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LSG Bayern, Urteil vom 28.11.2018 - 19 R 207/18
Anststörung; depressive Störung; Gegenstand des Berufungsverfahrens; Neuantrag; Rente wegen Erwerbsminderung
1. Der eine Rentengewährung ablehnende Bescheid, der auf einen erneuten Antrag auf Erwerbsminderungsrente während des gerichtlichen Verfahrens ergeht, wird nicht nach § 96 SGG Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens.
2. Bei einem zwischenzeitlich erneuten Antrag auf Rentenleistungen und einer erneuten Entscheidung des Rentenversicherungsträgers darüber hat sich der ursprüngliche und streitgegenständliche Ablehnungsbescheid für den vom Neuantrag erfassten Zeitraum erledigt.
Normenkette:
SGB VI § 43 Abs. 1
,
SGB VI § 43 Abs. 2
,
SGG § 96 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Würzburg 14.02.2018 S 8 R 996/16
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 14.02.2018 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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