Anspruch auf Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche; Kein Ausschluss von Asylbewerbern von Jugendhilfeleistungen;
Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers als zweitangegangener Rehabilitationsträger; Berechnung der Prüfungs- und Weiterleitungsfrist
des SGB IX
Gründe
I.
Der 2009 geborene Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger und seit März 2013 mit seiner Mutter und zwei Geschwistern
in Deutschland, wo er Asylantrag gestellt hat. Er erhält als Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz (
AsylbLG) Taschengeld und die Kosten der Verpflegung als Gutscheine vom Beigeladenen. Seit dem 05.12.2013 ist eine Überstellung nach
Spanien rechtlich nicht mehr möglich. Der Aufenthalt des Antragstellers ist aufgrund einer Duldung nach §
55 Asylverfahrensgesetz erlaubt.
Diverse Maßnahmen der Frühförderung sind bereits vom Antragsgegner und dem Beigeladenen abgelehnt worden.
Die Ambulanz des H.-Klinikum B-Stadt diagnostizierte in einem Bericht vom 03.07.2013 beim Antragsteller einen frühkindlichen
Autismus verbunden mit diversen Entwicklungsstörungen. Daher besucht der Antragsteller seit dem 16.09.2013 die schulvorbereitende
Einrichtung der Förderschule des Caritas-Zentrums St. V. in B-Stadt sowie - an fünf Tagen pro Woche - die daran angeschlossene
heilpädagogische Tagesstätte der Einrichtung. Ein entsprechender Antrag vom 01.08.2013 ist mit Bescheid vom 11.09.2013 vom
Beigeladenen abgelehnt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 31.05.2014 wurde der Beigeladene (das Landratsamt) lediglich verpflichtet,
die Sprach- sowie Ergotherapie zu bewilligen. Für die übrigen Leistungen sei der Bezirk zuständig. Dagegen ist ein Klageverfahren
unter dem Az.: beim Sozialgericht München (SG) anhängig.
Der sozialpädagogische Dienst des Caritas-Zentrums St. V. empfahl in einer Stellungnahme vom 23.07.2014 den Einsatz eines
Individualbegleiters für 20 Stunden pro Woche in der Schulzeit und für 38,75 Stunden pro Woche in der schulfreien Zeit zzgl.
1 Stunde indirekte Leistungen. Den beim Regionalbüro des Antragsgegners (Bezirk Oberbayern) in B-Stadt am 24.07.2014 (Donnerstag)
eingegangenen Antrag auf diese Leistungen leitete der Antragsgegner mit Schreiben vom 08.08.2014 (Freitag) "zuständigkeitshalber"
an den Beigeladenen, den Landkreis E. weiter. Am 30.07.2014 ist noch eine schulische Stellungnahme vom 28.07.2014 beim Antragsgegner
eingegangen. Nach einem Entwurf in den Akten des Antragsgegners (Blatt 94) erfolgte am 08.08.2014 eine Übersendung an den
Beigeladenen, bei dem das Schreiben am 18.08.2014 eingegangen ist (Blatt 59 Gerichtsakte). Mit Schreiben vom 09.10.2014 teilte
der Beigeladene mit, dass er sich nicht für zuständig halte und schickte die Antragsunterlagen an den Antragsgegner zurück.
Am 04.12.2014 ist der Antrag des Antragstellers auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht München (SG) eingegangen. Der Antrag lautet: die Antragsgegnerin (Bezirk Oberbayern) wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu
einer Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, dem Antragsteller Eingliederungshilfe in Form einer Individualbegleitung
in einer Tageseinrichtung zu bewilligen in Höhe von 20 h pro Woche in der Schulzeit und in Höhe von 78,75 h in der schulfreien
Zeit.
Zur Begründung wird ein Bericht der Einrichtung St. V. vom 23.07.2014 angeführt. Mit einem Individualbegleiter des Antragstellers
würde im Schuljahr 2014/2015 die tägliche Betreuungszeit voraussichtlich um 8:15 Uhr beginnen und bis 16:00 Uhr dauern. Derzeit
besuche dieser die Einrichtung in der Zeit von 8:15 bis 12:45 Uhr. Für den bisherigen Förderzeitraum sei festgestellt werden,
dass ohne eine 1:1 Betreuung für den Antragsteller selbst und andere eine erhebliche Gesundheitsgefährdung vorliege und auf
die individuellen Bedürfnisse des Antragstellers kaum eingegangen werden könne.
