Qualitätssicherungsvereinbarung für Koloskopien in der vertragsärztlichen Versorgung; Verfassungsmäßigkeit der Nichtanerkennung
eines Laborarztes als Hygieneinstitut
Tatbestand:
In diesem Rechtsstreit geht es um die Anerkennung der klägerischen Praxis, einer laborärztlichen Gemeinschaftspraxis, als
sog. Hygieneinstitut im Sinne der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Koloskopie (Koloskopie-Vb).
Mit Schriftsatz vom 13.03.2003 beantragte die Klägerin die Anerkennung als Hygieneinstitut zur Durchführung von Maßnahmen
gemäß § 7 Abs.4 Koloskopie-Vb vom 20.09.2002, gültig ab 01.10.2002.
Die Beklagte fragte daraufhin bei der Klägerin an, ob einer der Ärzte die Gebietsbezeichnung Arzt für Hygiene und Umweltmedizin
oder Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie führe.
Diese schrieb unter dem 01.04.2003 zurück, dass das nicht der Fall sei. Man habe aber die schriftliche Erklärung nach § 7
Abs. 4 Ziffer 2 Koloskopie-Vb abgegeben und beachte die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI). Das genüge um die Gemeinschaftspraxis
als anerkanntes Hygieneinstitut zuzulassen. In § 7 Abs.4 Koloskopie-Vb seien nämlich die Voraussetzungen der Ziffern 1 und
2 nicht kumulativ sondern alternativ aufgeführt. Bereits in der Vergangenheit hätten Laborärzte derartige Überprüfungen durchgeführt.
Das gelte gerade für die klagende Gemeinschaftspraxis. Es bestehe kein Grund, über eine fehlende Facharztbezeichnung wie die
für Hygiene und Umweltmedizin oder Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie der Gemeinschaftspraxis die seit Jahren vorgenommenen
Untersuchungen nunmehr wegzunehmen und dies darüber hinaus ohne eine Übergangsfrist.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10.04.2003 ab. Die Qualitätssicherungsvereinbarung zur Koloskopie nach §
135 Abs.
2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (
SGB V) bestimme, dass die unter §
7 Abs.
4 Ziffer 1 und 2 Koloskopie-Vb festgelegten Voraussetzungen erfüllt sein müssten, um ein Hygieneinstitut anerkennen zu können.
Unter § 7 Abs. 4 Ziffer 1 sei festgelegt, dass der Leiter des Hygieneinstituts berechtigt sein müsse, die Gebietsbezeichnung
Hygiene und Umweltmedizin oder Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie zu führen. Da die Gemeinschaftspraxis diesen Nachweis
nicht führen könne, könne ihrem Gesuch auf Autorisierung als mikrobiologisches Labor zur Hygieneüberprüfung nach §
135 Abs.2
SGB V nicht entsprochen werden.
Den dagegen eingelegten Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.2003 zurückgewiesen. Begründet wird
dieser erneut mit der Nichterfüllung des § 7 Abs.4 Satz 1 Koloskopie-Vb. Ausnahmen dazu seien in der Vereinbarung nicht vorgesehen.
Die Klägerin hat dagegen Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Ärzte hätten die schriftliche Erklärung gemäß § 7 Abs.4 Ziffer
2 Koloskopie-Vb abgegeben. Die Ausbildung der Ärzte und die Sachanlagen des Labors seien geeignet, entsprechende Leistungen
nach dem anerkannten Stand von Medizin und Wissenschaft zu erbringen. Auch im Rahmen des § 64 Infektionsschutzgesetz bestehe seitens der Klägerin die Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern nach § 44 Infektionsschutzgesetz. Wenn sogar diese Erlaubnis vorliege, müsse der hier streitige Antrag erst recht positiv verbeschieden werden. § 7 Abs. 4
Koloskopie-Vb werde von der Beklagten falsch angewendet. Dort seien die Voraussetzungen der Ziffern 1 und 2 nicht kumulativ
sondern alternativ aufgeführt. Die klägerische Gemeinschaftspraxis habe Untersuchungen der Art wie in § 7 Abs. 2 Koloskopie-Vb
in der Vergangenheit durchgeführt. Es bestehe kein Grund über eine formal fehlende Facharztbezeichnung und die Neuschaffung
des § 7 Abs.4 Koloskopie-Vb einer Laborgemeinschaftspraxis die seit Jahren vorgenommenen Untersuchungen nunmehr wegzunehmen
und dazu noch ohne Übergangsfrist. Das widerspräche allen Vertrauensschutzgrundsätzen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Ziffern 1 und 2 des § 7 Abs. 4 Koloskopie-Vb müssten verfassungsgemäß alternativ ausgelegt werden. Wenn der Normgeber nicht
von der Alternativität sondern der Kumulierung ausgegangen sein sollte, wäre eine verfassungskonforme Interpretation des §
7 Abs.4 im Wege der teleologischen Reduktion vorzunehmen. Jede andere Interpretation wäre ein unzulässiger Eingriff in die
Grundrechte nach Art.12 und 14
Grundgesetz (
GG).
