LSG Bayern, Beschluss vom 20.10.2006 - 15 B 490/05
Höhe der Entschädigung von Zeugen
Bei der Entschädigung von Zeugen sind nur nachgewiesene Verdienstausfälle und nachgewiesene notwendige Fahrtkosten erstattungsfähig.
[Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Würzburg 20.07.2005 S 5 U 190/00