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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.01.2017 - 22 R 271/14
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit Rechtsgrundlage von Rentenanpassungsmitteilungen Verfassungskonformität der Beschränkung der Rentenanpassung
1. Bei Rentenanpassungsmitteilungen handelt es sich um Verwaltungsakte, die auf einer anderen, eigenständigen Rechtsgrundlage, nämlich auf § 65, § 68, § 69 und § 254c, § 255a, § 255b sowie § 255e und 255g SGB VI beruhen.
2. Daraus folgt jedoch weder etwas für noch gegen die Anwendbarkeit des § 96 Abs. 1 SGG; maßgebend dafür, ob eine Änderung vorliegt, ist der jeweilige Verfügungssatz.
3. Das BVerfG hat mit Beschluss vom 26.07.2007 - 1 BvR 824/03 und 1 BvR 1247/07 - entschieden, dass die Beschränkung der Rentenanpassung zum 01.07.2000 sowie deren Aussetzung zum 01.07.2004 nicht gegen das GG insbesondere gegen Grundrechte verstößt.
4. Die maßgebenden Gründe des Beschlusses des BVerfG vom 03.06.2014 - 1 BvR 79/09 u.a. - zur Verfassungsgemäßheit der unterbliebenen Rentenanpassung zum 01.07.2005 treffen für die Rentenanpassungen zum 01.07.2011 bis zum 01.07.2016 in gleicher Weise zu.
5. Den umfassenden Ausführungen des BVerfG tritt der erkennende Senat in vollem Umfang bei.
Normenkette: ,
SGG § 96 Abs. 1
, ,
SGB VI §§ 68 f.
, , , , ,
Vorinstanzen: SG Berlin 12.03.2014 S 11 R 5714/11
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. März 2014 wird zurückgewiesen.
Die Klagen gegen die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2014, zum 1. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2015 und zum 1. Juli 2016 werden abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Verfahrens beim Landessozialgericht nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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