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 15. Februar 2005 abgewiesen. Die klagenden Ärzte hätten keinen Anspruch einzeln oder gemeinschaftlich
als Hygieneinstitut gemäß § 7 Abs.4 der Koloskopie-Vb vom 20.09.2003 anerkannt zu werden. Die Partner der Bundesmantelverträge
hätten auf der Grundlage des §
135 Abs.
2 SGB V die Aufgabe und Befugnis, für ärztliche Leistungen, die wegen der Anforderungen an ihre Ausführung oder wegen der Neuheit
des Verfahrens besondere Kenntnisse und Erfahrungen sowie eine besondere Praxisausstattung verlangten oder weitergehende Anforderung
an die Strukturqualität stellten, einheitlich entsprechende Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung dieser Leistungen
zu vereinbaren. Für die Erbringung koloskopischer Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung seien solche Qualitätsvoraussetzungen
bundesmantelvertraglich erstmals am 20.09.2002 mit Wirkung zum 01.10.2002 in Form der Qualitätssicherungsvereinbarung zur
Koloskopie vereinbart worden. Nachdem die Ermächtigungsgrundlage ausdrücklich die Normierung entsprechender Voraussetzungen
für die Ausführung und Abrechnung der Leistungen bei besonderen Anforderungen an die Strukturqualität umfasse, hätten die
Vertragspartner auch über die Voraussetzungen der Genehmigung in personeller, sachlicher und apparativer Hinsicht hinaus Qualitätssicherungsmaßnahmen
bei der Leistungserbringung in Gestalt der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung und Überprüfung der Hygienequalität der zugelassenen
Vertragsärzte regeln müssen. Als Annex dazu sehe die Kammer die Vertragspartner der gemeinsamen Selbstverwaltung als befugt
an, zu vereinbaren, dass die Überprüfung durch sachkundige Dritte erfolgen könne. Überdies bestehe eine Annexkompetenz hinsichtlich
der Festlegung der Voraussetzungen, die diese sachkundigen Dritten erfüllen müssten, einschließlich deren Überprüfung in einem
Anerkennungsverfahren, zumal diese Dritten einer vertragsärztlichen Teilnahmeerlaubnis selbst nicht bedürften, und der einzige
Bezug zur vertragsärztlichen Versorgung die Überprüfung der Endoskope der zugelassenen Leistungserbringer sei. Soweit in der
Klage eine solche Befugnis der Partner der Bundesmantelverträge angezweifelt werde, sei darauf hinzuweisen, dass in der rechtlichen
Konsequenz keinesfalls ein Anspruch auf Anerkennung anzunehmen wäre. Aufgrund einer Wortlaut- und einer Sinn- und Zweckauslegung
könne sich die Kammer nicht der klägerischen Ansicht anschließen, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs.4 Ziffer 1 und 2 Koloskopie-Vb
nur alternativ erfüllt sein müssten. Dafür spreche die Formulierung "... dann anerkannt werden, wenn folgende Voraussetzungen
erfüllt und nachgewiesen werden ...". Hätten die Vertragspartner die Ziffern 1 und 2 in ein Alternativverhältnis setzen wollen,
stünde das im Widerspruch zu dem zitierten einführenden Kopfsatz der Ziffernfolge. Da die Kläger unbestritten die Gebietsbezeichnung
"Laboratoriumsmedizin" und nicht "Hygiene- und Umweltmedizin" oder "Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie" führten, erfüllten
sie die Voraussetzungen des § 7 Abs.4 Satz 2 Ziffer 1 Koloskopie-Vb nicht. Der Normgeber sei auch nicht aus Gleichheitsgründen
verpflichtet gewesen, Ärzte für Laboratoriumsmedizin an der Anerkennungsmöglichkeit teilhaben zu lassen. Die Anerkennung als
Hygieneinstitut stelle keine Teilnahmeerlaubnis zur Leistungserbringung gegenüber gesetzlich Versicherten dar. Sie sei nicht
von einer vertragsärztlichen Zulassung oder vertragsärztlichen Genehmigung abhängig. Die Nichteinbeziehung der Gruppe der
Laborärzte in die Gruppe der Berechtigten zur Überprüfung stelle daher lediglich eine Berufsausübungsregelung und allenfalls
eine Ungleichbehandlung von geringer Intensität dar. Insoweit genügten als rechtfertigende Differenzierungskriterien für eine
verschiedenartige Behandlung bereits sachliche Gründe einfacher Art im Sinne einer Evidenzkontrolle. Solche sachlichen Rechtfertigungsgründe
für eine Differenzierung lägen vor. Ausweislich der Definition des Gebiets "Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie" in
der Weiterbildungsordnung (WBO) vom 24. April 2004 Abschnitt B Nr.14 umfasse dieses Fach die "Laboratoriumsdiagnostik der durch Mikroorganismen und Viren
und andere übertragbare Agenzien bedingten Erkrankungen ... sowie die Unterstützung der in der Vorsorge, in der Krankenbehandlung
und im öffentlichen Gesundheitsdienst tätigen Ärzte bei der Vorbeugung, Erkennung, Behandlung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten".
