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LSG Bayern, Beschluss vom 02.12.2009 - 2 R 191/09
Rechtmäßigkeit eines Ordnungsgeldbeschlusses im sozialgerichtlichen Verfahren beim Ausbleiben eines geladenen Zeugen wegen Krankheit
Was als Entschuldigung im Sinne von § 381 ZPO gilt, entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen und unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles. Für die genügende Entschuldigung müssen Umstände vorliegen, die das Ausbleiben nicht als pflichtwidrig erscheinen lassen. Zudem sind die Entschuldigungsgründe glaubhaft zu machen (hier: längere Krankheit eines Zeugen vor einem Termin als Entschuldigungsgrund für sein Ausbleiben). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 110
,
SGG § 118 Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 217
,
ZPO § 377 Abs. 2
,
ZPO § 380 Abs. 1
,
ZPO § 381 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Augsburg 23.09.2009 S 3 R 230/08
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 15.01.2009 wird zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

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