Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung; Notwendigkeit des Vollbeweises; Kein Arbeitsgeräteunfall
bei einer Treckerreparatur
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Anerkennung seines Unfalls vom 24. Mai 2007 als landwirtschaftlichen Arbeitsunfall. Streitig ist, ob
er im Zeitpunkt des Unfalls als Ehegatte einer landwirtschaftlichen Unternehmerin tätig geworden ist und daher in der gesetzlichen
Unfallversicherung nach §
2 Abs.
1 Nr.
5a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VII) versichert gewesen ist.
Die Ehefrau des Klägers, A. (nachfolgend: Ehefrau), ist bei der Beklagten als landwirtschaftliche Unternehmerin versichert
- zum Stand 24. Mai 2007 mit 0,67 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche und 2,08 ha Wald. Zudem war zumindest seit 1998 ein Gewerbe
betreffend den Handel mit Landmaschinen und Anhängern auf sie angemeldet. Diese Tätigkeit wurde mit Ablauf des Jahres 2011
beendet. Allerdings befindet sich in der Akte der Beklagten auch eine Notiz über ein Gespräch mit dem Kläger aus dem Jahr
2001, wonach der Landmaschinenhandel vor Jahren eingestellt worden sei. Daneben ging die Ehefrau des Klägers einer abhängigen
Beschäftigung nach.
Der Kläger selbst ist gelernter Landmaschinenmechaniker. Zum Unfallzeitpunkt war er in der Landwirtschaft seiner Ehefrau sowie
in deren Handel mit landwirtschaftlichen Maschinen tätig. Ein eigenes Gewerbe war nach Auskunft des Gewerbeamtes A-Stadt auf
ihn nicht angemeldet. Daneben bezieht er seit 1998 Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Seit Ende 2005 ist er zudem
Geschäftsführer und einziger Gesellschafter der Firma L. s.r.o. in der Tschechischen Republik (Gesellschaftsvertrag vom 28.
November 2005). Als Firmenzweck ist im Handelsregister eingetragen "Kauf von Waren zum Zweck des Weiterverkaufs und Warenverkauf".
Ähnliches ist im Gesellschaftsvertrag angegeben ("Kauf von Waren zum Zwecke deren weiteren Verkaufs").
Am 24. Mai 2007 erlitt der 1946 geborene Kläger den streitgegenständlichen Unfall. Er befand sich zu diesem Zeitpunkt bei
dem Zeugen F., um dort einen alten Traktor (bzw. Schlepper) auf einen Tieflader zu verladen. Beim Herunterlassen der Auffahrrampe
des Tiefladers hat diese blockiert. Als der Kläger sie lösen wollte, fiel die Rampe plötzlich zu Boden und verletzte ihn am
Rücken und am rechten Fuß. Der Durchgangsarzt diagnostizierte beim Kläger eine Wirbelsäulenprellung sowie eine Metatarsale-Luxationsfraktur
rechts.
Der Tieflader war zum Unfallzeitpunkt auf den Zeugen F. T. zugelassen. Dieser gab an, ihn eine Woche zuvor an den Kläger verkauft
zu haben. Die Ehefrau des Klägers bestätigte diese Angaben. Im Unfalluntersuchungsbericht der Beklagten ist hierzu festgehalten,
dass der Zeuge T. den Tieflader mit Rechnung vom 26. Juni 2007 an die Ehefrau des Klägers verkauft habe. Als Lieferdatum sei
der 15. Mai 2007 angegeben gewesen. Die Rechnung wurde eingesehen. Der Zeuge T. habe weiter angegeben, dass der Kläger bereits
mehrfach gebrauchte Maschinen, Fahrzeuge und Geräte von ihm gekauft habe. Der Zeuge F. habe dies bestätigt. Am 28. Juni 2007
wurde der Tieflader laut einer weiteren Rechnung an den Zeugen S. W. verkauft.
Unter dem Datum vom 22. Juni 2007 gaben der Kläger und seine Ehefrau an, die Ehefrau habe den Traktor vom Zeugen F. gekauft,
um ihn "für Waldarbeiten" zu verwenden. Sie hätte zwei reparaturbedürftige Schlepper gekauft, aus denen einer zusammengebaut
werden sollte. Auf eine weitere Anfrage der Beklagten vom 2. Januar 2008 teilte der Kläger mit, dass der zweite Traktor, den
er am 24. Mai 2007 habe abholen wollen, total kaputt und nicht mehr fahrbereit gewesen sei ("schrottreif"). Der Traktor sei
mittlerweile ausgeschlachtet worden.
Mit Bescheid vom 6. März 2008 lehnte die Beklagte einen Entschädigungsanspruch aus Anlass des Unfalles vom 24. Mai 2007 ab.
