Gründe:
I. Die Kläger und Antragsteller haben am 10. November 2008 beim Sozialgericht Würzburg Klage auf Übernahme von durch einen
Pflegedienst entstandenen Kosten der Versorgung der am 30. Januar 2007 verstorbenen L. A. durch den Beklagten und Antragsgegner
sowie die Freistellung der Kläger als Gesamtschuldner erhoben. Zugleich beantragten sie beim Bayerischen Landessozialgericht
die Bestimmung des Sozialgerichts Würzburg zum zuständigen Sozialgericht. Die Kläger seien Miterben nach der verstorbenen
L. A ... Inhaltlich gehe es in dem Rechtsstreit um Ansprüche der Verstorbenen auf Erbringung von Leistungen der Hilfe zur
Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Die Miterben hafteten für die Kosten des beauftragten Pflegedienstes,
soweit diese nicht von der Pflegekasse erfüllt wurden, als Gesamtschuldner. Eine Entscheidung in der Sache könne nur einheitlich
ergehen. Eine notwendige Streitgenossenschaft sei daher nicht ausgeschlossen.
Der Kläger zu 1) sei in A-Stadt wohnhaft, der Kläger zu 2) in C-Stadt. Für den Kläger zu 1) sei deshalb das Sozialgericht
Würzburg, für den Kläger zu 2) das Sozialgericht München zuständig. Eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit sei nicht gegeben.
Es sei sachgerecht, das Sozialgericht Würzburg zum zuständigen Gericht zu bestimmen, da im Übrigen auch das Landratsamt A.
als Beklagter im Bezirk des Sozialgerichts Würzburg liege. Die Kläger hätten das Sozialgericht Würzburg für ihre Klageerhebung
gewählt.
Der Beklagte hat gegen die Bestimmung des Sozialgerichts Würzburg keine Bedenken erhoben.
II. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach §
58 Abs.
1 Nr.
5 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) liegen vor. Das Bayerische Landessozialgericht ist als gemeinsam nächsthöheres Gericht das zur Feststellung der Zuständigkeit
zuständige Gericht, da die Antragsteller ihren Wohnsitz im Bereich des Sozialgerichts Würzburg bzw. des Sozialgerichts München
haben. Es liegt damit eine unterschiedliche örtliche Zuständigkeit nach §
57 SGG vor. Hauptanwendungsfall des §
58 Abs.
1 Nr.
5 SGG ist, dass zwischen mehreren gemeinsam Klagenden eine notwendige Streitgenossenschaft besteht und die örtliche Zuständigkeit
für die Kläger unterschiedlich ist (BSG SozR 3-1500 §
58 Nr. 1). Eine Streitgenossenschaft bzw. subjektive Klagehäufung im Sinne des §
74 SGG in Verbindung mit §§
59 ff
Zivilprozessordnung (
ZPO) liegt vor, wenn mehrere Personen als Streitgenossen gemeinsam klagen oder verklagt werden (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl. §
74 Rdnr. 2). Eine notwendige Streitgenossenschaft ist dabei nach §
62 Abs.
1 ZPO anzunehmen, wenn das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann.
Dies ist der Fall, wenn sich die Rechtskraft auf alle Streitgenossen erstreckt (BSGE 11, 35, 37) oder wenn die Streitgenossenschaft aus sonstigen Gründen eine notwendige ist (§
62 Abs.
1 ZPO; zum Ganzen: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO., §
74 Rdnr. 5). Hierunter fallen grundsätzlich insbesondere auch Aktivprozesse von Miterbengemeinschaften bei Nachlassforderungen
im Sinne des §
2039 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (
BGB). Dabei ist ausreichend, dass eine notwendige Streitgenossenschaft nicht ausgeschlossen werden kann (BSG SozR 4-1500 § 58
Nr. 2).
Vorliegend klagen mehrere Miterben auf Kostenübernahme und Freistellung als Gesamtschuldner. Das BSG hat entschieden (BSG
SozR 4-1500 § 58 Nr. 2), dass bei einer gemeinsamen Klage mehrerer Miterben das Nichtbestehen einer notwendigen Streitgenossenschaft
nicht offensichtlich ist, da die Annahme einer prozessualen, "zufälligen" notwendigen Streitgenossenschaft nicht ausgeschlossen
ist (§
62 Abs.
1 Alt. 1
ZPO). Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts ist deshalb zulässig.
Als zuständiges Sozialgericht war entsprechend dem Antrag der Kläger das Sozialgericht Würzburg zu bestimmen; der Beklagte
hat diesem Antrag zugestimmt.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.