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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.11.2013 - 32 AS 2879/13
Grundsicherung Temporäre Bedarfsgemeinschaft Trennungs-Kind kein Prozessstandschafter Gesetzliche Vertretung durch beide Eltern
1. Anspruchsinhaber für Grundsicherungsleistungen bei den Kindern in der temporären Bedarfsgemeinschaft sind jeweils diese Kinder.
2. Teil der Bedarfsgemeinschaft sind die Kinder dort, wo sie sich mehr als zwölf Stunden am jeweiligen Kalendertag aufhalten.
3. Ein solches Mitglied der Bedarfsgemeinschaft kann mit der eigenen Klage bzw. dem eigenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur die eigenen (Teil-)Ansprüche, nicht aber die aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft wie eine Prozessstandschafter verfolgen.
4. Für ein minderjähriges Kind erfolgt die gesetzliche Vertretung auch bei deren Trennung durch die Eltern gem. § 1629 Abs. 1 S. 2 BGB gemeinschaftlich.
Normenkette:
SGB II § 38
,
SGB II § 7
,
SGG § 54 Abs. 1
,
SGG § 71
,
SGG § 86b Abs. 2
,
BGB § 1629 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Berlin 15.10.2013 S 102 AS 21030/13 ER
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für das gesamte einstweilige Rechtsschutzverfahren vorbehaltlich der erstinstanzlichen Kostenentscheidung nicht zu erstatten.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: