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LSG Bayern, Urteil vom 09.12.2014 - 2 U 474/10
Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung; Notwendigkeit des Vollbeweises; Kein Arbeitsgeräteunfall bei einer Treckerreparatur
1. Für einen Arbeitsunfall eines Versicherten ist im Regelfall erforderlich, dass seine Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis, dem Unfallereignis, geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Bedingung für die Feststellung eines Arbeitsunfalls.
2. Maßgeblich für die Beurteilung des inneren bzw. sachlichen Zusammenhangs einer konkreten Verrichtung mit einer versicherten Tätigkeit nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII ist auch bei selbstständigen Unternehmern die objektive Handlungstendenz, ob also der Betroffene eine versicherte Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird.
3. Bestimmte typische Vorbereitungshandlungen sind nach § 8 Abs. 2 SGB VII versichert. Nach dessen Nr. 5 ist ausdrücklich versichert das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt (sog. Arbeitsgeräteunfall).
Normenkette:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 5a
,
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 5s
, , , ,
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1
,
SGB VII § 8 Abs. 1
,
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 5
Vorinstanzen: SG Regensburg 20.09.2010 S 7 U 5044/08
Tenor
I.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 20. September 2010 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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