Mit Beschluss vom 17. Dezember 2014 hat das SG den Antragsgegner verpflichtet, ab sofort die Kosten einer Individualbegleitung des Antragstellers in einer Tageseinrichtung
für 20 Stunden pro Woche in der Schulzeit und für 38,75 Stunden pro Woche in der schulfreien Zeit zu übernehmen. Der Antragsteller
habe einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehörten gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit §§
55 ff
SGB IX Hilfen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Zwar scheide ein solcher Anspruch hier gem. § 23 Abs. 2 SGB XII grundsätzlich aus, weil der Antragsteller als Leistungsberechtigter nach §
1 AsylbLG keinen Anspruch auf Sozialhilfe habe (vgl. auch §
9 Abs.
1 AsylbLG). Grundlage für den Anspruch sei jedoch §
14 SGB IX. Bei Nichtweiterleitung des Antrags innerhalb der Zweiwochenfrist (§
14 Abs.
1 Satz 1
SGB IX) bleibe der erstangegangene Rehabilitationsträger nach §
14 Abs.
2 Satz 1
SGB IX im Außenverhältnis zum behinderten Menschen allein zuständig und leistungspflichtig; die Leistungspflicht bestimme sich dabei
nicht nur nach dem für ihn geltenden materiellen Leistungsgesetz, sondern nach allen im konkreten Bedarfsfall in Betracht
kommenden Rechtsgrundlagen. Der Antragsgegner sei gem. §
6 Abs.
1 Nr.
7 SGB IX (möglicher) Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§
5 Nr.
4 SGB IX). Er habe als zuerst angegangener Träger iSv §
14 Abs.
1 S. 1
SGB IX den bei ihm am 24.07.2014 eingegangenen Antrag nicht innerhalb von zwei Wochen weitergeleitet. Somit sei er leistungspflichtig.
Es könne dahinstehen, ob sich an diesem Ergebnis etwas änderte, wenn ein Anspruch des Antragstellers auf die streitigen Leistungen
unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zwingend ausscheide. Denn es könne sich bei diesen Leistungen grundsätzlich um "sonstige
Leistungen" im Sinne von §
6 Abs.
1 AsylbLG handeln. Diese Vorschrift könne - unter den dort genannten (strengen) Voraussetzungen - grundsätzlich Leistungen der Hilfe
zur Pflege und somit auch solche der Eingliederungshilfe umfassen. Nach der Aktenlage spreche viel dafür, dass die beantragten
Leistungen für die Sicherung der Gesundheit des Antragstellers unerlässlich seien.
Hiergegen hat der Antragsgegner am 18.12.2014 Beschwerde beim SG eingelegt, welche zum 30.12.2014 an das Bayer. Landessozialgericht (LSG) weitergeleitet worden ist. Zur Begründung wird vorgebracht,
dass kein Anordnungsanspruch bestehe. Die Leistungen der Eingliederungshilfe seien gemäß §§ 23 Abs. 2 SGB XII bzw. 9 Abs. 1
AsylbLG ausgeschlossen. Dies gelte auch für Leistungen der Frühförderung wegen Art. 64 Abs. 2 S. 1 AGSG Bayern. Der Entscheidung des OVG Saarland (Beschluss vom 24.4.2006, Az.: 3 W 3/06) nach dem dortigen Landesrecht sei nicht zu folgen. Denn für Maßnahmen der Frühförderung sollte die schwierige Abgrenzung
zwischen der geistigen und seelischen Behinderung vermieden werden. Es wäre ungerecht, gemäß §
9 AsylbLG nur seelisch Behinderte von Leistungen nicht auszuschließen. Im Übrigen sei der Antrag auf Rehabilitation rechtzeitig weitergeleitet
worden. Es liege aber auch kein Anordnungsgrund vor. Der Antragsteller habe bereits ein Jahr lang die Einrichtung besucht,
ohne einen Individualbegleiter zu benötigen. Er könne die Einrichtung auch weiterhin alleine besuchen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Beschluss der Sozialgerichts München vom 17. Dezember 2014 aufzuheben und den Antrag auf einstwelligen Rechtsschutz abzulehnen.
Der Beigeladene beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Weiterleitung sei nicht unverzüglich geschehen, denn das Weiterleitungsschreiben sei zwar auf den 08.08.2014 datiert,
aber nachweislich erst am 18.08.2014 bei ihm eingegangen.
Dem Senat liegen die Akten beider Instanzen, zwei Akten des Antragsgegners, eine Beiakte aus der Jugendhilfeakte und die Leistungsakte
des Beigeladenen vor.
II.
Das Bayer. Landessozialgericht ist zur Entscheidung über die Beschwerde in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
zuständig (§§ 86b Abs.
3,
172 Abs.
3 Nr.
1 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -).
Die Beschwerde ist fristgemäß und zulässig §§
172 Abs.
1,
173 SGG.
Der Antragsgegner hat am 18.12.2014 schriftlich beim SG Beschwerde eingelegt, die erst am 30.12.2014 zum LSG weitergeleitet worden ist.
Die Beschwerde hat auch insoweit Erfolg, als ein anderer Rehabilitationsträger zu verpflichten ist. Diese Verpflichtung ist
auch vom Antrag des Antragstellers auf Beschwerdezurückweisung umfasst.
Gemäß §
86 b Abs.
2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig,
wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer Regelungsanordnung setzt
somit voraus, dass neben einem Anordnungsanspruch (dem materiell-rechtlichen Rechtsanspruch) auch ein Anordnungsgrund als
Ausdruck der besonderen Dringlichkeit der Entscheidung glaubhaft gemacht worden ist. Dieser ist gegeben, wenn die Regelungsanordnung
zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist.
Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 (des §
86b SGG) sind schon vor Klageerhebung zulässig (§
86b Abs.
3 SGG).
Das maßgebliche Rechtsverhältnis besteht hier in einem durch den Antrag vom 23.07.2014 eröffneten Verwaltungsverfahren, das
seither einer Verbescheidung harrt. Die Sache ist auch dringlich, weil es im Sinne einer Folgenabwägung (vgl. Beschluss des
BVerfG vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05) um existenzielle Belange des Antragstellers geht. Seine frühkindliche Entwicklung ist massiv gestört. Das ergibt sich aus
den Antragsunterlagen sowie den Berichten über die bereits seit einem Jahr durchgeführten Maßnahmen. Dem Antragsteller droht
insbesondere eine endgültige Verhinderung seiner Grundrechtsverwirklichung (Art.
1,
2 GG), wenn ihm zugemutet wird, die Entscheidung im anhängigen Verwaltungsverfahren abzuwarten (vgl. Beschluss des Senats vom
29.01.2014, Az.: L 8 SO 243/13 B ER mit Hinweisen zur besondere Wertigkeit der sensiblen Lebensphase, in der sich Kinder vor
der Einschulung befinden). So findet die Ermöglichung einer optimalen Schulbildung mehrmals bei der Aufführung eines Eingliederungsbedarfs
Berücksichtigung (vgl. § 54 Abs. 1 Nr. 1, 2 SGB XII bzw. § 12 Nr. 1 der Verordnung nach § 60 SGB XII). Eine Förderung in dieser Lebensphase unterliegt auch einer besonderen einkommens- und vermögensrechtlichen Privilegierung
(§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGB XII). Schließlich sind geeignete Förderungen auch in der Rehabilitation besonders hervorgehoben (vgl. §§
30 Abs.
1 Nr.
2,
56 SGB IX). Insbesondere erfordern aber heilpädagogische Leistungen an schwerstbehinderte Kinder, die noch nicht eingeschult sind,
keine Erfolgsprognose (§
56 Abs.
1 S. 2
SGB IX). Zum Erfolg dieser Maßnahmen trägt essenziell ein Individualbegleiter bei; der Erfolg der Maßnahme ist sonst insgesamt infrage
gestellt, wie eindeutig aus der Stellungnahme des sozialpädagogischen Dienstes der heilpädagogischen Tagesstätte vom 23.07.2014
hervorgeht. Entgegen der Argumentation des Antragsgegners war schon in einem Bericht des sozialpädagogischen Dienstes vom
11.11.2013 (Blatt 85 der Akte des Beigeladenen) davon gesprochen worden, dass während der Anwesenheit in der Tagesstätte ständig
eine 1: 1 Betreuung notwendig sei, da verschiedene Gefahrenquellen vom Antragsteller nicht wahrgenommen würden.
Zu Unrecht ist allerdings der Antragsgegner verpflichtet worden. Zwar hat das SG zu Recht eine Zuständigkeit nach §
14 Abs.
1 SGB IX geprüft (zum Anwendungsbereich des
SGB IX siehe unten), jedoch die Funktion der dort genannten Frist verkannt.
§ 14 Abs. 1 S. 1 SGB X (Zuständigkeitsklärung) lautet folgendermaßen: "Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger
innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die
Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach §
40 Abs.
4 des
Fünften Buches."
Schon der Wortlaut der Vorschrift zeigt, dass sich die Frist von zwei Wochen nach Eingang des Antrages auf die Feststellung,
die Zuständigkeitsprüfung bezieht. Bei der Zweiwochenfrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, für deren Berechnung §
26 SGB X gilt (das Fristende ist nicht auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag gefallen). Der Fristablauf war am Donnerstag,
7. August, 24:00, zwei Wochen nach Eingang (§§
187 Abs.
1,
188 Abs.
2 BGB i.V.m. § 26 Abs. 1 SGB X). An dieses Zeitfenster der Prüfung hat sich der Antragsgegner gehalten.
Der Antrag auf Rehabilitation ist beim Regionalbüro des Antragsgegners in B-Stadt am 24.07.2014 (Donnerstag) eingegangenen.
Innerhalb dieser Zeit (zwei Wochen nach Eingang) hat sich der Antragsgegner eine Meinung gebildet. Denn er hat an dem folgenden
Tag (Freitag, 8. August) den Antrag an den "zweitangegangenen" Rehaträger weitergeleitet. §
14 Abs.
1 S. 2
SGB IX verlangt nämlich, dass der Antrag unverzüglich nach seiner Auffassung ständigen Rehabilitationsträger weitergeleitet wird.