Es sei davon auszugehen, das der Traktor, der am Unfalltag abgeholt werden sollte, zum Weiterverkauf durch den Kläger oder
dessen Ehefrau bestimmt gewesen sei. Dieser Handel mit Landmaschinen stehe nicht in ursächlichem Zusammenhang mit den bei
der Beklagten veranlagten Flächen. Ein land- und forstwirtschaftlicher Arbeitsunfall könne somit nicht anerkannt werden.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, er habe den Beruf des Landmaschinenmechanikers erlernt,
übe diesen aber seit 20 Jahren nicht mehr aus. Seine Ehefrau betreibe einen Handel mit gebrauchten Anhängern. Die Firma in
der Tschechischen Republik habe er gegründet, um dort landwirtschaftliche Flächen erwerben zu können. Diese Flächen seien
verpachtet. Ein eigenes landwirtschaftliches Unternehmen in der Tschechischen Republik habe er nicht. Ein Kauf von Waren zum
Zweck des Weiterverkaufs habe in der Tschechischen Republik schon aus sprachlichen Gründen nie stattgefunden. Die vom Zeugen
F. gekauften Traktoren seien nicht zum Weiterverkauf bestimmt gewesen. Dies wäre auch aufgrund des extrem schlechten Zustands
("schrottreif") gar nicht möglich gewesen. Um die Waldarbeiten im eigenen Wald in der Gemarkung L. bewältigen zu können, habe
man sich nicht immer einen Schlepper ausleihen wollen. Ob und inwieweit er überhaupt in der Lage gewesen wäre, die wertlosen
Traktoren entsprechend zu reparieren, könne er nicht sagen (Schreiben vom 27. März 2008).
Die Beklagte befragte daraufhin die Zeugen T. und F ...
Der Zeuge T. verneinte, dass der Kläger oder dessen Ehefrau bereits des Öfteren Fahrzeuge von ihm gekauft hätten. Ob der Kläger
oder seine Ehefrau solche Maschinen in der Bundesrepublik Deutschland oder der Tschechischen Republik verkaufen, war dem Zeugen
nicht bekannt. Er selbst habe aber vom Kläger bzw. dessen Ehefrau bereits zweimal einen Anhänger gekauft. Zu welchem Zweck
der Tieflader gekauft worden sei, sei ihm nicht bekannt. Gleiches gelte für den Kauf des Traktors, der zum Unfallzeitpunkt
transportiert werden sollte. Die tschechische Firma des Klägers sei ihm nicht bekannt.
Der Zeuge F. bestätigte, dass der Kläger von ihm zwei alte Schlepper gekauft habe, die seit Jahren stillgelegt gewesen seien.
Weitere Verkäufe hätten nicht stattgefunden. Beim Verkauf sei nicht viel geredet worden. Der Kläger habe nur gesagt, dass
er in der Tschechischen Republik einen Betrieb gepachtet habe und hierfür einen Hofschlepper brauche.
Der Kläger selbst gab auf Nachfrage der Beklagten an, die land- bzw. forstwirtschaftlichen Flächen seien zuvor mit einem geliehenen
Schlepper des Schwagers bzw. Bruders C. bewirtschaftet worden. Seit dem Unfallereignis seien keine land- oder forstwirtschaftlichen
Fahrzeuge gekauft worden. Die beiden vom Zeugen F. gekauften Traktoren seien ausgeschlachtet bzw. verschrottet worden. Bereits
2004 sei der größte Teil der forstwirtschaftlichen Flächen (rund 30 ha) aus gesundheitlichen Gründen verkauft worden. Den
Handel seiner Ehefrau mit gebrauchten Anhängern unterstütze er mit gelegentlicher Fahrtätigkeit, auch führe er Einkaufs- oder
Verkaufsgespräche.
Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die weiteren Ermittlungen hätten ergeben,
dass der Kläger in der Tschechischen Republik landwirtschaftliche Flächen erworben habe und die gekauften Schlepper laut Zeugenaussage
für die dortige Hofstelle bestimmt gewesen seien. Der Kauf von Schleppern für einen landwirtschaftlichen Betrieb in der Tschechischen
Republik falle nicht in die Zuständigkeit der Beklagten. Bezüglich des gewerblichen Handels mit Landmaschinen hatte die Beklagte
bereits zuvor eine Mitversicherung als Nebenunternehmen der Landwirtschaft verneint.
Dagegen erhob der Kläger unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren Klage zum Sozialgericht Regensburg
(SG).
Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20. September 2010 (S 7 U 5044/08) ab. Die Klage sei unbegründet. Denn es bestünden erhebliche Zweifel am Vorliegen eines inneren Zusammenhanges zwischen dem
bei der Beklagten versicherten landwirtschaftlichen Unternehmen und dem Kauf des Traktors, bei dessen Verladung sich der Unfall
ereignet habe. Gegen die Angaben des Klägers, der Traktor sei für Waldarbeiten im eigenen Unternehmen gekauft worden, sprächen
die Angaben des Verkäufers F., wonach der Kläger beim Kauf erklärt habe, dass er einen Hofschlepper für seinen Betrieb in
der Tschechischen Republik benötige. Soweit angegeben worden sei, der gekaufte Traktor sei "schrottreif" gewesen, erscheine
dies nicht überzeugend. Als gelernter Landmaschinenmechaniker sei der Kläger in der Lage gewesen, den Zustand der Traktoren
zu beurteilen und zu erkennen, dass ein Einsatz im Betrieb der Ehefrau nicht mehr möglich gewesen wäre und hätte dann wohl
vom Kauf abgesehen. Im Übrigen sei der Verbleib der Traktoren ungeklärt. Daneben wecke auch der Handel der Ehefrau des Klägers
mit Landmaschinen bzw. Anhängern erhebliche Zweifel an der Darstellung des Klägers, der Traktor sei für den eigenen Betrieb
bestimmt gewesen.
Gegen den am 8. Oktober 2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 28. Oktober 2010 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht
(LSG) eingelegt und seinen bisherigen Vortrag bekräftigt.
Die Ehefrau des Klägers hat nochmals ergänzt, dass man habe versuchen wollen, aus zwei schrottreifen Traktoren einen fahrbereiten
zusammen zu bauen. Sie hätten sich den Hin- und Hertransport geliehener Traktoren oder Schlepper ersparen wollen. Ziel sei
es gewesen, aus dem Wald das Brennholz für den Eigenbedarf zu erwirtschaften. Weder sie noch der Kläger bewirtschafteten in
der Bundesrepublik Deutschland oder der Tschechischen Republik eine Land- bzw. Forstwirtschaft. Die vorhandenen Ackerflächen
(auch die in der Tschechischen Republik) seien bereits seit Jahren verpachtet. Die beiden Schlepper seien bald nach dem Unfall
vom 24. Mai 2007 von einem umherfahrenden Schrotthändler mitgenommen worden. Einen Beleg hierüber gebe es nicht. Die Papiere
befänden sich weiterhin im Besitz des Verkäufers F ... Dies zeige, dass eine Veräußerung gar nicht möglich gewesen sei.
Vorgelegt worden sind zudem zwei Schreiben des Steuerberaters des Klägers und seiner Ehefrau, in dem dieser bestätigt, dass
die Ehefrau des Klägers bis zum 31. Dezember 2011 ein Gewerbe (Handel mit gebrauchten Anhängern) betrieben habe. In dessen
Rahmen sei lediglich ausnahmsweise im Jahr 2003 ein Traktor eingekauft und 2008 weiterverkauft worden. Weitere Traktoran-
und -verkäufe seien in den Jahren 2003 bis 2011 im Rahmen des Gewerbebetriebes nicht getätigt worden. Namentlich sei der Einkauf
der fraglichen Traktoren vom Zeugen F. nicht dem Gewerbebetrieb zugeordnet worden. Außerdem besäßen die Ehegatten in L. und
M. landwirtschaftliche Flächen, die verpachtet seien. Die daraus erzielten Einkünfte würden als Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung steuerlich erfasst. Die Waldfläche von 1,89 ha werde für die Eigenholzwerbung genutzt. Steuerlich liege wegen
der geringen Größe kein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft vor. Nachgereicht worden sind außerdem die Rechnungen über die
im Rahmen des Gewerbebetriebes getätigten Verkäufe aus dem Jahr 2008. Es hat sich um 14 Rechnungen über Anhänger, zwei Rechnungen
über Reifen und eine Rechnung über einen gebrauchten Schlüter-Schlepper gehandelt.
Mit einem Schreiben vom 9. Oktober 2012 hat die Firma P. C. s.r.o. bestätigt, dass sie seit 1995 für die Firma L. s.r.o. die
Buchhaltung mache. Unternehmensgegenstand sei Produktion, Handel und Dienstleistungen sowie landwirtschaftliche Produktion.
Die Gesellschaft sei Eigentümer von Grundstücken. Diese Grundstücke würden von ihr verpachtet und die daraus erzielten Einnahmen
in der Tschechischen Republik versteuert. Der Kläger führe in der Tschechischen Republik keine unternehmerische Tätigkeit.
In der mündlichen Verhandlung am 5. Dezember 2012 hat der Kläger angegeben, er habe den Traktor, der einen Motordefekt gehabt
habe und damals nicht zugelassen gewesen sei, für 500 Euro gekauft. Die Fahrzeugpapiere habe der Zeuge F. nicht gefunden,
habe aber danach suchen wollen. Der zweite Traktor habe nach Angaben des Zeugen F. einen Getriebeschaden gehabt, der Motor
sei noch intakt gewesen. Da es der gleiche Typ gewesen sei und Herr F. dafür kein Geld verlangt habe, habe er beide Traktoren
übernommen. Aus den beiden Traktoren habe ein funktionierender gebaut werden sollen. Es sei beabsichtigt gewesen, den Traktor
im Forst abzustellen und ihn bei kleinen Waldarbeiten z.B. Windbruch einzusetzen. Das Holz werde nur zum Eigengebrauch verwendet.
