Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen die Übernahme einer Mietkaution in Form eines Darlehens
im Wege einer einstweiligen Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich im Eilverfahren dagegen, dass eine Mietkaution in Form eines Darlehens gewährt wird bzw. gegen
die Aufrechnung des Darlehens mit den laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II.
Die 1967 geborene Antragstellerin erhält vom Antragsgegner laufend Arbeitslosengeld II. Für die neu angemietete Wohnung beantragte
die Antragstellerin die Übernahme der Mietkaution. Der Antragsgegner forderte von der Antragstellerin eine Abtretungserklärung,
in der die Antragstellerin den Rückzahlungsanspruch aus der Kaution unwiderruflich in voller Höhe einschließlich anfallender
Zinsen bei Beendigung des Mietverhältnisses an den Antragsgegner abzutreten hatte. Die Antragstellerin unterzeichnete diese
Erklärung am 15.07.2014. Mit Bescheid vom 25.08.2014 gewährte der Antragsgegner die Mietkaution in Höhe von 990,- Euro in
Form eines Darlehens und verfügte zugleich eine Aufrechnung in Höhe von monatlich 38,20 Euro vom laufenden Arbeitslosengeld
II der Antragstellerin.
Die Antragstellerin erhob am 19.09.2014 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 30.09.2014 als unbegründet zurückgewiesen
wurde. Es liege kein atypischer Fall vor, in dem die Mietkaution als Zuschuss gewährt werden könne. Dagegen erhob die Antragstellerin
Ende Oktober Klage (Az. S 42 AS 2669/14).
Bereits am 08.10.2014 stellte die Antragstellerin beim Sozialgericht München einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz.
Die Tilgungsraten seien aufzuheben und die Kaution sei als Beihilfe zu gewähren. Die Bevollmächtigte der Antragstellerin beantragte
im Eilverfahren die Abänderung des Bescheids vom 25.08.2014 dergestalt, dass ein Zuschuss gewährt werde oder die monatliche
Aufrechnung entfalle. Nach Hinweis des Sozialgerichts teilte der Antragsgegner am 20.10.2014 mit, dass er die sich aus dem
Gesetz ergebende aufschiebende Wirkung des Widerspruchs respektiere und die bereits einbehaltenen Aufrechnungsbeträge nachzahle.
Mit Ziffer I. und III. Beschluss vom 29.10.2014 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nebst Kostenerstattung
ab. Der Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 25.08.2014 sei unzulässig. Im einstweiligen Rechtsschutz gehe es um eine Interimsregelung,
die die Entscheidung in der Hauptsache offen halte. Für eine endgültige Abänderung des Bescheids bestehe im Eilverfahren keine
Befugnis. Dies würde eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellen. Für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Aufrechnungsverfügung
bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, da sich diese Folge bereits aus dem Gesetz ergebe, weil kein Fall des Sofortvollzugs nach
§ 39 SGB II vorliege, und der Antragsgegner dies anerkannt habe.
Die Antragstellerin hat am 28.11.2014 Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts eingelegt und beantragt, den Beschluss
des Sozialgerichts München aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, den Bescheid vom 25.08.2014 abzuändern und die
Mietkaution als einmalige Beihilfe zu gewähren, hilfsweise die Darlehensrückzahlung mit monatlichen Tilgungsraten aufzuheben.
Zugleich wurde die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§
173 Sozialgerichtsgesetz -
SGG). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, weil das Sozialgericht den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt
hat.
Das Beschwerdegericht schließt sich gemäß §
142 Abs.
2 Satz 3
SGG der Begründung des Sozialgerichts an und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend wird angemerkt, dass der Eilantrag auf Änderung des strittigen Bescheids über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung
nach §
86b Abs.
1 Satz 1
SGG hinausgeht und deshalb als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG anzusehen ist.
Wie das Sozialgericht zutreffend ausführt, können im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich nur vorläufige
Regelungen getroffen werden, um die Zeit bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache (Klageverfahren) zu überbrücken.
Das Eilverfahren soll die Entscheidung in der Hauptsache offen halten, nicht vorwegnehmen. Eine endgültige Vorwegnahme der
Hauptsache ist im Eilverfahren grundsätzlich zu vermeiden und kann allenfalls dann in Frage kommen, wenn dem Betroffenen ein
Abwarten unter vorläufiger Regelung nicht zuzumuten ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig,
SGG, 11 Auflage 2014, §
86b Rn. 31). Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor, weil die von Gesetzes wegen bestehende aufschiebende Wirkung bis zur endgültigen
Hauptsacheentscheidung jegliche Rechtsnachteile aus dem strittigen Bescheid zulasten der Antragstellerin verhindert.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen. Für den Eilantrag auf Abänderung
des strittigen Kautionsbescheids bestand keinerlei Erfolgsaussicht, §
73a Abs.
1 S. 1
SGG, §
114 Satz 1
ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.