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LSG Bayern, Urteil vom 29.09.2015 - 5 KR 412/13
Aufnahme als Mitglied in die Krankenversicherung der Rentner Verfassungskonformität der Zugangsvoraussetzungen Typisierende und pauschalierende Regelungen
1. Die Zugangsvoraussetzungen zur KVdR auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V sind mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
2. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber grundsätzlich berechtigt, typisierende und pauschalierende Regelungen (z.B. auch Stichtagsregelungen) zu treffen, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen.
3. Die mit der Versicherung in der KVdR einhergehenden beitragsrechtlichen Vorteile sollen nur solchen Rentnern zukommen, die in "jungen Jahren" in besonders enger Weise der gesetzlichen Krankenversicherung verbunden waren.
Normenkette:
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11
, ,
GG Art. 3 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Augsburg 21.10.2013 S 10 KR 80/12
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 21.10.2013 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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