Die Forstfläche sei im Grundbuch hälftig auf ihn und seine Ehefrau eingetragen. In der Tschechischen Republik besitze er landwirtschaftliche
Flächen. Die Ackerflächen seien verpachtet, der Wald werde von einem beauftragten Förster bewirtschaftet. Eine Hofstelle oder
Wohnung habe er dort nicht. Den Handel mit den Anhängern etc. betreibe er mit seiner Ehefrau gemeinsam. Die Ehefrau mache
vor allem die Buchhaltung, er selber sei für Ankauf, Reparatur und Preisverhandlungen zuständig. Befragt zu einer Beendigung
des Handels im Jahr 2001 oder früher hat er ausgesagt, dass er davon nichts wisse.
Die als Zeugin vernommene Ehefrau des Klägers hat ausgesagt, der Kläger habe die zwei alten, reparaturbedürftigen Traktoren
für 500 Euro erworben. Sie hätten damit gelegentlich anfallende Waldarbeiten erledigen wollen. Ein Verkauf des Traktors in
der Tschechischen Republik sei weder geplant gewesen noch habe der Traktor dort eingesetzt werden sollen. Nach dem Unfall
des Klägers sei sie froh gewesen, dass ein Schrotthändler die Traktoren habe mitnehmen können, weil diese durch auslaufendes
Öl das Erdreich verunreinigt hätten. Bei dem gemeinsam mit dem Kläger betriebenen Handel mit Landmaschinen habe es sich um
einen eher hobbymäßig durchgeführten An- und Verkauf vor allem von gebrauchten LKW-Anhängern gehandelt. Es sei nur einmal
ein Traktor verkauft worden. Hier habe es aber laufend Probleme mit Gewährleistungsforderungen gegeben. Ein Verkauf in die
Tschechische Republik sei nie erfolgt. Ein Weisungsrecht gegenüber ihrem Ehemann habe nicht bestanden. Auf den Vorhalt, dass
bereits 2001 angegeben worden sei, dass der Handel seit Jahren eingestellt sei, hat die Ehefrau angegeben, dass der Handel
manchmal schlecht gelaufen sei, so dass immer mal wieder beabsichtigt gewesen sei, diesen aufzugeben. Der Tieflader, der bei
dem Unfall am 24. Mai 2007 eine Rolle gespielt habe, sei gekauft und anschließend wieder verkauft worden, weil man befürchtet
habe, dass der Zeuge T. ansonsten einer Haftung ausgesetzt gewesen wäre.
Der geladene Zeuge F. war nicht erschienen. Hierfür hatte er später gesundheitliche Gründe angegeben. Auch zu einer erneuten
mündlichen Verhandlung am 23. Januar 2013 ist der Zeuge nicht erschienen. Die Schwester des Zeugen hat mitgeteilt, dass er
im Krankenhaus gewesen sei und nicht mehr vernommen werden könne. Es komme zwischenzeitlich ein Pflegedienst. Ein weiterer
Termin zur mündlichen Verhandlung am
27. Februar 2013 wurde wegen eines erneuten Krankenhausaufenthaltes des Zeugen aufgehoben. Das LSG hat den Zeugen F. daraufhin
schriftlich vernommen. Dieser hat angegeben, der Kläger sei mit einem Mann auf ihn zugekommen und habe wegen des Ankaufs der
Schlepper gefragt. Er habe gesagt, dass er einen Hofschlepper für den Pacht-Betrieb kaufen wolle. Beide Schlepper seien bereits
längere Zeit still gelegt gewesen und seien deshalb abgemeldet gewesen. Sie seien nicht mehr rentabel zu reparieren gewesen.
Papiere habe der Kläger nicht erhalten. Er habe nicht danach gefragt. Die Nachfrage des Senats, wieso er gegenüber der Beklagten
angegeben habe, der Kläger wolle den Schlepper für seinen Betrieb in der Tschechischen Republik kaufen, hat der Zeuge nicht
beantwortet.
Der Kläger hat hierzu mitgeteilt, dass es sich bei dem zweiten Mann um den Zeugen F. H. gehandelt habe, der inzwischen verstorben
sei. Eine Vernehmung des Zeugen C. ist aus demselben Grund nicht möglich gewesen.
Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 20. September 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. März 2008
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2008 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 24. Mai
2007 ein landwirtschaftlicher Arbeitsunfall ist.
Die Beklagtenvertreterin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§§
143,
151 Sozialgerichtsgesetz -
SGG). Die Berufung bedarf gemäß §
144 SGG keiner Zulassung.
II.
Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage auf Feststellung, dass der Unfall vom 24. Mai 2007 ein Arbeitsunfall ist, ist
zulässig (vgl. dazu BSG vom 07.09.2004 - B 2 U 35/03 -, [...] Rn. 12), aber unbegründet. Der Senat kann sich nicht im Sinne einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit
davon überzeugen, dass es sich bei der Tätigkeit, die der Kläger im Unfallzeitpunkt am 24. Mai 2007 verrichtet hat (Verladen
des Traktors), um eine nach dem
SGB VII versicherte Tätigkeit gehandelt hat.
1. Nach §
8 Abs.
1 Satz 1
SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§
2,
3 oder 6
SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach §
8 Abs.
1 Satz 2
SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
Für einen Arbeitsunfall eines Versicherten ist danach im Regelfall erforderlich, dass seine Verrichtung zur Zeit des Unfalls
der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen
auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden
oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen
aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Bedingung für die Feststellung eines Arbeitsunfalls
(BSG, Urteil vom
17. Februar 2009 - B 2 U 18/07 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 31 und [...] Rn. 9 m.w.N.).
Ob die Verrichtung, bei der sich der Unfall ereignet hat, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (sog. innerer oder sachlicher
Zusammenhang), ist wertend zu entscheiden, indem untersucht wird, ob die Tätigkeit innerhalb der Grenze liegt, bis zu der
nach dem Gesetz der Unfallversicherungsschutz reicht. Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle
Nachweis erforderlich (BSG, Urteil vom 18. März 2008 - B 2 U 2/07 R -, [...] Rn. 16 m.w.N.; BSG, Urteil vom 10. Oktober 2006 - B 2 U 20/05 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 19 und [...] Rn. 14). Maßgeblich für die Beurteilung des inneren bzw. sachlichen Zusammenhangs einer
konkreten Verrichtung mit einer versicherten Tätigkeit nach den §§
2,
3 oder 6
SGB VII ist - auch bei selbstständigen Unternehmern (vgl. BSG, Urteil vom 18. März 2008 - B 2 U 2/07 R -, SozR 4-2700 § 6 Nr. 1 und [...] Rn. 19) - die objektive Handlungstendenz, ob also der Betroffene eine versicherte Tätigkeit
ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (vgl. BSG, Urteil vom 9. November 2010 - B 2 U 14/10 R -, [...] Rn. 20; BSG, Urteil vom 10. Oktober 2006 - B 2 U 20/05 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 19 und [...]
Rn. 14).
Dabei müssen das Vorliegen einer versicherten Verrichtung zur Zeit des Unfalls, das Unfallereignis selbst sowie der Gesundheitserstschaden
im Überzeugungsgrad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen sein. Für die Nachweise
der Ursachenzusammenhänge zwischen Verrichtung und Unfallereignis sowie zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden
gilt der Beweismaßstab der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit; die bloße Möglichkeit genügt nicht (BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 29/07 R - [...] Rn. 16).
2. Zwar hat der Kläger am 24. Mai 2007 einen Unfall erlitten, der zu einem Gesundheitserstschaden an Rücken (Wirbelsäulenprellung)
und rechtem Fuß (Metatarsale-Luxations- fraktur) geführt hat. Der Senat kann sich jedoch nicht davon überzeugen, dass der
Kläger den Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit erlitten hat. Denn es kann bereits nicht mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Traktor, den der Kläger im Unfallzeitpunkt am 24. Mai 2007 verladen wollte,
wie von ihm angegeben in der Forstwirtschaft seiner Ehefrau in der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt werden sollte (hierzu
unter a). Aber selbst wenn der Senat zu Gunsten des Klägers unterstellen würde, dass der Traktor in der Forstwirtschaft der
Ehefrau eingesetzt werden sollte, läge keine versicherte Tätigkeit vor (hierzu unter b).
a) Wenn der Traktor - ggf. nach Reparatur unter Ausschlachtung des zweiten Traktors - in der Forstwirtschaft seiner Ehefrau
eingesetzt werden sollte, könnte der Kläger als im landwirtschaftlichen Unternehmen seiner Ehefrau mitarbeitender Ehegatte
kraft Gesetzes gemäß §
2 Abs.
1 Nr.
5a SGB VII versichert sein. Eine dementsprechende Zweckbestimmung des Traktors lässt sich jedoch nicht zur Überzeugung des Senats feststellen.
Die Angaben des Klägers und seiner Ehefrau, sie hätten aus den beiden Traktoren einen funktionierenden zusammen bauen wollen,
um ihn dann im Forst der Ehefrau für Waldarbeiten abzustellen, beschreiben zwar eine mögliche Sachverhaltskonstellation, nicht
jedoch die einzig denkbare. Manche dieser möglichen Zweckbestimmungen sind weniger wahrscheinlich, andere mehr, keine kann
jedoch völlig ausgeschlossen werden. Umgekehrt kann keine als so wahrscheinlich angesehen werden, dass jeder vernünftige Zweifel
zu schweigen hätte und sie daher als nachgewiesen angesehen werden könnte. Namentlich gibt es vorliegend keine objektiven
Umstände, die eine der Möglichkeiten stützen würden, während sie andere zuverlässig ausschlössen. Die Suche nach dem Motiv
für die im Unfallzeitpunkt verrichtete Tätigkeit zeigt mithin nur die verschiedenen Möglichkeiten auf, ohne Gewissheit zu
bringen.
