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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.02.2011 - 4 R 219/10
Streitgegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren; zulässige Klageart bei der Versagung von Rentenleistungen
Gegen die Versagung einer Sozialleistung wegen fehlender Mitwirkung ist grundsätzlich nur eine Anfechtungsklage zulässig (Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Februar 2004, B 1 KR 4/02 R; Urteil vom 25. Oktober 1988, 7 RAr 70/87; Urteil vom 24. November 1987, 3 RK 11/87; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Januar 1985, 5 C 133/81). Die Hinweispflicht der Behörde hinsichtlich der Folgen einer fehlenden Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts entfällt, wenn die Erfüllung der Hinweispflicht nach den Umständen des Einzelfalles ins Leere gehen würde (Bundessozialgericht, Beschluss vom 31. Januar 1979, 11 BA 129/78).
Wendet sich der Bürger gegen die Versagung einer Sozialleistung mangels Mitwirkung, so hat er über die Aufhebung des Versagensbescheids hinaus regelmäßig kein schützenswertes Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung. Streitgegenstand eines solchen Rechtsstreits ist nicht der materielle Anspruch, sondern die Auseinandersetzung über Rechte und Pflichten der Beteiligten im Verwaltungsverfahren. Die Verpflichtung der Behörde zur nochmaligen Entscheidung über den ursprünglichen Antrag ergibt sich bei der Aufhebung des Versagensbescheides von selbst. Gegen eine eventuelle Untätigkeit der Behörde ist der Betroffene durch die Möglichkeit der Untätigkeitsklage geschützt. Er braucht auch nicht den Erlass eines zweiten Versagensbescheids mit derselben Begründung zu befürchten, denn das würde der Rechtskraft eines eventuell erstrittenen Aufhebungsurteils widersprechen. Zusätzlich zu einer Anfechtungsklage gegen den Versagensbescheid ist eine Klage auf die Leistungsgewährung nur dann zulässig, wenn die anderweitige Klärung der Leistungsvoraussetzungen behauptet wird oder zwischen den Beteiligten unstreitig ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB I § 60 Abs. 1 S. 1
, ,
SGB I § 65 Abs. 1 Nr. 2
,
SGB I § 66 Abs. 1 S. 1
,
Vorinstanzen: SG Berlin 22.02.2010 S 20 R 907/07
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 22. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: