LSG Bayern, Urteil vom 26.01.2017 - 7 R 5077/16
Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen Verzicht einer Bausparkasse auf Erhebung einer Gebühr beim Abschluss von Bausparverträgen als geldwerter Vorteil für die Beschäftigten Begriff des Arbeitslohnes
1. Arbeitslohn kann ausnahmsweise auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn die Zuwendung ein Entgelt für eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt.
2. In diesem Fall muss sich die Zuwendung des Dritten für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen; ob dies der Fall ist, beurteilt sich nicht allein nach dem Empfängerkreis der Drittzuwendung, sondern auch nach deren Rechtsgrund und damit nicht zuletzt danach, ob der Dritte den Vorteil aus eigenwirtschaftlichem Interesse oder im Interesse des Arbeitgebers gewährt.
3. Ausgehend davon kann ein Verzicht einer Bausparkasse auf Erhebung der Abschlussgebühr zugunsten von Mitarbeitern nicht als von einem Dritten gewährter Arbeitslohn im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 3 EStG gewertet werden, denn die Gebührenfreiheit stellte sich für die Beschäftigten nicht als Frucht ihrer Arbeit dar.
Normenkette: , ,
EStG § 38 Abs. 1 S. 3
Vorinstanzen: SG Bayreuth 16.01.2013 S 7 R 6014/11
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 16. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Die Revision wird zugelassen.
IV.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 198,72 Euro.

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