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LSG Bayern, Urteil vom 09.12.2014 - 15 VK 2/14
Verschlimmerung von Schädigungsfolgen im Sinne von § 48 SGB X; Keine Berücksichtigung bisher fälschlicherweise nicht berücksichtigter Schädigungsfolgen; Einholung von Gutachten gemäß § 109 SGG bei einem ausländischen Arzt nur im seltenen Einzelfall
1. Ein Anspruch auf Anerkennung verschlimmerter Schädigungsfolgen oder weiterer Schädigungsfolgen und daraus resultierend auf eine Versorgung nach einem höheren GdS besteht nur dann, wenn sich bei den tatsächlichen (oder rechtlichen) Verhältnissen, wie sie bislang der Gewährung von Versorgung zugrunde gelegt worden sind, eine wesentliche Änderung im Sinne einer Verschlechterung ergeben hätte.
2. In Betracht dafür kommen nach ständiger Rechtsprechung (nur) eine Verschlimmerung der als Schädigungsfolgen bereits anerkannten Gesundheitsstörungen oder das Auftreten weiterer noch als Schädigungsfolgen anzuerkennender Gesundheitsstörungen nach dem letzten bestandskräftigen Bescheid.
3. Der nach § 109 SGG zum Sachverständigen ernannte Arzt muss für die deutsche Gerichtsbarkeit erreichbar sein. Dies ist aber bei einem im Ausland befindlichen Arzt grundsätzlich nicht der Fall; denn die deutsche Gerichtsbarkeit macht an den Grenzen Deutschlands halt.
Normenkette:
BVG § 1 Abs. 3
,
SGB X § 44
,
SGB X § 48
,
SGG § 109
Vorinstanzen: SG Bayreuth 17.04.2014 S 4 VK 1/12
Tenor
I.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 17. April 2014 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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