Ein Fristversäumnis liegt bei einer Weiterleitung am nächsten Tage nicht vor. Dementsprechend hat das BSG auch einen Leistungsantrag als rechtzeitig "zugeleitet" angesehen, wenn er von dem erstangegangenen Rehabilitationsträger
dem für zuständig erachteten Rehabilitationsträger innerhalb der - höchstens zwei Wochen plus einen Werktag betragenden -
Prüfungs- und Weiterleitungsfrist abgesandt wird (Urteil des BSG vom 03.11.2011, Az.: B 3 KR 8/11 R; Luik in: jurisPK-
SGB IX, §
14 SGB IX, Rn 67 insoweit durch Rn 67.1 überholt, Bayer. VGH, Beschluss vom 01.12.2003, Az.: 12 CE 03.2683, Frist von 15 Tagen nach Eingang des Antrags). Darüber hinaus hat das BSG festgestellt, dass es auf den Zeitpunkt des Eingangs beim Empfänger nicht ankommt (aaO).
Auf die nach Aktenlage nicht mehr erklärbare Länge der Übermittlungszeit bis zum Eingang beim Beigeladenen (Eingangsstempel
18.08.2014 ohne Anlagenvermerk) kommt es nicht an (nach Aktenlage scheint ein Übermittlungsweg von dem Regionalbüro B-Stadt
nach M. und dann nach E. nicht ausgeschlossen).
Der Senat geht im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutz mit geringeren Mitteln vorzunehmenden Überzeugungsbildung (Glaubhaftmachung)
jedenfalls davon aus, dass der Antragsgegner den Antrag auch tatsächlich am 08.08.2014 weitergeleitet hat. Auf Blatt 94 der
dem Senat am 16.01.2015 zugeleiteten Akte des Antragsgegners ist das Schreiben für die Weiterleitung als Entwurf vom 08.08.2014
abgeheftet.
Auch gewisse Zweifel an der Prüfung der Zuständigkeit sind hintan zu stellen. So sehen die sog. gemeinsamen Empfehlungen vor,
dass der Rehabilitationsträger den Antrag einschließlich bereits vorliegender Unterlagen unverzüglich, spätestens am Tag nach
Ablauf der Zwei-Wochen-Frist, dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger mit einer schriftlichen Begründung
zuleitet, aus der hervorgeht, dass eine inhaltliche Prüfung der Zuständigkeit stattgefunden hat (§
2 der Gemeinsamen Empfehlung über die Ausgestaltung des in §
14 SGB IX bestimmten Verfahrens idF vom 28.09.2010, Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e.V.). Die Träger der Sozialhilfe
und der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an dieser Gemeinsamen Empfehlung oder
können ihr beitreten (vgl. §
13 Abs.
5 Satz 2
SGB IX). Jedenfalls ist anhand der bisherigen Aktenbearbeitung beim Antragsgegner anzunehmen, dass er sich inhaltlich mit der Frage
seiner Zuständigkeit auseinander gesetzt hat. So hat er zum Beispiel am 15.07.2014 den Antragsteller wegen eines Antrags auf
Übernahme von Kosten für eine Kurzunterbringung angehört und seine Ansicht kundgetan, dass Leistungen der Sozialhilfe für
Asylbewerber ausgeschlossen seien.
Der Antrag vom 23.07.2014 war offensichtlich auf Leistungen zur Teilhabe (§§
4,
5 SGB IX), nicht etwa wie - vermutlich aber in Verkennung der Leistungsvereinbarung - der Antrag vom 28.03.2014 auf Hilfe zur Pflege
("Kurzzeitunterbringung") gerichtet.
Der Antrag ist beim Antragsgegner als einem Rehabilitationsträger im Sinne von §§
6,
6a SGB IX eingegangen. Insoweit führt das SG zu Recht aus, dass der Antragsgegner gem. §
6 Abs.
1 Nr.
7 SGB IX (möglicher) Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§
5 Nr. 4
SGB IX) ist.
§
14 SGB IX enthält nach seinem Wortlaut lediglich Regelungen zur Zuständigkeitsklärung der Rehabilitationsträger. Sinn und Zweck dieser
Regelungen ist die möglichst schnelle Leistungsgewährung durch den zuerst angegangenen Rehabilitationsträgers gegenüber dem
Leistungsberechtigten mit anschließendem Ausgleich der Kosten zwischen den Trägern (vgl. zuletzt BSG, Beschluss vom 27.11.2014 - B 3 KR 18/14 B, Rn 9). Der erstangegangene Träger muss lediglich abstrakt Rehabilitationsträger sein. Ein umstrittener Bedarf an Rehabilitation
wird nicht in eine erste Prüfung der Zuständigkeit hineingezogen. So ist es unerheblich, wenn der Antragsgegner mit einem
Antrag befasst worden ist, der sich seinem Wortlaut nach auf §§ 53, 54 SGB XII stützt, für den der Antragsgegner aber materiell-rechtlich nicht zuständig ist, wenn es sich um Leistungsberechtigte nach
dem
AsylbLG handelt. In diesem Stadium der Bearbeitung ist auch nicht zu prüfen, ob der Antragsgegner deswegen zuständig wäre, weil zwar
eine Leistung der Jugendhilfe indiziert ist (§ 35a SGB VIII), für diese aber bundesrechtlich (§ 10 SGB VIII) oder landesrechtlich (Art. 64 AGSG Bay) wiederum der Antragsgegner zuständig wäre.
