruchsinhaber immer das jeweilige einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.
2. Eine Heranziehung der Auslegungsgrundsätze für die inhaltliche Ausgestaltung eines Klageantrages kann nicht mehr generell auch für die Frage, welche Person überhaupt Klage erhoben hat, herangezogen werden. Die vom Bundessozialgericht vorgesehene Übergangszeit (bis 30.06.2007) für die entsprechende Anwendung ist längst abgelaufen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 21 Abs. 6
,
SGG § 123
Vorinstanzen: SG Nürnberg 03.05.2011 S 5 AS 413/11
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 03.05.2011 aufgehoben und die Klage der Klägerin gegen den Bescheid vom 04.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2011 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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