Nach der Definition des Gebiets "Hygiene und Umweltmedizin" (WBO B Nr.9) umfasse dieses Gebiet die Erkennung, Erfassung und Bewertung sowie Vermeidung schädlicher exogene Faktoren ... und
auch die Unterstützung und Beratung von Ärzten und Institutionen in der Krankenhaus- und Praxishygiene, der Umwelthygiene
und -medizin, der Individualhygiene sowie im gesundheitlichen Verbraucherschutz." Die Überprüfung und Aufrechterhaltung der
Hygiene einschließlich der Erkennung und Aufdeckung von Gefahren sei damit Hauptbestandteil in der ärztlichen Weiterbildung
dieser Gebiete. Demgegenüber habe die Hygiene in der Ausbildung der Ärzte für Laboratoriumsmedizin einen erheblich diskreteren
Anteil. Insbesondere dürfe nicht die Fähigkeit zur Durchführung bakteriologischer Untersuchungsverfahren eingehenden Kenntnissen
in der Hygienemedizin gleichgestellt werden. Dieser erhebliche Unterschied in der fachlichen Eignung rechtfertige die Differenzierung
in der Begünstigung in völlig ausreichender Weise. Die Differenzierungsgründe folgten nicht nur einem legitimen Zweck, sondern
seien zur Erreichung dieses Zwecks auch geeignet, notwendig und stünden in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Zwecks
in Gestalt der Sicherung der Leistungserbringungsqualität durch die Verwendung hygienischer Endoskope. Die Kammer könne auch
keine Vertrauensschutz- und Bestandschutzgründe erkennen, die die Bundesmantelvertragspartner verpflichtet hätten, diejenigen,
die in der Vergangenheit auf Betreiben der Koloskopierer Hygieneüberprüfungen vorgenommen hätten, durch Schaffung von Übergangsbestimmungen
daran weiterhin teilhaben zu lassen.
Gegen das am 07.03.2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 04.04.2005 Berufung eingelegt.
Zur Begründung hat sie vortragen lassen, das SG selbst sehe in §
135 Abs.2
SGB V keine Rechtsgrundlage für die Regelungen nach §
7 Abs.4 Koloskopie-Vb. Diese Bestimmung könne deshalb auch keine Rechtsgrundlage für eine Annexkompetenz sein, weil es sich
bei der Hygienekontrolle nicht um eine vertragsärztliche Leistung handle. Sie könne von jedem Dritten durchgeführt werden.
Dieser bedürfe nicht einer vertragsärztlichen Zulassung. Als Rechtsgrundlage könne auch nicht § 11 Bundesmantelvertrag - Ärzte
(BMV-Ä) herangezogen werden, weil es sich bei den Maßnahmen nach § 7 Abs.4 Koloskopie-Vb gerade nicht um Leistungen handle,
die eine vertragsärztliche Teilnahmeerlaubnis erforderten. Selbst wenn man §
135 Abs.2 Satz 1
SGB V, sei es direkt oder im Wege einer Annexkompetenz als Grundlage der Regelung des § 7 Abs.4 der Koloskopie-Vb heranziehen wolle,
zeige gerade § 135 Abs. 2 Satz 2, dass § 135 Abs. 2 keine den Laborarzt ausschließende Rechtsgrundlage darstelle. Aber selbst
wenn man eine Annexkompetenz zur Regelung der Überprüfung annähme, müsse man zu der Auffassung kommen, dass Laborarzt und
Mikrobiologe in jedem Fall gleichwertige Qualifikationen für diese Überprüfung mitbrächten. In §
135 Abs.2 Satz 3
SGB V seien Übergangsregelungen für die originär an der kassenärztlichen Versorgung teilhabenden Ärzte vorgesehen. Wenn im originären
Bereich bereits Übergangsregelungen getroffen würden in Betreff auf die Abrechnung, so müsse dies erst recht im Bereich der
reinen Kontrolle gelten, wenn - was unbestritten sei - der Laborarzt befähigt sei, diese Leistungen zu erbringen. Der Hinweis
auf die formal unterschiedliche Ausbildung in der WBO sei nicht ausreichend, um Laborärzte auszuschließen. Diese hätten eine zumindest gleichwertige Qualifikation. Jedenfalls
gehöre die streitgegenständliche Überprüfung nicht zum Kernbereich des Fachgebiets der in § 7 Abs.4 Koloskopie-Vb genannten
Arztgruppen. Wenn man dieses annehmen wollte, dann müsste das auch für die Laboratoriumsmedizin gelten, denn auch dort sei
(Ziffer 19 und Ziffer 18 WBO) die Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung Weiterbildungsinhalt. Da §
135 Abs.2
SGB V als Rechtsgrundlage ausscheide, sei die Koloskopie-Vb zumindest in diesem Punkt rechtsgrundlos. Das ergebe sich auch aus
§
136 Abs.1 Satz 1
SGB V, wonach Maßnahmen zur Förderung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung den Kassenärztlichen Vereinigungen zugeteilt
seien. Diese allein hätten die Prüfhoheit. Aufgrund dessen sei § 7 Abs.4 in der Interpretation des SG, nämlich den Laborarzt ausschließend, als Verstoß gegen §
136 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 Satz 1
SGB V anzusehen. Ein Blick in die WBO und ein Vergleich von Ziffern 19 und 18 zeigten, dass gerade der Arzt für Laboratoriumsmedizin prädestiniert sei, entsprechende
Qualitätssicherungsmaßnahmen zu überprüfen. Zwar sei in den beiden Gebieten die Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung
Kernbestandteil. Beim Arzt für Laboratoriumsmedizin komme jedoch noch hinzu:
Methoden zur Durchführung der Qualitätskontrolle,
Labororganisation,
Gerätekunde und Dokumentation.