Die Zuständigkeit des Beigeladenen ergibt sich weiterhin unter Umständen aus dem Grundsatz der Leistungskontinuität. Bei einer
weiteren Antragstellung ist danach zu differenzieren, ob eine ganz neue Teilhabeleistung beantragt wird, oder ob im Rahmen
des Erstantrags eine Modifizierung oder Ergänzung angestrebt wird. Eine positive Entscheidung über den Rehabilitationsantrag
hat weitreichende Bedeutung für das gesamte spätere Rehabilitations-Verfahren. Anerkennt der Rehabilitationsträger seine Zuständigkeit
und bewilligt er durch bestandskräftigen Bescheid dem Grunde nach Leistungen zur Teilhabe, so ist dieser Bescheid auch für
weitere Leistungsansprüche regelmäßig so auszulegen, dass der Träger auch für geltend gemachte weitere Leistungsansprüche
das Vorliegen der allgemeinen Förderungsvoraussetzungen zur Rehabilitation anerkennt.
So ist schon am 08.07.2013 und am 02.08.2013 ein Antrag auf Eingliederungshilfe wegen einer seelischen Behinderung beim Beigeladenen
gestellt worden, welche dieser nicht weitergeleitet hatte. Der Beigeladene hat am 01.09.2013 einen Ablehnungsbescheid erlassen,
der nur zum Teil von der Widerspruchsbehörde bestätigt worden ist. Im Übrigen ist deswegen seit Juni 2014 ein Klageverfahren
beim SG anhängig. Nach dem dort zuletzt gestellten Antrag wird zwar die Aufnahme in eine heilpädagogische Tagesstätte verlangt. Diese
Maßnahme ist aber parallel indiziert, nachdem der Antragsteller seit 12.09.2013 eine schulvorbereitende Einrichtung besucht.
Am 02.01.2014 hat der Beigeladene deswegen auch beim Antragsgegner versucht, eine Übernahme zu erreichen (Blatt 99 der Akten
des Beigeladenen). Zwischenzeitlich war auch die vollstationäre Aufnahme in einem Wohnheim (Kurzzeitunterbringung ab 28.04.2014)
in der Diskussion (am 28.03.2014 weitergeleiteter Antrag an den Antragsgegner). Vor Klageerhebung ist am 21.05.2014 im Übrigen
auch ein Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern ergangen, in dem die Ablehnung hinsichtlich der teilstationären
Maßnahmen damit begründet worden sind, dass hierfür die überörtlichen Träger der Sozialhilfe zuständig seien, ohne dass an
einen anderen Rehabilitationsträger weitergeleitet worden wäre. Eine weitere Leistung, die neben den bereits im Klageverfahren
involvierten Leistungen in der Zukunft anfällt, unterfällt wohl der Leistungskontinuität und bedarf nicht erneut einer Klärung
der Zuständigkeit.
Ein Anordnungsanspruch im beantragten Umfang einer Verpflichtung - und nicht nur einer Zuständigkeitsfeststellung - lag vor.
Eine (vorläufige) Leistungspflicht des Beigeladenen ist gegeben. Dies ergibt sich nicht allein aus dem Umstand, dass er zweitangegangener
Rehabilitationsträger ist. Auch insoweit muss ein Anordnungsgrund bzw. ein hinreichender Grund im Sinne einer Folgenabwägung
bestehen. Mit der Weiterleitung wird nur die Zuständigkeit gesetzlich bestimmt. Der zweitangegangene Rehabilitationsträger
wird im Außenverhältnis zum Antragsteller umfassend zuständig und verpflichtet, Leistungen aufgrund aller Rechtsgrundlagen
zu erbringen, die in der konkreten Bedarfssituation überhaupt vorgesehen sind (u. a. Urteil des BSG vom 30.11.2011 - B 11 AL 7/10 R - BSGE 109, BSGE Band 109 Seite 293 = SozR 4-3250 § 17 Nr. SOZR 4-3250 § 2 m. w. N.). Nach Ablauf von zwei Wochen ist der
erstangegangene Träger gegenüber dem behinderten Menschen für die umfassende Leistungserbringung zuständig und muss den Antrag
unter allen rechtlichen Gesichtspunkten, d.h. auch unter Beachtung der Leistungsgesetze anderer Rehabilitationsträger prüfen,
verbescheiden und ggf. Leistungen erbringen. Mit einem Ablehnungsbescheid nur nach dem eigenen Leistungsgesetz ist es nicht
getan. Eine Ablehnung ist nur möglich, wenn überhaupt kein Träger die beantragte Leistung erbringen könnte; diese Prüfung
müsste in der Begründung der Ablehnung durch den erstangegangenen Träger deutlich werden.