(1) Als zwar sehr unwahrscheinlich, aber nicht ausgeschlossen sieht es der Senat an, dass der Traktor im Rahmen des Gewerbes
der Ehefrau eingekauft worden ist, um später wieder verkauft zu werden.
Dagegen sprechen die Angaben der Eheleute selbst, wonach sich der Handel mit Landmaschinen nahezu ausschließlich auf einen
Handel mit (nicht motorbetriebenen) Anhängern beschränkt hat. Ein Traktor ist wohl nur ausnahmsweise in einem Fall verkauft
worden. Diese Angaben werden grundsätzlich durch die schriftlichen Ausführungen des Steuerberaters bestätigt und durch die
Mitteilung ergänzt, dass der Einkauf der beiden Traktoren vom Zeugen F. steuerlich - anders als die Verkäufe der Anhänger
- nicht dem Gewerbe zugeordnet worden ist. Zudem waren beide Traktoren nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers und
des Zeugen F. schrottreif bzw. nicht mehr rentabel zu reparieren und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger
als gelerntem Landmaschinenmechaniker der schlechte Zustand der Traktoren entgangen wäre. Ob die Papiere dem Kläger bzw. seiner
Ehefrau deshalb nicht ausgehändigt worden sind, weil - wie der Zeuge F. angibt - nicht danach gefragt worden war (was gegen
die Absicht zum Weiterverkauf sprechen würde) oder, ob der Zeuge F. - wie der Kläger angibt - danach habe suchen wollen, kann
nicht geklärt werden.
Andererseits wurde nachweisbar zumindest einmal ein Traktor im Rahmen des Gewerbes der Ehefrau verkauft. Zwar erscheint es
insoweit nachvollziehbar, dass der Kläger und seine Ehefrau von derartigen Verkäufen wegen der Probleme mit den Gewährleistungsansprüchen
wieder Abstand genommen haben. Allerdings erfolgte dieser Verkauf eines Traktors im Jahr 2008, mithin im Jahr nach dem vorliegend
streitgegenständlichen Unfall. Die Entscheidung, keine motorgetriebenen Fahrzeuge mehr zu verkaufen, kann demnach frühestens
2008 getroffen worden sein.
Da danach keinesfalls positiv festgestellt werden, dass der Ankauf der Traktoren im Zusammenhang mit dem Gewerbe der Ehefrau
des Klägers gestanden hat und im Übrigen weitere alternative Nutzungsmöglichkeit in Betracht kommen (hierzu unter (2) und
(3)), erübrigt sich eine Prüfung, ob der Kläger unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden hätte, wenn
ein solcher innerer Zusammenhang bejaht werden könnte. Mithin ist nicht näher darauf einzugehen, ob der Kläger insoweit -
wofür allerdings kaum etwas spricht - Beschäftigter (§
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII i.V.m. §
7 Abs.
1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
SGB VI) oder Wie-Beschäftigter (§
2 Abs.
2 Satz 1
SGB VII) seiner Ehefrau gewesen sein könnte oder ob das Gewerbe als Neben- oder Hilfsunternehmen zu dem etwaigen Hauptunternehmen
Landwirtschaft von der Versicherung bei der Beklagten mitumfasst sein könnte (vgl. §
131 SGB VII).
(2) Des Weiteren ist denkbar, dass der Kläger den Traktor für kleinere Arbeiten im Forst in der Tschechischen Republik einsetzen
wollte. Der Kläger ist seit Ende 2005 einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma L. s.r.o., die dort Forst- und
Ackerflächen besitzt. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen (insbesondere Gesellschaftsvertrag, Handelsregistereintrag
und Angaben der Buchhaltungsfirma P. C. s.r.o.) sowie den eigenen Angaben des Klägers. Zwar kann davon ausgegangen werden,
dass die Ackerflächen verpachtet sind. Dies gilt jedoch nicht für den Forst. Dieser wird zwar nach den Angaben des Klägers
von einem Förster bewirtschaftet. Dies schließt jedoch nicht aus, dass der Kläger, z.B. um Kosten zu sparen, zumindest einige
Arbeiten selbst übernehmen wollte oder dies vielleicht sogar musste, weil der Förster nicht alle notwendigen Waldarbeiten
übernommen hat. Für den Einsatz des Traktors in der Tschechischen Republik sprechen auch die Angaben des Zeugen F. gegenüber
der Beklagten. Leider konnte der Zeuge vom Senat nicht persönlich vernommen werden. Eine schriftliche Anhörung brachte keine
eindeutige Klärung. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da zwar ohne die Angaben des Zeugen F. nicht nachgewiesen ist,
dass der Traktor für den tschechischen Forst bestimmt gewesen ist. Ein solcher Nachweis ist jedoch nicht erforderlich. Es
genügt, dass Zweifel an den Angaben des Klägers verbleiben, der Traktor habe im Forst seiner Ehefrau eingesetzt werden sollen.
Diese Zweifel sind nach Ansicht des Senats selbst dann nicht ausgeräumt, wenn die Angaben des Zeugen F. hinweggedacht werden.
Soweit der Kläger geltend macht, der tschechische Forst sei mit
150 km zu weit weg gewesen, um den Traktor dorthin zu transportieren, vermag dies nicht vom Gegenteil zu überzeugen. Denn
auch das Waldstück der Ehefrau des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland liegt immerhin etwa 50 km vom Wohnort entfernt.
Selbst ein Weiterverkauf des (reparierten) Traktors in der Tschechischen Republik im Zusammenhang mit der Firma L. s.r.o.
erscheint nicht ausgeschlossen.
Stand jedoch der in den Unfall involvierte Traktor möglicherweise in einem Zusammenhang mit der tschechischen Firma des Klägers,
so verrichtete der Kläger zum Unfallzeitpunkt keine versicherte Tätigkeit. Denn eine Versicherungspflicht nach §
2 Abs.
1 Nr.
5a SGB VII setzt die Zuständigkeit einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft für das Unternehmen voraus und diese ist grundsätzlich
auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begrenzt (vgl. §
3 Ziffer 1
SGB IV). Anhaltspunkte für eine Ausstrahlung der Vorschriften über die Versicherungspflicht auf Tätigkeiten im Ausland aufgrund
einer Entsendung nach §
4 SGB IV bestehen vorliegend nicht.
(3) Denkbar wäre schließlich, dass der Kläger, der gelernter Landmaschinenmechaniker ist, allein aus persönlichem Interesse
und Liebhaberei heraus versuchen wollte, ob er aus den beiden Traktoren einen fahrbereiten zusammenbasteln kann, ohne dass
es zum Unfallzeitpunkt bereits konkrete Pläne gegeben hätte, wie der Traktor anschließend genutzt werden sollte.
(4) Insgesamt sieht der Senat die Glaubwürdigkeit der Angaben des Klägers und seiner Ehefrau als erschüttert an. Auch aus
diesem Grund sieht sich der Senat nicht in der Lage, es letztlich im Wesentlichen aufgrund dieser Angaben als nachgewiesen
anzusehen, dass der Traktor für die Fortwirtschaft der Ehefrau bestimmt gewesen ist. Denn Zweifel an der Glaubwürdigkeit der
Angaben des Klägers und seiner Ehefrau ergeben sich aus Diskrepanzen bei Angaben in der Vergangenheit. So war der Kauf des
Tiefladers vom Zeugen T. auf die Zeit vor dem Unfall vorverlegt worden, obwohl er tatsächlich erst danach stattgefunden hatte.
Zu diesem Zweck wurden eine Rechnung mit falschem Lieferdatum erstellt sowie falsche Angaben gegenüber der Polizei und der
Beklagten gemacht, die von der Ehefrau des Klägers bestätigt worden sind. In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass der
Zeuge T. offenbar gegenüber der Beklagten zunächst angegeben hatte, der Kläger und seine Ehefrau hätten bereits zuvor mehrere
Fahrzeuge von ihm erworben. Später verneinte er jedoch, dass der Kläger oder dessen Ehefrau bereits Fahrzeuge bei ihm gekauft
hätten. Undurchsichtig bleibt auch die Angabe des Klägers gegenüber der Beklagten aus dem Jahr 2001, wonach der Landmaschinenhandel
bereits vor Jahren eingestellt worden sei, obwohl dies tatsächlich erst Ende 2011 der Fall gewesen ist. Eine solche Aussage,
die einen Zeitraum von mehreren Jahren betrifft, lässt sich nicht dadurch erklären, dass der Kläger und seine Ehefrau immer
mal wieder beabsichtigt hätten, den Handel aufzugeben.
b) Selbst wenn der Senat aber zu Gunsten des Klägers unterstellen würde, dass der Traktor in der Forstwirtschaft der Ehefrau
eingesetzt werden sollte, hätte im Unfallzeitpunkt (noch) keine versicherte Tätigkeit vorgelegen. Beim Verladen des gekauften
Traktors verrichtete der Kläger keine Tätigkeit, die bereits der Forstwirtschaft seiner Ehefrau zu dienen bestimmt gewesen
ist.
(1) Handlungen können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung nur begründen, wenn sie einen gesetzlichen oder freiwillig
versicherten Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllen. Dies gilt auch für Handlungen, die als Vor- oder Nachbereitungshandlungen
dazu ausgeführt werden, eine Verrichtung zu ermöglichen oder zu unterstützen, die ihrerseits erst den Tatbestand einer versicherten
Tätigkeit erfüllt. Einen allgemeinen Versicherungstatbestand der "versicherten Vor- oder Nachbereitungshandlung" gibt es nicht.