Das SG habe auch Art.3 und 12
GG falsch angewendet. Der Laborarzt sei in hohem Maße von Einsendern abhängig. Es seien also gerade die Ärzte, die die Tätigkeit
des Laborarztes definierten. Von daher gesehen sei er zur Durchführung der Untersuchungen prädestiniert und habe ein erhebliches
Eigeninteresse, dass der Qualitätssicherungsstandard der koloskopierenden Ärzte gewährleistet sei. Die Abhängigkeit des Laborarztes
von den Überweisungen führe darüber hinaus in Anwendung des "Fenner-Urteils" dazu, dass nicht nur die Berufsausübung betroffen
sei. Aber selbst wenn man dies annehmen wollte, läge ein gegen Art.3
GG verstoßender willkürlicher Eingriff vor. Die Auffassung des SG führe zu einem durch nichts gerechtfertigten Wettbewerbsvorteil der Mikrobiologen und Hygieniker.
Bei § 7 Abs.4 Koloskopie-Vb handle es sich um eine Kann-Vorschrift. Dies führe dazu, dass auch der Satz 2 nicht als kumulative
und abschließende, den Laborarzt ausschließende, Regelung zu betrachten sei. Weiter habe das SG nicht gewürdigt, dass das klagende Labor akkreditiert und zertifiziert sei und insoweit auch in der praktischen Durchführung
derartiger Untersuchungen in Betreff Gerätschaften und der Bestimmungen der §§ 1 bis 5 der Koloskopie-Vb prädestiniert sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München aufzuheben,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.04.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2003 zu verurteilen,
die Gemeinschaftspraxis als anerkanntes Hygieneinstitut zu Überprüfung der Hygienequalität entsprechend der Qualitätssicherungsvereinbarung
zur Koloskopie zuzulassen,
hilfsweise: die Klägerin entsprechend der Rechtsauffassung des Senats zu verbescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie führt aus, wie das SG zutreffend feststelle, sei §
7 Abs.4 der Koloskopie-Vb von der Ermächtigungsgrundlage des §
135 Abs.2
SGB V als Annexkompetenz gedeckt. Beim Einsatz flexibler Endoskope komme der Einhaltung von Hygienestandards bei der Aufbereitung
entscheidende Bedeutung zu. Daher stelle die in § 7 Koloskopie-Vb geregelte regelmäßige Überprüfung der Aufbereitung der in
der Praxis verwendeten Endoskope eine wichtige Qualitätssicherungsmaßnahme dar. Diese würde ins Leere gehen, wenn für ihre
Durchführung nicht genauso wie für die Durchführung der Koloskopie selbst qualitative Mindestanforderungen durch die Vertragspartner
gemäß §
135 Abs.
2 SGB V definiert werden könnten. Eine solche Mindestanforderung stelle §
7 Abs.4 Nr.1 Koloskopie-Vb dar, wonach der Leiter des Hygieneinstituts fachlich für die Durchführung solcher Hygieneprüfungen
qualifiziert sein müsse, in dem er eine Weiterbildung zum Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin bzw. Mikrobiologie, Virologie
und Infektionsepidemiologie absolvieren müsse. Da weder die koloskopierenden Vertragsärzte noch die Beklagte fachlich technisch
gesehen eine qualifizierte Hygieneüberprüfung durchführen könne, seien die Vertragspartner gehalten gewesen, einheitliche
qualitative Mindestanforderungen für Dritte - wie Hygieneinstitute - festzulegen, die für eine solche Hygieneprüfung in Betracht
kämen. Die regelmäßige Hygieneprüfung durch ein gemäß § 7 Abs.4 Koloskopie-Vb qualifiziertes und anerkanntes Hygieneinstitut
stelle eine Voraussetzung für die Ausführung und Abrechnung von Koloskopien in der vertragsärztlichen Versorgung im Sinne
von §
135 Abs.2 Satz 1
SGB V dar. Die Genehmigung werde gemäß §
8 Abs.4 Koloskopie-Vb nur erteilt, wenn der Arzt in seinem Antrag sein Einverständnis zur Durchführung der Überprüfung zur
Hygienequalität nach § 7 erteile, bzw. die Genehmigung gemäß § 8 Abs.3 sei zu widerrufen, wenn der Arzt die Anforderungen
an die Hygienequalität nicht erfülle. Die dabei notwendige regelmäßige qualifizierte Überprüfung sei demnach untrennbar mit
der Ausführung und der Abrechnung der Koloskopien verbunden. Den Vertragspartnern sei es daher im Wege der Annexkompetenz
aufgrund §
135 Abs.2
SGB V gestattet, auch die Überprüfung der Hygienequalität an fachliche Anforderungen für den Leiter des Hygieneinstituts zu knüpfen.