Angesichts des dringlichen Anordnungsgrundes und des Maßstabs einer Verpflichtung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes
muss das Bestehen der Anspruchsgrundlage nicht abschließend geklärt werden. Leistungen kommen aber sehr wahrscheinlich in
Betracht. So führt schon das SG als mögliche Anspruchsgrundlage an, dass §
6 AsylbLG besondere Leistungen für Kinder ausweist. Obwohl Leistungen der gesellschaftlichen Teilhabe nach dem
AsylbLG mangels anerkanntem dauerhaften Integrationsbedarf in die deutsche Gesellschaft in aller Regel nicht beansprucht werden können,
ist im Einzelfall die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe i.S.d. § 54 SGB XII zur Deckung besonderer Bedürfnisse von behinderten Kindern geboten (vgl. Art. 23 UNKRK). Dies setzt voraus, dass nur durch diese Leistungen die Versorgung des behinderten Kindes, insbesondere der Besuch
der Schule oder einer vergleichbaren Einrichtung (vgl. § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII), gesichert ist (Frerichs in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, §
6 AsylbLG, Rn 85). Als Einzelfall aus der Rechtsprechung wird ua die Stellung eines Schulbegleiters bzw. Integrationshelfers für den
Besuch einer Förderschule angeführt.
Des Weiteren ist nach §
9 AsylbLG eine Leistung der Jugendhilfe nicht ausgeschlossen (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche).
Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall 1. in ambulanter Form, 2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären
Einrichtungen, 3. durch geeignete Pflegepersonen und 4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
Kinder oder Jugendliche haben gem. § 35a Abs. 1 SGB VIII Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn Nr. 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand
abweicht, und Nr. 2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung
zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine
Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten
ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen medizinischer Art sind angesichts der vorliegenden ärztlichen Unterlagen sowie des
Umstandes, dass eine Autismusstörung als seelische Behinderung gilt, gegeben. Seelisch wesentlich behinderte Menschen sind
nach § 3 EinglHV (Fassung vom 27.12.2003, gültig ab 01.01.2005) förderungsfähig. Seelische Störungen, die eine wesentliche Einschränkung der
Teilhabefähigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur Folge haben können, sind nach § 3 Nr. 4 EinglHV Neurosen und Persönlichkeitsstörungen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten
in der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen
(§ 35a Abs. 1 S. 3
SGB IX). Auch der frühkindliche Autismus ist als "tiefgreifende Entwicklungsstörung" in die Gruppe der seelischen Behinderungen
(Kennziffer F84.0) einzuordnen (v. Koppenfels-Spies in: jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 35a SGB VIII, Rn 27). Der atypische Autismus wird in der Rechtsprechung weiterhin als körperlich nicht begründbare Psychose subsumiert,
obwohl dies fachlich als überholt gelten soll. Hierhin gehören aber auch alle anderen Formen des Autismus (frühkindlicher
Autismus, Rett-Syndrom, Asperger-Syndrom) - vgl. Wehrhahn in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 3 EinglHV, Rn 6.
Es besteht zwar ein grundsätzlicher Nachrang der Jugendhilfe gegenüber anderen Rehabilitationsträgern (§ 10 Abs. 1 SGB VIII). Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII gehen Leistungen nach dem SGB VIII jedoch Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII grundsätzlich vor. Bei körperlicher oder geistiger Behinderung statuiert das Gesetz zwar einen Vorrang der Sozialhilfe gegenüber
der Jugendhilfe (§ 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII). Dies gilt aber nicht bei einer seelischen Behinderung. Der örtliche Jugendhilfeträger (§
27 Abs.
2 SGB I) erbringt berufliche, medizinische sowie sozialintegrative Teilhabeleistungen für ausschließlich "seelisch" behinderte Kinder
und Jugendliche (§
6 Abs.
1 Nr.
6 SGB IX i.V.m. §
5 SGB IX, § 35a SGB VIII).
Im Bereich der Frühförderung für Kinder können die Länder allerdings gem. § 10 Abs. 4 S. 3 SGB VIII die Zuständigkeit anderer Leistungsträger (etwa der Sozialhilfe) festlegen, da in den ersten Lebensjahren eines Kindes oftmals
nur schwer festzustellen ist, ob eine Entwicklungsverzögerung auf einer (geistigen, seelischen oder körperlichen) Behinderung
oder auf erzieherischen Gründen beruht (v. Koppenfels-Spies in: jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 35a SGB VIII, Rn 13). Insoweit besteht dem Grunde nach aber immer noch ein Anspruch auf Jugendhilfe. Es ist keineswegs eindeutig, dass
eine landesrechtliche Regelung etwas an der Rechtsnatur des Anspruchs ändert. Es wäre eher absurd, wenn Asylbewerber zwar
der Schulpflicht unterliegen, fördernde Maßnahmen zum Schulbesuch für Behinderte aber nicht stattfinden sollten. Es ist jedenfalls
zweifelhaft, ob allein die Zuweisung der Zuständigkeit zur Erbringen von Leistungen für seelisch Behinderte dazu führt, dass
der Anspruch quasi zum Sozialhilfeanspruch mutiert und damit wieder einem Leistungsausschluss nach § 23 SGB XII unterliegt. Die bislang allein vorliegende Rechtsprechung verneint derartiges jedenfalls (Beschluss des OVG Saarland vom
24.04.2006 ua mit Zweifeln an der Gesetzgebungskompetenz der Länder). Art 64 Abs. 2 Bayer. AGSG besagt seinem Wortlaut nach
nur, dass Maßnahmen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung von den Trägern der Sozialhilfe "nach
den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" gewährt werden.
