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LSG Bayern, Beschluss vom 21.01.2015 - 8 SO 316/14 B ER
Anspruch auf Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche; Kein Ausschluss von Asylbewerbern von Jugendhilfeleistungen; Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers als zweitangegangener Rehabilitationsträger; Berechnung der Prüfungs- und Weiterleitungsfrist des SGB IX
1. § 14 SGB IX enthält nach seinem Wortlaut lediglich Regelungen zur Zuständigkeitsklärung der Rehabilitationsträger. Sinn und Zweck dieser Regelungen ist die möglichst schnelle Leistungsgewährung durch den zuerst angegangenen Rehabilitationsträger gegenüber dem Leistungsberechtigten mit anschließendem Ausgleich der Kosten zwischen den Trägern. Der erstangegangene Träger muss lediglich abstrakt Rehabilitationsträger sein. Ein umstrittener Bedarf an Rehabilitation wird nicht in eine erste Prüfung der Zuständigkeit hineingezogen.
2. Es besteht zwar ein grundsätzlicher Nachrang der Jugendhilfe gegenüber anderen Rehabilitationsträgern (§ 10 Abs. 1 SGB VIII). Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII gehen Leistungen nach dem SGB VIII jedoch Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII grundsätzlich vor. Bei körperlicher oder geistiger Behinderung statuiert das Gesetz zwar einen Vorrang der Sozialhilfe gegenüber der Jugendhilfe (§ 10 Abs. 4 Satz 2 SGBVIII). Dies gilt aber nicht bei einer seelischen Behinderung. Der örtliche Jugendhilfeträger (§ 27 Abs. 2 SGB I) erbringt berufliche, medizinische sowie sozialintegrative Teilhabeleistungen für ausschließlich "seelisch" behinderte Kinder und Jugendliche.
Normenkette:
AsylbLG § 6 Abs. 1 S. 1
,
AsylbLG § 9 Abs. 1
,
BayAGSG Art. 64 Abs. 2 S. 1
,
Eingliederungshilfe-Verordnung § 12 Nr. 1
,
Eingliederungshilfe-Verordnung § 3 Nr. 4
,
SGB I § 27 Abs. 2
,
SGB IX § 14 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 und S. 2
, ,
SGB IX § 30 Abs. 1 S. 1
,
SGB IX § 56 Abs. 2
,
SGB VIII § 10 Abs. 1
,
SGB VIII § 10 Abs. 4 S. 1 und S. 3
,
SGB VIII § 10 Abs. 4
,
SGB VIII § 35a Abs. 1
,
SGB VIII § 35a Abs. 2
,
SGB VIII § 35a Abs. 3
,
SGB XII § 23 Abs. 2
,
SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1
,
SGB XII § 53
,
SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB XII § 54 Abs. 1
,
SGB XII § 92 Abs. 2
,
SGG § 75 Abs. 5
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
,
UNKRk Art. 23
Vorinstanzen: SG München 17.12.2014 S 48 SO 704/14 ER
Tenor
I)
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 17. Dezember 2014 abgeändert. Anstelle des Antragsgegners wird der Beigeladene im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, ab 4.12. 2014 die Kosten einer Individualbegleitung des Antragstellers in einer Tageseinrichtung für 20 Stunden pro Woche in der Schulzeit und für 38,75 Stunden pro Woche in der schulfreien Zeit für das Schuljahr 2014/2015 zu übernehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II)
Der Beigeladene hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu tragen.

Entscheidungstext anzeigen: