Gründe
I.
Zugrunde liegt ein Rechtsstreit aus dem Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II) wegen Leistungen für Januar 2017.
Im Rahmen des unter dem Aktenzeichen S 19 AS 2870/16 ER geführten Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht (SG) München hat der Antragsteller und jetzige Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.12.2016 Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt;
einen beizuordnenden Rechtsanwalt hat der Beschwerdeführer erst am 27.12.2016 benannt. Mit Schreiben vom 21.12.2016 haben
die Rechtsanwälte H. und Kollegen lediglich mitgeteilt, dass sie den Beschwerdeführer im Fall der Bewilligung von PKH vertreten
würden.
Mit Beschluss vom 02.01.2017 hat das SG im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden und gleichzeitig den Antrag auf PKH wegen fehlender Erfolgsaussichten
abgelehnt (Ziff. III. des Beschlusses).
Mit Schreiben vom 05.01.2017 hat der Beschwerdeführer umfassend Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den die Bewilligung von PKH ablehnenden Beschluss des SG München vom 02.01.2017 aufzuheben und ihm PKH für das Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes vor dem SG zu bewilligen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Akten des SG zum Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sowie die vom Beschwerdegegner übersandten Kopien aus seinen Akten verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist nicht zulässig, da das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde fehlt.
Es ist ein allgemeiner, rechtswegübergreifender Grundsatz, dass jede Rechtsverfolgung ein Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt
(vgl. z.B. Keller, in: Meyer-Ladewig/ders./Leitherer,
SGG, 11. Aufl. 2014, vor §
51, Rdnr. 16a). Die Gerichte haben die Aufgabe, den Bürgern bzw. den Verwaltungsträgern zu ihrem Recht zu verhelfen, die Rechtsprechung
ist aber kein Selbstzweck. Daraus resultiert, dass die Gerichte nicht in Anspruch genommen werden können, wenn der Anspruchsteller
aus dem gerichtlichen Verfahren keinerlei Nutzen rechtlich relevanter materieller oder immaterieller Art ziehen kann.
Dies bedeutet für eine Beschwerde gegen die zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache erfolgte Ablehnung von PKH Folgendes:
Hat sich das Anliegen auf Gewährung von PKH dadurch erledigt, dass in der Hauptsache eine Entscheidung ergangen ist, und sind
bis dahin keine anwaltliche Tätigkeit im Verfahren und damit keine anwaltliche Kosten angefallen, fehlt es am erforderlichen
Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH (ständige Rspr, vgl. z.B. Bayer. LSG, Beschlüsse vom
29.11.2011, Az.: L 7 AS 745/11 B PKH, vom 10.02.2014, Az.: L 15 VK 4/13 B PKH, und vom 30.06.2016, Az.: L 7 AS 379/16 B PKH; ähnlich zum Rechtsschutzbedürfnis bei einer Verfassungsbeschwerde: vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss
vom 01.10.2008, Az.: 1 BvR 2733/04, 1 BvR 2782/04).
Wenn das BVerfG ausnahmsweise das für die Inanspruchnahme des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes erforderliche allgemeine
Rechtsschutzbedürfnis trotz Erledigung des ursprünglichen Begehrens auch dann als gegeben ansieht, wenn andernfalls die Klärung
einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe oder der gerügte Grundrechtseingriff besonders
schwer wiege oder eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu befürchten sei oder die gegenstandslos gewordene Maßnahme
den Beschwerdeführer weiterhin beeinträchtige (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.07.1994, Az.: 1 BvR 1595/92, 1 BvR 1606/92), können diese Ausnahmen vom Grundsatz des Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses mit Erledigung (vgl. BVerfG, Beschluss vom
30.11.1989, Az.: 2 BvR 3/88) nicht auf das sozialgerichtliche Verfahren übertragen werden. Denn die verfassungsgerichtliche Ausdehnung des Rechtsschutzbedürfnisses
ist darauf zurückzuführen, dass anderenfalls der Grundrechtsschutz des Betroffenen in unzumutbarer Weise verkürzt würde (vgl.
BVerfG, Urteil vom 06.12.1972, Az.: 1 BvR 230/70, 1 BvR 95/71). Derartige grundrechtsrelevante Auswirkungen sind bei PKH-Beschwerdeverfahren im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zu
erwarten, wenn die Heilung eines erstinstanzlichen, möglicherweise grundrechtstangierenden Verfahrensverstoßes im Beschwerde-
oder Berufungsverfahren als weiterer Tatsacheninstanz erfolgen kann, wohingegen es im Verfahren der Verfassungsbeschwerde
vor dem BVerfG eine derartige Heilungsmöglichkeit nicht gibt (vgl. Beschluss des Senats vom 10.02.2014, Az.: L 15 VK 4/13
B PKH).
Im vorliegenden Fall kann der Beschwerdeführer kein Rechtsschutzbedürfnis geltend machen. Aus einem aufhebenden und PKH gewährenden
Beschluss des Beschwerdegerichts könnte er keinerlei Nutzen mehr ziehen.
Sinn und Zweck der PKH ist nach der Rechtsprechung des BVerfG eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und
Unbemittelten bei der Verwirklichung effektiven Rechtsschutzes. Das ergibt sich aus Art.
3 Abs.
1 Grundgesetz (
GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, das in Art.
19 Abs.
4 GG seinen besonderen Ausdruck findet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.06.1979, Az.: 1 BvL 97/78). Das bedeutet, dass PKH nur verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen,
die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990, Az.: 2 BvR 94/88).
An dieser Möglichkeit, für das sozialgerichtliche Verfahren anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, fehlt es vorliegend,
da das sozialgerichtliche Verfahren des unvertretenen Beschwerdeführers in der Hauptsache bereits (zusammen mit der Ablehnung
von PKH) mit Beschluss vom 02.01.2017 beendet worden ist. Würde dem Beschwerdeführer jetzt, d.h. nach Abschluss des erstinstanzlichen
Verfahrens PKH, gewährt, wäre dies für ihn ohne jeden Nutzen. Denn anwaltliche Hilfe für ein abgeschlossenes Verfahren ist
nicht mehr möglich. Anders zu beurteilen wäre der Fall nur dann, wenn der die PKH Beantragende anwaltliche Hilfe auch ohne
positiven Beschluss in Anspruch genommen hätte, was vorliegend nicht der Fall war. Dem Schreiben der Rechtsanwälte H. und
Kollegen vom 21.12.2016 ist deren Absicht zu entnehmen, erst nach Bewilligung von PKH und Beiordnung tätig zu werden. Tatsächlich
sind sie im erstinstanzlichen Verfahren auch nicht inhaltlich tätig geworden.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.