Die Überprüfung der Hygienequalität diene der Sicherung der Qualität der vertragsärztlichen Leistung der Koloskopie und sei
daher von §
135 Abs.2
SGB V mit gedeckt. Die Regelungsinhalte der §§ 135a ff.
SGB V seien entgegen der Auffassung der Kläger andere als die in §
135 Abs.2
SGB V, so dass diese Vorschriften der in §
7 Abs.4 getroffenen Regelung nicht entgegen stünden. §
135 Abs.2 Satz 3
SGB V könne im vorliegenden Zusammenhang nicht berücksichtigt werden. Bei der in §
7 Abs.4 der Qualitätssicherungsvereinbarung geregelten Anerkennung der Hygieneinstitute handle es sich gerade nicht um eine
Teilnahmeerlaubnis zur Erbringung vertragsärztlicher Leistungen. Die Notwendigkeit der Einführung einer Übergangsregelung
bestehe daher nicht. Das SG habe zu Recht festgestellt, dass Hygieneuntersuchungen in den Gebietsdefinitionen der Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie
sowie der Hygiene und Umweltmedizin einen wesentlichen Anteil ausmachten, während dies bei der Gebietsdefinition der Laboratoriumsmedizin
gerade nicht der Fall sei. Die Beschränkung der Anerkennung auf die in der Koloskopie-Vb genannten Fachärzte sei demnach durch
sachliche Gründe gerechtfertigt. Die allenfalls vorliegende Berufsausübungsregelung sei durch übergeordnete Gemeinwohlgründe
(der Gesundheit der Patienten durch eine qualitätsgesicherte Hygieneprüfung der Endoskope) gedeckt. § 7 Abs.4 Ziffer 1 und
2 Koloskopie-Vb stünden nach dem eindeutigen Wortlaut nicht in einem alternativen, sondern vielmehr in einem kumulativen Verhältnis.
Dem Senat liegen die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts München und die Berufungsakte vor, die zum Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gemacht wurden und auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Wie das SG zutreffend feststellt, hat es die Beklagte zu Recht abgelehnt, die Klägerin als Hygieneinstitut nach § 7 Abs. 4 Koloskopie-Vb
anzuerkennen, denn die Klägerin erfüllt nicht die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Bestimmung.
In der Koloskopie-Vb sind die Voraussetzungen und Modalitäten der Erbringung koloskopischer Leistungen im Rahmen der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) geregelt. § 7 Koloskopie-Vb betrifft die Überprüfung der Hygienequalität. Nach § 7 Abs. 1 werden
zur Sicherstellung der Hygienequalität bei der Durchführung von Koloskopien regelmäßig geeignete hygienisch-mikrobiologische
Überprüfungen der Aufbereitung der Endoskope in der Arztpraxis durchgeführt. Die Überprüfung erfolgt stichprobenhaft einmal
pro Kalenderhalbjahr (§ 7 Abs. 3 Koloskopie-Vb). Mit der Überprüfung beauftragt die Kassenärztliche Vereinigung ein von ihr
anerkanntes sog. Hygieneinstitut (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Koloskopie-Vb).
Eine solche Anerkennung begehrt die Klägerin in diesem Rechtsstreit.
Die Beklagte hat die Anerkennung mit dem streitgegenständlichen Bescheiden zu Recht abgelehnt, denn die Klägerin erfüllt nicht
die dafür in § 7 Abs. 4 Satz 2 Koloskopie-Vb festgelegten Voraussetzungen. Nach dieser Bestimmung kann ein Hygieneinstitut
dann anerkannt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt und nachgewiesen werden:
Der Leiter des Hygieneinstituts muss berechtigt sein, die Facharztbezeichnung "Hygiene und Umweltmedizin" oder "Mikrobiologie,
Virologie und Infektionsepidemiologie" zu führen.
Es muss eine schriftliche Erklärung vorliegen, in der sich das Hygieneinstitut verpflichtet hat, dass die Durchführung der
hygienisch-mikrobiologischen Kontrolle sowie die Probenverarbeitung, Kulturmethodik und Keimdifferenzierung nach dem allgemein
anerkannten Stand von Medizin und Wissenschaft erfolgt ...