Vor- oder Nachbereitungshandlungen zu versicherten Haupttätigkeiten sind nur versichert wenn
- eine ausdrückliche gesetzliche Regelung diese selbst und eigenständig zu einer versicherten Tätigkeit erhebt (vgl. §
8 Abs.
2 SGB VII) oder
- der jeweilige Versicherungstatbestand nach seinem Schutzzweck auch Vor- und Nachbereitungshandlungen erfasst. Aber auch
dann werden grundsätzlich nur solche vor- oder nachbereitenden Tätigkeiten tatbestandlich miterfasst, die für die jeweilige
tatbestandlich versicherte Hauptverrichtung im Einzelfall notwendig sind und in einem sehr engen sachlichen, zeitlichen und
örtlichen Zusammenhang mit ihr stehen (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 13. November 2012 - B 2 U 27/11 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 45 und [...] Rn. 19 f. m.w.N.).
Bestimmte typische Vorbereitungshandlungen sind nach §
8 Abs.
2 SGB VII versichert. Nach dessen Nr.
5 ist ausdrücklich versichert das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und
Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer
erfolgt (sog. Arbeitsgeräteunfall).
(2) Vorliegend kommt das Tatbestandsmerkmal des Erneuerns bzw. der Erstbeschaffung eines Arbeitsgerätes in Betracht. Ginge
der Senat davon aus, dass der Traktor für Waldarbeiten im Forst der Ehefrau des Klägers verwendet werden sollte, so würde
es sich um ein Arbeitsgerät in diesem Sinne handeln, wenn der Traktor erstens seiner Zweckbestimmung nach hauptsächlich für
die versicherte Tätigkeit gebraucht würde (C. Wagner, in: jurisPK-
SGB VII, 2. Aufl. 2014, §
8 SGB VII Rn. 242) und zweitens objektiv für die Verrichtung der versicherten Tätigkeit geeignet wäre (Keller, in: Hauck/Noftz, Kommentar,
SGB VII, Stand: Januar 2013, §
8 R. 48). Während vorliegend davon ausgegangen werden kann, dass die erste Anforderung erfüllt ist, kann sich der Senat nicht
davon überzeugen, dass der Traktor zum Zeitpunkt des Kaufs bzw. im Zeitpunkt des Unfalls beim Verladen bereits objektiv geeignet
gewesen ist, den Kläger oder seine Ehefrau bei der Verrichtung von versicherten Waldarbeiten zu unterstützen. Zudem setzen
auch die in §
8 Abs.
2 Nr.
5 SGB VII gesetzlich ausdrücklich genannten Vorbereitungshandlungen nach dem Wortlaut der Regelung ("das mit einer versicherten Tätigkeit
zusammenhängende") voraus, dass ein innerer bzw. sachlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gegeben sein muss
(C. Wagner, a.a.O., §
8 SGB VII Rn. 241; Keller, a.a.O., §
8 Rn. 54; Ricke, in: Kasseler Kommentar, Stand: Dezember 2013, §
8 SGB VII Rn. 245).
Der Senat sieht es vorliegend aufgrund der insoweit übereinstimmenden Angaben des Klägers, seiner Ehefrau und des Zeugen F.
sowie vor dem Hintergrund des erheblichen Alters der Traktoren als erwiesen an, dass der Traktor, der zum Unfallzeitpunkt
verladen werden sollte, einen erheblichen Reparaturbedarf aufwies. Der Traktor hatte einen defekten Motor, der zweite Traktor
ein defektes Getriebe. Bevor zumindest einer der Traktoren als Arbeitsgerät hätte eingesetzt werden können - ggf. unter Ausschlachtung
des zweiten Traktors - wären noch erhebliche Vorarbeiten erforderlich, deren Erfolg überdies nicht absehbar gewesen ist. Der
Kläger hatte hierzu selbst im Widerspruchsverfahren mit Schreiben vom 27. März 2008 angegeben, dass er nicht sagen könne,
ob es ihm gelungen wäre, einen funktionstüchtigen Traktor zu bauen. Der Senat kann sich daher nicht davon überzeugen, dass
eine Reparatur des Traktors überhaupt realistisch möglich gewesen wäre und dass dies zeitnah hätte erfolgen können. Es fehlt
mithin an dem notwendigen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit. Dass überdies offen
bleibt, welcher der beiden Traktoren hätte repariert werden können und welcher lediglich als "Ersatzteillager" hätte dienen
sollen und damit kein Arbeitsgerät im Sinne des §
8 Abs.
2 Nr.
5 SGB VII dargestellt hätte, spielt in dieser Sachverhaltskonstellation keine Rolle.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung
des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht
und auf dieser Abweichung beruht (§
160 Abs.
2 Nr.
1 und
2 SGG).