Im Übrigen wird es sich beim Besuch einer schulvorbereitenden Einrichtung und einer daran angeschlossen Tagesstätte nicht
um Maßnahmen der Frühförderung iSv Art 64 AGSG Bay handeln. Nach §
30 SGB IX werden Früherkennung und Frühförderung beschrieben als die medizinischen Leistungen der mit dieser Zielsetzung fachübergreifend
arbeitenden Dienste und Einrichtungen (Nr. 1.) bzw. nichtärztliche sozialpädiatrische, psychologische, heilpädagogische, psychosoziale
Leistungen und die Beratung der Erziehungsberechtigten, auch in fachübergreifend arbeitenden Diensten und Einrichtungen, wenn
sie unter ärztlicher Verantwortung erbracht werden und erforderlich sind, um eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung
zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen individuellen Behandlungsplan aufzustellen (Nr. 2.). Früherkennung und
Frühförderung im Rahmen einer medizinischen Rehabilitation umfassen ausschließlich medizinische Maßnahmen. Werden innerhalb
von Früherkennung und Frühförderung nichtärztliche psychologische, heilpädagogische oder psychosoziale Leistungen erbracht,
müssen diese in ein medizinisches Gesamtkonzept eingebettet sein bzw. unter ärztlicher Aufsicht erfolgen. Anderenfalls handelt
es sich um Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (Nellissen in: jurisPK-
SGB IX, §
26 SGB IX, Rn 40). Heilpädagogische Leistungen nach §
56 SGB IX sind nach § 6 der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung - FrühV) vom 24. Juni 2003, BGBl. 2003, 998 alle Maßnahmen, die die Entwicklung des Kindes und die Entfaltung seiner Persönlichkeit mit pädagogischen Maßnahmen anregen
(vgl. Rn 18 in Luthe in: jurisPK-
SGB IX, §
56 SGB IX), einschließlich der jeweils erforderlichen sozial- und sonderpädagogischen, psychologischen und psychosozialen Hilfen sowie
der Beratung der Erziehungsberechtigten (etwa Spieltherapie, Musiktherapie, Sonderkindergärten, integrative Förderung in allgemeinen
Kindergärten). Schon der Besuch einer heilpädagogischen Tagesstätte schließt in der Regel eine Frühförderung aus (vgl. § 5
des Rahmenvertrags zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder in Interdisziplinären
Frühförderstellen in Bayern vom 19.Mai 2006 in der Fassung vom 1.Juli 2011). Auch bei den dort beschriebenen Zielen und Aufgaben
der Früherkennung und Frühförderung ist ein Besuch einer schulvorbereitenden Einrichtung nicht aufgeführt (vgl. § 3). Im stationären
Bereich unterfallen der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung allenfalls Aufenthalte in Sozialpädiatrischen Zentren
(SPZ) oder Maßnahmen im integrativen Kindergarten. Bei schulvorbereitenden Einrichtungen handelt es sich aber um eine weitere
Stufe, die eher der klassischen Eingliederungshilfe zuzuordnen ist. So unterscheidet auch §
56 Abs.
2 SGB IX bei der Beschreibung der heilpädagogischen Leistungen zwischen solchen zur Früherkennung und Frühförderung (§ 30) und schulvorbereitenden
Maßnahmen der Schulträger.
Bei der Betreuung eines Kindes im Schulkindergarten durch einen Integrationshelfer handelt es sich nach Ansicht des OVG Saarland
nicht mehr um eine Maßnahme der Frühförderung, da das Kind mit der Aufnahme in den Schulkindergarten in die Schule eingetreten
ist, womit die Frühförderung endete. Es handelt sich vielmehr um eine Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, für deren
Gewährung im Falle eines von einer seelischen Behinderung bedrohten Kindes gemäß §§ 10 Abs. 4 Satz 1, 35a Abs. 2, 85 Abs. 1 SGB VIII ([...]: SGB 8) der örtliche Jugendhilfeträger zuständig ist (Urteil des OVG Saarland vom 28. Oktober 2011 - 3 A 301/11 -, [...] Rn. 33). Schließlich zählen auch schulvorbereitende Einrichtungen im förmlichen Sinne zu den (Förder) Schulen. So
bestimmt Art. 19 Abs. 2 Nr. 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000, dass die vorschulische Förderung durch die schulvorbereitenden Einrichtungen
zu den Aufgaben der Förderschulen gehören.