Dabei sind die Empfehlungen des RKI zu beachten.
Die unter 1. genannten Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht, denn die in der Gemeinschaftspraxis zusammenarbeitenden
Ärzte sind Laborärzte und nicht berechtigt, die dort genannten Facharztbezeichnungen zu führen.
Ob sie die Voraussetzungen der o.g. Nr. 2 erfüllen, was vom Klägerbevollmächtigten hervorgehoben wird, kann dahingestellt
bleiben, denn die begehrte Anerkennung kann nur erteilt werden, wenn sowohl die unter 1. genannten als auch die Voraussetzungen
nach Nr. 2. kumulativ erfüllt sind. Der Argumentation des Klägerbevollmächtigten, wonach es ausreiche, wenn eine der Ziffern
des § 7 Abs. 4 Satz 2 Koloskopie-Vb erfüllt sei, kann nicht gefolgt werden. Allein schon die Wahl der Pluralform "Voraussetzungen"
lässt ein solches Verständnis nicht zu. Für eine Auslegung ist angesichts des eindeutigen Wortlauts kein Raum.
Gegen die Rechtmäßigkeit des § 7 Abs. 4 Satz 2 Koloskopie-Vb hat der Senat keine Bedenken.
Die Qualitätssicherungsvereinbarung zur Koloskopie vom 20. September 2002, in Kraft getreten am 01.10.2002, geändert zum 01.10.2006
stützt sich auf §
135 Abs.2 Satz 1
SGB V. Nach dieser gesetzlichen Regelung können die Partner der Bundesmantelverträge für ärztliche und zahnärztliche Leistungen,
die wegen der Anforderungen an ihrer Ausführung oder wegen der Neuheit des Verfahrens besonderer Kenntnisse und Erfahrungen
sowie einer besonderen Praxisausstattung oder weiterer Anforderungen an die Strukturqualität bedürfen, einheitlich entsprechende
Voraussetzungen für die Ausführungen und Abrechnungen dieser Leistungen vereinbaren. Von dieser gesetzlichen Befugnis haben
sie für die Koloskopie, auf die diese Definition unstreitig zutrifft, mit Abschluss der Koloskopie-Vb Gebrauch gemacht. Diese
enthält primär Regelungen über die fachlichen und apparativen Voraussetzungen zur Ausführung koloskopischer Leistungen im
Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Ziel, die Qualität dieser Leistungen sicher zu stellen, und entspricht
damit dem gesetzgeberischen Auftrag des §
135 Abs.
2 Satz 1
SGB V zur Qualitätssicherung im Bereich der Koloskopie. Zur Qualitätssicherung gehört, wie dem mit zwei Ärzten als ehrenamtlichen
Richtern fachkundig besetzten Senat bekannt ist, gerade bei der Koloskopie neben der Erfüllung der fachlichen und sachlichen
Anforderungen die Einhaltung eines hohen Hygienestandards, der regelmäßig zu überprüfen ist. Das Vorgehen bei der Überprüfung
der Hygienequalität ist in § 7 Koloskopie-Vb dezidiert geregelt. Es steht außer Zweifel, dass die Überprüfung der Hygiene
unmittelbar der Qualitätssicherung dient und deshalb von der Regelungsermächtigung des §
135 Abs.
2 SGB V umfasst wird. Wie diese Kontrolle konkret erfolgen soll, unterliegt dem normgeberischen Ermessen der Partner des BMV. Diese
haben in § 7 Abs. 4 Koloskopie-Vb vereinbart, dass die Überprüfung durch sog. Hygieneinstitute vorgenommen wird, also nicht
durch die koloskopierenden Vertragsärzte selber und auch nicht durch die Kassenärztliche Vereinigung. Dagegen bestehen keine
rechtlichen Bedenken. Zwar obliegt nach §
136 Abs.2 Satz 1
SGB V die Prüfung der Qualität der vertragsärztlichen Leistungen den Kassenärztlichen Vereinigungen. Das bedeutet aber nicht, dass
sie dies selber, also durch eigenes Personal vornehmen müssten, was angesichts des behördlichen Charakters dieser Einrichtungen
auch nicht immer möglich wäre. Es steht nicht im Widerspruch zu §
136 Abs.2
SGB V, wenn sie damit - wie in §
7 Abs.
4 Koloskopie-Vb vorgesehen - fachkundige Dritte - sog. Hygieneinstitute - beauftragen können. Es liegt auf der Hand, dass diese
über die dafür erforderlichen sachlichen und personellen Mittel und Befähigungen verfügen müssen. Welche Anforderungen an
die Eignung der Prüfer zu stellen sind, haben die Vertragspartner des BMV in § 7 Abs. 4 Koloskopie-Vb dezidiert geregelt.
Die Befugnis dazu ergibt sich, wie für die gesamte Koloskopie-Vb unmittelbar aus §
135 Abs.
2 Satz 1
SGB V. Eine Regelung, die die Anforderungen bei der Erbringung besonders anspruchsvoller ärztlicher Leistungen in der GKV betrifft,
kann auch Bestimmungen darüber enthalten, wie die Erfüllung der Anforderungen kontrolliert und sichergestellt wird.
Eine solche Bestimmung enthält § 7 Koloskopie-Vb, der die Überschrift trägt: Maßnahmen zur Überprüfung der Hygienequalität.
Nach Abs. 1 dieser Vorschrift werden zur Sicherstellung der Hygienequalität bei der Durchführung von Koloskopien regelmäßig
geeignete hygienisch-mikrobiologische Überprüfungen der Aufbereitung der Endoskope in der Arztpraxis durchgeführt. Die einzelnen
Prüfschritte sind in Abs. 2 aufgeführt, und Abs. 3 verlangt, dass die Prüfung stichprobenhaft einmal im Kalenderhalbjahr zu
erfolgen hat.
Abs. 4 schließlich befasst sich mit der Frage, wer diese Überprüfungen vorzunehmen hat.
Danach beauftragt die Kassenärztliche Vereinigung mit der Überprüfung ein von ihr anerkanntes Hygieneinstitut. Die Anerkennung
setzt voraus, dass der Leiter des Hygieneinstituts berechtigt sein muss, die Facharztbezeichnung "Hygiene und Umweltmedizin"
oder "Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie" zu führen.
Auch mit dieser Regelung, die für die beklagte Kassenärztliche Vereinigung Bayerns verbindlich ist, haben die Vertragsparteien
der Koloskopie-Vb ihre aus §
135 Abs.
2 Satz 1
SGB V resultierende Normgebungsbefugnis nicht überschritten, denn aus der Berechtigung, Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu vereinbaren,
mit denen die Strukturqualität bei der Erbringung von Leistungen der Koloskopie gesichert werden soll (§ 1 Koloskopie-Vb)
resultiert in natürlicher Weise auch die Befugnis, die ordnungsgemäße Umsetzung der Vorschriften in einem geeigneten Verfahren
durch dafür qualifizierte Prüfer überprüfen zu lassen.
Auch inhaltlich ist die getroffene Vereinbarung, wonach die Prüfung nur von einem Hygieneinstitut vorgenommen werden darf,
dessen Leiter die Facharztbezeichnung "Hygiene und Umweltmedizin" oder "Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie"
führen darf, nicht zu beanstanden, denn diese Ärzte sind in besonderer Weise für die Überprüfung qualifiziert. Das verdeutlicht
der Blick in die Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns (WBO). Nach der Definition in Abschnitt I Ziffer 12 zur WBO in der bei Inkrafttreten der Koloskopie-Vb am 01.10.2002 geltenden Fassung vom 01.10.1993 umfasst die die Hygiene und Umweltmedizin
die Erkennung aller exogener Faktoren, welche die Gesundheit des einzelnen oder der Bevölkerung beeinflussen ... Sie unterstützt
die ... in der Praxis tätigen Ärzte in der ... Epidemiologie, Sozial- und Individualhygiene. In der WBO in der Fassung vom 24.04.2004 heißt es: "Das Gebiet Hygiene und Umweltmedizin umfasst die Erkennung ... sowie Vermeidung
schädlicher exogener Faktoren, welche die Gesundheit des Einzelnen oder der Bevölkerung beeinflussen ...Das Gebiet umfasst
auch die Unterstützung und Beratung von Ärzten ...in der ...Praxishygiene ..." Bei den Weiterbildungsinhalten ist ausdrücklich
die Praxishygiene, Infektionsprävention und hygienisches Qualitätsmanagement genannt. Daraus kann die besondere Eignung dieser
Arztgruppe für die Hygieneprüfung der in den Vertragsarztpraxen verwendeten Endoskope zwanglos entnommen werden.
Bei dem Gebiet der Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie heißt es in der Definition der Nr. 19 der WBO 93, dieses umfasse die Laboratoriumsdiagnostik mikrobiell bedingter Erkrankungen und ... die Unterstützung der in der Vorsorge,
in der Krankenbehandlung ... tätigen Ärzte ... Unter Inhalt und Ziel der Weiterbildung werden eingehende Kenntnisse gefordert
unter anderem in der mikrobiologischen Bewertung therapeutischer und desinfizierender Substanzen. In der WBO 2004 ist bei den Weiterbildungsinhalten die Praxishygiene einschließlich der Hygiene von Gebrauchs- und Bedarfsgegenständen,
die mikrobiologische, virologische und hygienische Überwachung unter anderem von Operationsbereichen sowie ... die mikrobiologische
und virologische Bewertung therapeutischer und desinfizierender Substanzen einschließlich Empfindlichkeitsbestimmungen von
Mikroorganismen und Viren gegenüber Arznei- und Desinfektionsmitteln genannt. Auch dies zeigt eine besondere Sachnähe zu der
hier zu beurteilenden Hygieneprüfung.