Es geht also um Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft als Unterziel der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft soweit es den
Aufenthalt in der Tagesstätte betrifft. Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen
richten sich nach § 53 Absatz 3 und 4 Satz 1, den §§ 54, 56 und 57 SGB XII, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden
(§ 35a Abs. 3
SGB IX).
Nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII sind Leistungen der Eingliederungshilfe insbesondere Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der
allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über
die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt. Nach § 12 Nr. 1.EinglHV (Fassung vom 27.12.2003, gültig ab 01.01.2005) umfasst die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 54 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 SGB auch heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und
Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen
Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Es ist im Übrigen nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes, die oben aufgeworfenen Fragen abschließend zu klären. Dem
gegliederten Sozialrechtssystem wird zum einen im Erstattungsverhältnis bzw. Innenverhältnis der Rehabilitationsträger untereinander
Rechnung getragen, nicht im Außenverhältnis zum behinderten Menschen. Zum andern erfolgen Leistungszuschreibungen im einstweiligen
Rechtsschutz nur vorläufig und sind in der Hauptsache endgültig zu klären. Es wird Aufgabe des Beigeladenen sein, Verwaltungsakte
über die Ansprüche des Antragstellers zu erlassen, die ihrerseits wiederum einer Rechtsprüfung im Instanzenzug unterliegen.
Die Höhe der in erster Instanz vorläufig zuerkannten Leistungen entspricht zwar nicht dem gestellten Antrag (es fehlt jeweils
1 h indirekte Leistungen, der gestellte Antrag lautete außerdem auf 78,75 Std. in der schulfreien Zeit), jedoch hat der Antragsteller
insoweit keine Beschwerde erhoben. Die Dauer der Leistung ist durch den Antrag auf ein Schuljahr begrenzt. Der Beginn der
zuerkannten Leistungen erfolgt ab dem gestellten Antrag (04.12. 2014).
Der Beigeladene konnte auch ohne entsprechenden Antrag des Antragstellers verpflichtet werden. Der Beigeladene durfte auch
als Träger der Jugendhilfe verpflichtet werden.
Eine Verpflichtung nach §
75 Abs.
5 SGG erfordert keinen eigenen (d.h. gegen den Beigeladenen gerichteten) Klageantrag. §
75 Abs.
5 SGG unterstellt, dass der Kläger/Antragsteller in erster Linie die Verpflichtung des beklagten Leistungsträgers, hilfsweise aber
jedes anderen in Frage kommenden begehrt (vgl. Breitkreuz, Kommentar zum
SGG, Rn. 23 zu §
75 SGG). Die Verpflichtung eines Beigeladenen kommt zwar nur subsidiär in Betracht, aber es wurde festgestellt, dass eine Verpflichtung
des Antragsgegners aus §
14 SGB IX keinen Erfolg haben kann.
Der Landkreis, nicht nur dessen Amt für Soziales, war als Rechtsträger beigeladen. Das Landesrecht kann nach §
70 SGG zwar bestimmen, dass die einem Rechtsträger unterworfene Behörde abweichend vom so genannten Rechtsträgerprinzip auch unmittelbar
beteiligt sein können (so genanntes Behördenprinzip), jedoch fehlt es in Bayern an einer derartigen ausdrücklichen Regelung.
Nach §
17 S. 1
GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten.
Das bedeutet nach der Vorstellung des Gesetzgebers, "dass das angerufene Gericht den Rechtsstreit umfassend entscheidet, sofern
der zu ihm beschrittene Rechtsweg für einen Klagegrund zulässig ist (Musielak, Kommentar und
ZPO, §
17 GVG, Rn 6). Es handelt sich um eine so genannte rechtswegüberschreitende Sachkompetenz. Ziel der gesetzlichen Regelung ist es,
in den Fällen, in denen ein einheitlicher prozessualer Anspruch auf mehrere, verschiedenen Rechtswegen zugeordnete (auch tatsächlich
und rechtlich selbständige) Anspruchsgrundlagen gestützt wird, das angerufene Gericht zur Entscheidung über sämtliche Klagegründe
- ohne Rücksicht darauf, welchem Rechtsgebiet sie angehören - zu verpflichten, sofern nur der Rechtsweg für einen von ihnen
gegeben ist. Daher kann zumindest im einstweiligen Rechtsschutz auch ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach §
75 Abs.
5 SGG als Beigeladener zur Leistung verpflichtet werden. Wegen der Dringlichkeit scheint es dem Senat nicht angebracht, lediglich
eine Verpflichtung zur Entscheidung im Sinne von §
14 SGB IX auszusprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG und berücksichtigt, dass der Antrag des Antragsgegners einen Erfolg zulasten des Beigeladenen hatte.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.