Dass die Ärzte für Labormedizin nach § 7 Abs. 4 Koloskopie-Vb nicht als Leiter eines Hygieneinstituts im Sinne dieser Bestimmung
in Betracht kommen stellt keine ungerechtfertigte Schlechterstellung dieser Arztgruppe gegenüber den o.g. dar. Denn in der
Weiterbildung der Laborärzte steht die Hygieneprüfung weniger im Vordergrund als bei den vorgenannten Arztgruppen, auch wenn
natürlich nicht zu übersehen ist, dass die Beachtung der Hygiene in allen Bereichen der Medizin ein wichtiges Anliegen ist.
Auch dies verdeutlicht ein Blick in die WBO. In der Gebietsdefinition der Ziffer 18 WBO 93 taucht der Begriff der Hygiene nicht auf. Zwar werden - worauf der Klägerbevollmächtigte zu Recht hinweist - unter eingehenden
Kenntnissen und Erfahrungen auch Methoden zur Durchführung der Qualitätskontrolle, Labororganisation. Gerätekunde und Dokumentation
sowie Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung genannt, doch bezieht sich dies eindeutig, wie aus der Überschrift "Hierzu
gehören in der Laboratoriumsmedizin" ergibt, allein auf dieses Fachgebiet. Vorliegend geht es jedoch um die Hygieneprüfung
von Geräten, die bei Untersuchungen auf dem Gebiet der Inneren Medizin Anwendung finden. Der bei den beiden anderen Fachgebieten
hervorgehobene Auftrag zur Unterstützung anderer Ärzte im Bereich der Hygiene fehlt. Die zwischenzeitlich in Kraft getretene
WBO 04 bringt diesbezüglich keine neuen Argumente zur Stützung des klägerischen Standpunktes.
Angesichts dieser sachlichen Differenzierungskriterien ist ein Verstoß gegen Art.
3 GG nicht erkennbar. Dabei ist es unerheblich, ob die Ärzte der klägerischen Gemeinschaftspraxis auf Grund ihrer persönliche
Kenntnisse und Erfahrungen die Hygienekontrolle ausführen könnten, denn bei der normativen Regelung ist eine Typisierung nach
dem Fachgebiet und der generellen Zuständigkeit des Gebiets nicht zu beanstanden.
Die Klägerin bzw. die in dieser zusammenarbeitenden Ärzte sind durch den Ausschluss von der Hygieneprüfung nach der Koloskopie-Vb
auch nicht in ihrem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art.12
GG) verletzt. Es handelt sich allenfalls um eine geringfügig einschränkende Berufausübungsregelung, die insbesondere den Vertragsarztstatus
der klagenden Ärzte nicht tangiert. Eine Zulassung als Vertragsarzt ist für die Anerkennung als Hygieneinstitut unerheblich.
Außerdem dient die streitbefangene Regelung dem wichtigen Rechtsgut des Schutzes der Gesundheit der Versicherten der Gesetzlichen
Krankenversicherung durch Vermeidung von Infektionen bei koloskopischen Untersuchungen. Dies würde durchaus auch gravierendere
Einschränkungen der Berufsausübungsfreiheit rechtfertigen.
Die Klägerseite kann sich auch nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen, weil sie die Überprüfung der Hygienequalität
der Endoskope vor In-Kraft-Treten der Qualitätssicherungsvereinbarung am 1. Oktober 2002 bereits im Auftrag ihrer Kunden verrichtet
habe. Der Senat kann es dahingestellt sein lassen, ob die Überprüfungen, die damals von der Klägerin angeblich durchgeführt
wurden, tatsächlich den Anforderungen der Qualitätssicherungsvereinbarung entsprochen hätten, denn die Notwendigkeit von Hygieneprüfungen
nach Maßgabe des § 7 Koloskopie-Vb ist überhaupt erst mit dieser Koloskopie-Vb entstanden. Einen entsprechenden Rechtsstatus,
der dem neu geschaffenen Hygieneinstitut entsprechen würde, kann die Klägerin mithin vor diesem Zeitpunkt nicht besessen haben.
Er kann ihr demnach auch nicht genommen worden sein. Wenn sie in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass sie als laborärztliche
Gemeinschaftspraxis auf die Zuweisungen anderer Ärzte angewiesen sei, so ist dies wohl richtig. Es überzeugt aber nicht, wenn
sie behauptet, das Zuweisungsverhalten sei davon abhängig, ob die Klägerin den Status eines Hygieneinstitutes hat oder nicht,
denn sie konkurriert bezüglich der Laborleistungen primär mit anderen Laborärzten, die als solche ebenfalls nicht den Status
des Hygieneinstituts erlangen können. Im Übrigen erschiene es nicht unbedenklich, die Hygieneprüfung solchen Ärzten zu überlassen,
die auf die Gunst der zu prüfenden Praxen angewiesen sind.
Nach allem war die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 15. Februar 2005 zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision (grundsätzlich Bedeutung) sieht der Senat nicht (§
160 Abs.2
SGG).